CISG 제81조에 따른 계약해제의 효과
Die Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung nach Art. 81 CISG
김진우(한국외국어대학교)
18권 2호, 147~182쪽
초록
Die Rechtsfolgen einer Vertragsaufhebung nach dem UN-Kaufrecht sind im Artt. 81 und 84 normiert. Art. 81 CISG stellt die Grundnorm der Vertragsaufhebungswirkung dar. Er bestimmt die Rechtsfolgen einer wirksamen Vertragsaufhebung, nämlich Befreiung von den primären Ver- tragspflichten (Hauptpflichten) auf der einen Seite und Schaffung neuer Rückgewährpflichten auf der anderen. Die dogmatische Einordnung der Restitutionspflichten bei schon ausgetauschten Leistungen ist in der Literatur jedoch von dem jeweiligen nationalen Vorverständnis der Kommentatoren erheblich geprägt. Nach h.M. im deutschsprachigen Rechtsraum bewirke die wirksame Aufhebung nicht ein Erlöschen des Vertrages, sondern eine Umsteuerung desselben in ein sog. Rückgewähr- schuldverhältnis bzw. in ein Abwicklungsverhältnis. Von romanischen Rechtsordnungen geprägte Autoren hingegen sind der Auffassung, der Vertrag werde durch die Aufhebung ex tunc vernichtet und sei somit so zu behandeln, als habe er rückwirkend nie bestanden. Daraus ergebe sich weiter die Folge, dass die gegenseitigen Restitutionsansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters sein müssen. Bei genauerer Betrachtung der Folgen derartige divergierender dog- matischer Einordnungen ist festzustellen, dass diese sich vor allem auf die Eigentumslage an den gelieferten Waren nach erklärter Vertrags- aufhebung auswirken. Das UN-Kaufrecht schließt aber gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b CISG die Wirkung des Vertrages auf das Eigentum an der verkauften Sache gerade von seinem Anwendungsbereich aus. Die nach dem Internationalen Privatrecht berufenen, hier behandelten nationalen Rechtsordnungen halten jedoch unterschiedliche Antworten hinsichtlich einer etwaigen dinglichen Wirkung der Aufhebung bereit, was auch Auswirkungen auf mögliche Dritterwerb der Kaufsache haben könnte. Art. 81 statuiert aber, dass sich die Vertragsaufhebung weder auf Schadensersatzansprüche noch auf gerade für den Streitfall vorgesehene Bestimmungen oder Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln, auswirken. Die Vertragsaufhe- bung führt damit nicht zu einem Wegfall des gesamten Vertragsverhält- nisses, sondern nur zu einer Veränderung der wesentlichen Vertrags- pflichten. Statt auf Austausch der versprochenen Leistungen ist das Vertragsverhältnis nunmehr auf Rückabwicklung gerichtet. Der so umge- steuerte Vertrag bleibt als Rahmen für die Abwicklung erhalten. Nach Absatz 2 hat jede Partei das Empfangene zurückzugeben, und zwar grundsätzlich Zug-um-Zug. Bei der Novellierung des koreanischen Schuldrechts empfielht es sich, dass Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung neu zuordnen.
Abstract
Die Rechtsfolgen einer Vertragsaufhebung nach dem UN-Kaufrecht sind im Artt. 81 und 84 normiert. Art. 81 CISG stellt die Grundnorm der Vertragsaufhebungswirkung dar. Er bestimmt die Rechtsfolgen einer wirksamen Vertragsaufhebung, nämlich Befreiung von den primären Ver- tragspflichten (Hauptpflichten) auf der einen Seite und Schaffung neuer Rückgewährpflichten auf der anderen. Die dogmatische Einordnung der Restitutionspflichten bei schon ausgetauschten Leistungen ist in der Literatur jedoch von dem jeweiligen nationalen Vorverständnis der Kommentatoren erheblich geprägt. Nach h.M. im deutschsprachigen Rechtsraum bewirke die wirksame Aufhebung nicht ein Erlöschen des Vertrages, sondern eine Umsteuerung desselben in ein sog. Rückgewähr- schuldverhältnis bzw. in ein Abwicklungsverhältnis. Von romanischen Rechtsordnungen geprägte Autoren hingegen sind der Auffassung, der Vertrag werde durch die Aufhebung ex tunc vernichtet und sei somit so zu behandeln, als habe er rückwirkend nie bestanden. Daraus ergebe sich weiter die Folge, dass die gegenseitigen Restitutionsansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters sein müssen. Bei genauerer Betrachtung der Folgen derartige divergierender dog- matischer Einordnungen ist festzustellen, dass diese sich vor allem auf die Eigentumslage an den gelieferten Waren nach erklärter Vertrags- aufhebung auswirken. Das UN-Kaufrecht schließt aber gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b CISG die Wirkung des Vertrages auf das Eigentum an der verkauften Sache gerade von seinem Anwendungsbereich aus. Die nach dem Internationalen Privatrecht berufenen, hier behandelten nationalen Rechtsordnungen halten jedoch unterschiedliche Antworten hinsichtlich einer etwaigen dinglichen Wirkung der Aufhebung bereit, was auch Auswirkungen auf mögliche Dritterwerb der Kaufsache haben könnte. Art. 81 statuiert aber, dass sich die Vertragsaufhebung weder auf Schadensersatzansprüche noch auf gerade für den Streitfall vorgesehene Bestimmungen oder Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln, auswirken. Die Vertragsaufhe- bung führt damit nicht zu einem Wegfall des gesamten Vertragsverhält- nisses, sondern nur zu einer Veränderung der wesentlichen Vertrags- pflichten. Statt auf Austausch der versprochenen Leistungen ist das Vertragsverhältnis nunmehr auf Rückabwicklung gerichtet. Der so umge- steuerte Vertrag bleibt als Rahmen für die Abwicklung erhalten. Nach Absatz 2 hat jede Partei das Empfangene zurückzugeben, und zwar grundsätzlich Zug-um-Zug. Bei der Novellierung des koreanischen Schuldrechts empfielht es sich, dass Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung neu zuordnen.
- 발행기관:
- 서울시립대학교 법학연구소
- 분류:
- 법학