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학술논문형사법연구2010.12 발행KCI 피인용 4

특정범죄가중처벌 등에 관한 법률 제5조의4 제5항 위반죄와 죄수관계

Das Verbrechen gegen §5-4 Abs. 4 des Gesetzes über die schwerere Strafe der bestimmten Delikten und die Konkurrenz

문채규(부산대학교)

22권 4호, 347~366쪽

초록

Wenn das zusammengesetze Delikt mit Diebstahl und Wohnungseinbruch die gewohnheitsmäßige Kriminalität und die Rückfallkriminalistät betrifft, passiert das Missverhältnis der Strafdrohung, das nur darauf angewisen ist, ob man den Verbrechen am Tag oder in der Nacht begeht. Solches Missverhältnis der Strafdrohung stützt sich auf Normsystem des Diebstahls. Das heißt, es liegt daran, dass Gesetzgeber angesichts der Unterscheidung von Tag und Nacht einen zusätzlich qualifizierenden Tatbestand, also Nachtwohnungseinbruchsdiebstahl, der Gestaltung des zusammengesetztes Deliktes mit Diebstahl und Wohnungseinbruch, geregelt hat. Wegen des Nachtwohnungseinbruchsdiebstahls ist das Problem vom Missverhältnis der Strafdrohung unvermeidlich, sogar könnte solches Missverhältnis sich auf die Verbindungsgestalt mit dem Wohnungseinbruch und dem besonderen Diebstahl ergeben. Um solche Probleme grundsätzlich zu lösen, muss der mit dem Wohnungseinbruch verbundene Diebstahlparagraf hergerichtet werden. Als denkbare Methode ist die Folgende zu erwähnen. Man kann durch Aufhebung des Nachtwohnungseinbruchsdiebstahls den Tatbestand des schwerern Gestalts durch Verbindung mit Wohnungseinbruch und Diebstahl wie japanisches StGB abschaffen, oder ein einheitlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl, ohne Unterscheidung von Tag und Nacht wie deutsche StGB beschliessen. Meine Meinung nach ist die zweite Methode unter einer Bedingung von Einführung eines qualifizierenden Tatbestandes im Wohnungseinbruchsdiebstahl auswertbarer als die erstere, weil der Diebstahl durch die Gestalt des Wohnungseinbruchsdiebstahls allemal geschiet und es vom Blickpunkt der Gefährlichkeit und Veränderung der Umgebung oder der Lebensform aus keinen großen Unterschied zwischen Tag und Nacht gibt. Aufgrund de rEntwicklung des Schlossgeräts wird die Durchschlagskraft immer niedriger, dass der Diebstal in der Nacht gefährlicher als am Tag ist. Vielmehr vergrossert sich die Gefahr der Diebstahl am Tag aufgrund Zuwachs der Kernfamilie und der Doppelverdienstsfamilie. Dazu ist es auch zu berücksichtigen, dass der Nachtwohnungseinbruch(§2 Abs. 3 des Gesetzes über die schwerere Strafe der Gewaltkriminalität), ein schwerer Tatbestand des Wohnungseinbruchs, mit Rücksicht auf die oben erwähnten Veränderungen der Sozialsituation abgeschafft ist.

Abstract

Wenn das zusammengesetze Delikt mit Diebstahl und Wohnungseinbruch die gewohnheitsmäßige Kriminalität und die Rückfallkriminalistät betrifft, passiert das Missverhältnis der Strafdrohung, das nur darauf angewisen ist, ob man den Verbrechen am Tag oder in der Nacht begeht. Solches Missverhältnis der Strafdrohung stützt sich auf Normsystem des Diebstahls. Das heißt, es liegt daran, dass Gesetzgeber angesichts der Unterscheidung von Tag und Nacht einen zusätzlich qualifizierenden Tatbestand, also Nachtwohnungseinbruchsdiebstahl, der Gestaltung des zusammengesetztes Deliktes mit Diebstahl und Wohnungseinbruch, geregelt hat. Wegen des Nachtwohnungseinbruchsdiebstahls ist das Problem vom Missverhältnis der Strafdrohung unvermeidlich, sogar könnte solches Missverhältnis sich auf die Verbindungsgestalt mit dem Wohnungseinbruch und dem besonderen Diebstahl ergeben. Um solche Probleme grundsätzlich zu lösen, muss der mit dem Wohnungseinbruch verbundene Diebstahlparagraf hergerichtet werden. Als denkbare Methode ist die Folgende zu erwähnen. Man kann durch Aufhebung des Nachtwohnungseinbruchsdiebstahls den Tatbestand des schwerern Gestalts durch Verbindung mit Wohnungseinbruch und Diebstahl wie japanisches StGB abschaffen, oder ein einheitlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl, ohne Unterscheidung von Tag und Nacht wie deutsche StGB beschliessen. Meine Meinung nach ist die zweite Methode unter einer Bedingung von Einführung eines qualifizierenden Tatbestandes im Wohnungseinbruchsdiebstahl auswertbarer als die erstere, weil der Diebstahl durch die Gestalt des Wohnungseinbruchsdiebstahls allemal geschiet und es vom Blickpunkt der Gefährlichkeit und Veränderung der Umgebung oder der Lebensform aus keinen großen Unterschied zwischen Tag und Nacht gibt. Aufgrund de rEntwicklung des Schlossgeräts wird die Durchschlagskraft immer niedriger, dass der Diebstal in der Nacht gefährlicher als am Tag ist. Vielmehr vergrossert sich die Gefahr der Diebstahl am Tag aufgrund Zuwachs der Kernfamilie und der Doppelverdienstsfamilie. Dazu ist es auch zu berücksichtigen, dass der Nachtwohnungseinbruch(§2 Abs. 3 des Gesetzes über die schwerere Strafe der Gewaltkriminalität), ein schwerer Tatbestand des Wohnungseinbruchs, mit Rücksicht auf die oben erwähnten Veränderungen der Sozialsituation abgeschafft ist.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2010.22.4.347
분류:
법학

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