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학술논문비교형사법연구2010.12 발행KCI 피인용 5

외국관련 범죄에 대한 국내형법의 적용과 준거점

Anwendung und Verbindungssätze des inländischen Strafrechts bei Auslandsbeziehungen einer straftat

조상제(아주대학교)

12권 2호, 379~410쪽

초록

Das Strafanwendungsrecht(sog. das Geltungsbereichsrecht) legt die Reichweite des nationalen Strafrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug fest; seine Aufgabe ist die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Die Prinzip des Strafanwendungsrechts bilden die Grundsätze, nach denen ein Staat den Geltungsbereich seine Strafrechts feslegen kann. Jeder Staat bestimmt dabei grundsätzlich selbst, auf welche Sachverhalte er sein Strafrecht anwenden möchte. Ursprünglich wurde angenommen, dem Staat stünde eine unbeschränkte Autonomie bei der Ausdehnung seines Strafrechts zu. Allerdings gerät eine solche Auffassung notwendigerweise in Konflikt mit dem völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebot. Denn ohne einen sinnvollen Bezug zwischen norminierendem Staat und normiertem Sachverhalt bedeutete die Erstreckung der eigenen Strafgewalt auf diesen Sachverhalt eine Verletzung fremder Souveränität. Demnach wird zwar auch heute die Kompetenz zur Regelung des jeweiligen Strafanwendungsrechts den Nationalstaaten zugeschrieben, bei der Ausübung ihres Ausgestaltungsermessens haben diese aber vökerrechtliche Schranken zu beachten. Immer muss ein “sinnvoller Anküpfungspunkt”, ein sog. “genuine link”, zwischen normiertem Lebenssachverhalten und normierendem Staat existieren. Dabei sind völkerrechtlich eine Reihe von Anküpfungspunkten anerkannt. Zu den Grundprinzipien gehören vor allem das Territorialitätsprinzip. Aber folgende Anküpfungspunkte sind auch -jedenfalls im Grundsatz- völkerrechtlich anerkannt;① aktives Personalitätsprinzip, ② Staatsschutzprinzip sowie passives Personalitätsprinzip, ③ Weltrechtsprinzip, ④ das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, ⑤ Kompetenzverteilungsprinzip. Diese kann der nationale Strafgesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Strafanwendungsrechts nicht nur kombinieren, sondern auch modifizieren. Aus vökerrechtlicher Sicht ist dies nicht zu beanstanden, solange jedenfalls ein sinnvoller Anküpfungspunkt besteht. Im Ergennis bebeutet dies, dass dem nationalen Gesetzgeber ein sehr weiter Entscheidungsspielraum zusteht, ber seine Grenze letzlich nur im Willkürverbot findet.

Abstract

Das Strafanwendungsrecht(sog. das Geltungsbereichsrecht) legt die Reichweite des nationalen Strafrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug fest; seine Aufgabe ist die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Die Prinzip des Strafanwendungsrechts bilden die Grundsätze, nach denen ein Staat den Geltungsbereich seine Strafrechts feslegen kann. Jeder Staat bestimmt dabei grundsätzlich selbst, auf welche Sachverhalte er sein Strafrecht anwenden möchte. Ursprünglich wurde angenommen, dem Staat stünde eine unbeschränkte Autonomie bei der Ausdehnung seines Strafrechts zu. Allerdings gerät eine solche Auffassung notwendigerweise in Konflikt mit dem völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebot. Denn ohne einen sinnvollen Bezug zwischen norminierendem Staat und normiertem Sachverhalt bedeutete die Erstreckung der eigenen Strafgewalt auf diesen Sachverhalt eine Verletzung fremder Souveränität. Demnach wird zwar auch heute die Kompetenz zur Regelung des jeweiligen Strafanwendungsrechts den Nationalstaaten zugeschrieben, bei der Ausübung ihres Ausgestaltungsermessens haben diese aber vökerrechtliche Schranken zu beachten. Immer muss ein “sinnvoller Anküpfungspunkt”, ein sog. “genuine link”, zwischen normiertem Lebenssachverhalten und normierendem Staat existieren. Dabei sind völkerrechtlich eine Reihe von Anküpfungspunkten anerkannt. Zu den Grundprinzipien gehören vor allem das Territorialitätsprinzip. Aber folgende Anküpfungspunkte sind auch -jedenfalls im Grundsatz- völkerrechtlich anerkannt;① aktives Personalitätsprinzip, ② Staatsschutzprinzip sowie passives Personalitätsprinzip, ③ Weltrechtsprinzip, ④ das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, ⑤ Kompetenzverteilungsprinzip. Diese kann der nationale Strafgesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Strafanwendungsrechts nicht nur kombinieren, sondern auch modifizieren. Aus vökerrechtlicher Sicht ist dies nicht zu beanstanden, solange jedenfalls ein sinnvoller Anküpfungspunkt besteht. Im Ergennis bebeutet dies, dass dem nationalen Gesetzgeber ein sehr weiter Entscheidungsspielraum zusteht, ber seine Grenze letzlich nur im Willkürverbot findet.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2010.12.2.017
분류:
법학

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