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학술논문중앙법학2010.12 발행KCI 피인용 13

부진정부작위범의 인과관계와 객관적 귀속

Kausalität und objektive Zurechnung bei den unechten Unterlassungsdelikten

원형식(공주대학교)

12권 4호, 111~136쪽

초록

In diesem Aufsatz wird über die Quasi-Kausalität der unechten Unterlassungsdelikte und ̀Mehrfachkausalität' behandelt. Die Ergebnisse dieses Aufsatzes darüber lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen:1. Die Unterlassungslkausalität, also die Quasi-Kausalität is zu bejahen, wenn fest steht, dass die dem Unterlassenden gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den tatbestandsmäßigen Erfolg abgewendete hätte. 2. Soweit man die Kausalität als Seinskategorie auffasst, ist die Unterlassungskausalität im naturwissenschaftlichen Sinne weder denkbar, noch erforderlich. Aber für die objektive Zurechnung des Erfolges ist die Quasi-Kausalität erforderlich. Wenn die gebotene Handlung auch den Erfolg nicht verhindert hätte, kann man nicht mehr sagen, dass sich die vom Unterlassenden pflichtwidrig nicht verhinderte, also rechtlich mißbilligte Gefahr in dem Erfolg verwirklicht hat. 3. Wenn nicht erwiesen ist, ob die gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg abgewendet hätte, ist der Grundsatz in dubio pro reo auzuwenden und somit ist die objektive Zurechnung des Erfolges zu verneinen. 4. Die ̀Mehrfachkausalität', die in jüngster Zeit bei Gremienentscheidungen, wie im Ledersprayfall oder Politbürofall,praktische Bedeutung hat, kann als eine Konstellation der kummulativen Kausalität aufgefasst werden, weil eine einzelne Stimme eines Geschäftsführers für sich gesehen für den Erfolg nicht hinreichend ist. Nach der c.s.q.n.-Formel ist die einzelne Stimme für die Gremienentscheidung ursächlich, weil die gebotene Handlung den Erfolg, also den rechtswidrigen Gremienenbeschlußin seiner konkreten Gestalt verhindert hätte.

Abstract

In diesem Aufsatz wird über die Quasi-Kausalität der unechten Unterlassungsdelikte und ̀Mehrfachkausalität' behandelt. Die Ergebnisse dieses Aufsatzes darüber lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen:1. Die Unterlassungslkausalität, also die Quasi-Kausalität is zu bejahen, wenn fest steht, dass die dem Unterlassenden gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den tatbestandsmäßigen Erfolg abgewendete hätte. 2. Soweit man die Kausalität als Seinskategorie auffasst, ist die Unterlassungskausalität im naturwissenschaftlichen Sinne weder denkbar, noch erforderlich. Aber für die objektive Zurechnung des Erfolges ist die Quasi-Kausalität erforderlich. Wenn die gebotene Handlung auch den Erfolg nicht verhindert hätte, kann man nicht mehr sagen, dass sich die vom Unterlassenden pflichtwidrig nicht verhinderte, also rechtlich mißbilligte Gefahr in dem Erfolg verwirklicht hat. 3. Wenn nicht erwiesen ist, ob die gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg abgewendet hätte, ist der Grundsatz in dubio pro reo auzuwenden und somit ist die objektive Zurechnung des Erfolges zu verneinen. 4. Die ̀Mehrfachkausalität', die in jüngster Zeit bei Gremienentscheidungen, wie im Ledersprayfall oder Politbürofall,praktische Bedeutung hat, kann als eine Konstellation der kummulativen Kausalität aufgefasst werden, weil eine einzelne Stimme eines Geschäftsführers für sich gesehen für den Erfolg nicht hinreichend ist. Nach der c.s.q.n.-Formel ist die einzelne Stimme für die Gremienentscheidung ursächlich, weil die gebotene Handlung den Erfolg, also den rechtswidrigen Gremienenbeschlußin seiner konkreten Gestalt verhindert hätte.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2010.12.4.111
분류:
법학

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