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학술논문비교형사법연구2010.12 발행KCI 피인용 38

위험사회라는 사회 변화에 대한 형사법의 대응

Reaktion des Straf- und Strafprozessrechts gegen den gesellschaftlichen Wandel als Risikogesellschaft

김재윤(전남대학교)

12권 2호, 251~276쪽

초록

Hegel hat schon in aller Klarheit festgestellt, dass Strafrecht zeitbedingt und gesellschaftsabhängig ist. So heißt es in § 218 seiner Grundlinien der Philosophie des Rechts, “Ein Strafkodex gehört vornehmlich seiner Zeit und dem Zustand der Gesellschaft in ihr an.” Auch heutige Aussagen über den Zustand der Gesellschaft Bezug, so wenn vom Strafrecht der Risikogesellschaft gesprochen wird. Wandel der Gesellschaft bedeutet damit, dass auch das Straf- und Strafprozessrecht sich wandeln oder doch zumindest wandeln können. Von den zahlreichen Änderungen, die die heutige Gesellschaft von der Gesellschaft zur Zeit des Inkrafttretens des korStGB vom 18. September 1953 unterscheiden, fallen jene Veränderungen besonders ins Auge, die auf Entwicklungen der Technik im weitesten Sinne beruhen. Mit dem Gesichtspunkt der technischen Entwicklungen steht die Klassifikation unserer heutigen Gesellschaft als Risikogesellschaft. Damit analysiert der vorliegende Beitrag die Reaktion des Strafrechts und strafprozessualen Rechts gegen den gesellschaftlichen Wandel, der unter dem Stichwort “Risikogesellschaft” subsumiert werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten: Der gesellschaftliche Wandel hat sich nachhaltig und stark auf das Straf- und Strafprozessrecht ausgewirkt. Vor allem technischer Wandel ist für das Strafrecht nur bedeutsam, soweit er für die strafrechtliche Generalthematik des Schutzes vor Güterbeeinrächtigungen relevant wird. Technischer Wandel führt in diesem Fall zu Erweiterungen und Vorverlagerungen der Strafbarkeit. Der Erfüllung dieser materialen Voraussetzungen für die strafrechtliche Relevanz technischen Wandels, also der Eröffnung neuer Gefährdungen, verdankt auch die Wandlung zur Risikogesellschaft ihre strafrechtliche Relevanz. Auch im Bereich des Strafprozessrechts wird technischer Wandel dann relevant, wenn er neue Möglichkeiten des Ermittelns oder Prozedierens durch den Einsatz z.B. optischer und akustischer Überwachungsmittell eröffnet. Aber ihre Einsatz muss als Eingriff in Grundrechte auch legitimierbar sein.

Abstract

Hegel hat schon in aller Klarheit festgestellt, dass Strafrecht zeitbedingt und gesellschaftsabhängig ist. So heißt es in § 218 seiner Grundlinien der Philosophie des Rechts, “Ein Strafkodex gehört vornehmlich seiner Zeit und dem Zustand der Gesellschaft in ihr an.” Auch heutige Aussagen über den Zustand der Gesellschaft Bezug, so wenn vom Strafrecht der Risikogesellschaft gesprochen wird. Wandel der Gesellschaft bedeutet damit, dass auch das Straf- und Strafprozessrecht sich wandeln oder doch zumindest wandeln können. Von den zahlreichen Änderungen, die die heutige Gesellschaft von der Gesellschaft zur Zeit des Inkrafttretens des korStGB vom 18. September 1953 unterscheiden, fallen jene Veränderungen besonders ins Auge, die auf Entwicklungen der Technik im weitesten Sinne beruhen. Mit dem Gesichtspunkt der technischen Entwicklungen steht die Klassifikation unserer heutigen Gesellschaft als Risikogesellschaft. Damit analysiert der vorliegende Beitrag die Reaktion des Strafrechts und strafprozessualen Rechts gegen den gesellschaftlichen Wandel, der unter dem Stichwort “Risikogesellschaft” subsumiert werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten: Der gesellschaftliche Wandel hat sich nachhaltig und stark auf das Straf- und Strafprozessrecht ausgewirkt. Vor allem technischer Wandel ist für das Strafrecht nur bedeutsam, soweit er für die strafrechtliche Generalthematik des Schutzes vor Güterbeeinrächtigungen relevant wird. Technischer Wandel führt in diesem Fall zu Erweiterungen und Vorverlagerungen der Strafbarkeit. Der Erfüllung dieser materialen Voraussetzungen für die strafrechtliche Relevanz technischen Wandels, also der Eröffnung neuer Gefährdungen, verdankt auch die Wandlung zur Risikogesellschaft ihre strafrechtliche Relevanz. Auch im Bereich des Strafprozessrechts wird technischer Wandel dann relevant, wenn er neue Möglichkeiten des Ermittelns oder Prozedierens durch den Einsatz z.B. optischer und akustischer Überwachungsmittell eröffnet. Aber ihre Einsatz muss als Eingriff in Grundrechte auch legitimierbar sein.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2010.12.2.011
분류:
법학

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