제3자에 의한 부합과 부당이득 반환의무자 ― 대법원 2009.9.24. 2009다15602를 계기로 ―
Verbindung durch Dritte und Herausgabepflichtige der ungerechtfertigten Bereicherung
박영규(서울시립대학교)
18권 1호, 209~241쪽
초록
In einem höchstgerichtlichen Urteil (vom 24.9.2009. 2009da15602) ist ein Fall behandelt, wo eine bewegliche Sache (ein Baumeterial) von A zu B verkauft unter Eigentumsvorbehalt, die B zum Bauen des Gebäude von C benutzt hat und ein Bestandteil des Gebäudes geworden ist, während B den Kaufpreis noch nicht bezahlt. A verlangt von C den Ersatz des Werts des Baumaterials. C verweigert jedoch den Wertersatz mit der Behauptung, dass er das Baumaterial nicht unmittelbar von A, sondern von B erlangt hat. A hat Erfolg im Berufungsgericht. Das Höchstgericht (Supreme Court) von Korea ist aber der Auffassung, dass die Verpflichtung von C davon abhängig sei, ob C von dem Eigentumsvorbehalt bezüglich des Baumaterials im guten Glauben gewesen ist. Dies ist aber m. E. weder rechtlich fundiert noch sachgerecht. Nach dem geltenden Recht ist C nicht zum Wertersatz verpflichtet, weil C nicht direkt von A das Material erlangt hat. Daran soll nichts ändern, dass C von dem Eigentumsvorbehalt gewußt hätte. A könnte von C nur dann die Herausgabe der Erlangten bzw. den Wertersatz verlangen, wenn (i) B nicht imstande ist, den Erlangten zu herausgeben; (ii) C davon gewußt hat, dass B nicht berechtigt war, den Gegenstand zu verfügen; und (iii) C von B den Gegenstand unentgeltlich erlangt hat (§747 Abs. 2 des koreanischen BGB). Diese Tatsachen muß natürlich A beweisen. In unserem Fall, wo A dies nicht getan hat, kann A also von C den Wertersatz nicht verlangen. A könnte nur von B den vereinbarten Kaufpreis (und gegebenenfalls den Schadensersatz) oder im Fall des Rücktritts wegen des Verzugs den Wertersatz und den Schadensersatz verlangen. Das Urteil von 2009da15602 ist nur ein Beispiel, in dem die koreanische Gerichte nicht strikt nach dem geltendem Recht, sondern nach dem schlichten (Rechtsß)Gefühl oder Belieben - um offen zu sagen, nicht selten nach dem japanischen Rechtspraxis - verfahren.
Abstract
In einem höchstgerichtlichen Urteil (vom 24.9.2009. 2009da15602) ist ein Fall behandelt, wo eine bewegliche Sache (ein Baumeterial) von A zu B verkauft unter Eigentumsvorbehalt, die B zum Bauen des Gebäude von C benutzt hat und ein Bestandteil des Gebäudes geworden ist, während B den Kaufpreis noch nicht bezahlt. A verlangt von C den Ersatz des Werts des Baumaterials. C verweigert jedoch den Wertersatz mit der Behauptung, dass er das Baumaterial nicht unmittelbar von A, sondern von B erlangt hat. A hat Erfolg im Berufungsgericht. Das Höchstgericht (Supreme Court) von Korea ist aber der Auffassung, dass die Verpflichtung von C davon abhängig sei, ob C von dem Eigentumsvorbehalt bezüglich des Baumaterials im guten Glauben gewesen ist. Dies ist aber m. E. weder rechtlich fundiert noch sachgerecht. Nach dem geltenden Recht ist C nicht zum Wertersatz verpflichtet, weil C nicht direkt von A das Material erlangt hat. Daran soll nichts ändern, dass C von dem Eigentumsvorbehalt gewußt hätte. A könnte von C nur dann die Herausgabe der Erlangten bzw. den Wertersatz verlangen, wenn (i) B nicht imstande ist, den Erlangten zu herausgeben; (ii) C davon gewußt hat, dass B nicht berechtigt war, den Gegenstand zu verfügen; und (iii) C von B den Gegenstand unentgeltlich erlangt hat (§747 Abs. 2 des koreanischen BGB). Diese Tatsachen muß natürlich A beweisen. In unserem Fall, wo A dies nicht getan hat, kann A also von C den Wertersatz nicht verlangen. A könnte nur von B den vereinbarten Kaufpreis (und gegebenenfalls den Schadensersatz) oder im Fall des Rücktritts wegen des Verzugs den Wertersatz und den Schadensersatz verlangen. Das Urteil von 2009da15602 ist nur ein Beispiel, in dem die koreanische Gerichte nicht strikt nach dem geltendem Recht, sondern nach dem schlichten (Rechtsß)Gefühl oder Belieben - um offen zu sagen, nicht selten nach dem japanischen Rechtspraxis - verfahren.
- 발행기관:
- 서울시립대학교 법학연구소
- 분류:
- 법학