독일 보험계약법상 일부해제 및 일부해지의 법리
Die gesetzliche Grundlage des Teilrücktritts und der Teilkündigung im deutschen Versicherungsvertragsgesetz
김은경(한국외국어대학교)
18권 1호, 353~384쪽
초록
§ 29 VVG übernimmt die Vorschrift des § 30 a.F. VVG inhaltlich. Der Vorschrift des § 29 VVG ist der Grundsatz der Vertragserhaltung zu entnehmen. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit anzuwenden. § 29 Abs. 1 schränkt das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht des Versicherers auf den von der Pflichtverletzung betroffen Teil des Versicherungsvertrags ein. Insofern geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilrücktritts bzw. einer teilkündigung, dondern um eine Beschränkung des Gestaltundsrehts des Versicherers. Hat der Versicherer seinen Teilrücktritt bzw. seine Teilkündigung erklärt, so kommt dem Versicherungsnehmer nach Abs.2 hinsichtlich des Restvertrages ein Kündigung zu. Damit soll der Versicherungsnhemer in die Lage versetzt werden, zu einem anderem Versicherer zu wechseln.
Abstract
§ 29 VVG übernimmt die Vorschrift des § 30 a.F. VVG inhaltlich. Der Vorschrift des § 29 VVG ist der Grundsatz der Vertragserhaltung zu entnehmen. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit anzuwenden. § 29 Abs. 1 schränkt das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht des Versicherers auf den von der Pflichtverletzung betroffen Teil des Versicherungsvertrags ein. Insofern geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilrücktritts bzw. einer teilkündigung, dondern um eine Beschränkung des Gestaltundsrehts des Versicherers. Hat der Versicherer seinen Teilrücktritt bzw. seine Teilkündigung erklärt, so kommt dem Versicherungsnehmer nach Abs.2 hinsichtlich des Restvertrages ein Kündigung zu. Damit soll der Versicherungsnhemer in die Lage versetzt werden, zu einem anderem Versicherer zu wechseln.
- 발행기관:
- 서울시립대학교 법학연구소
- 분류:
- 법학