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학술논문성균관법학2010.12 발행KCI 피인용 1

자초침해(自招侵害)에 대한 방위행위의 정당화 여부에 관한 법리적 검토

Begründungsvorschläge für eine Begrenzung der Notwehrbefugnis in den Fällen einer provozierten Notwehrlage

김성규(한국외국어대학교)

22권 3호, 21~44쪽

초록

Bei der strafrechtlichen Bewertung der Fälle, in denen der Verteidiger den Angriff absichtlich herausfordert oder sonst schuldhaft provoziert hat,geht es weniger um die Provokation selbst, als vielmehr darum, dass damit der Angegriffene den Angriff hätte voraussehen können. Im Schrifttum werdn zwar die Fallkonstellationen oftmals in die Thematik des provozierten Angriffs einbezogen, in denen die Provokation als solche ein rechtswidriger und noch gegenwärtiger Angriff im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des koreanischen Strafgesetzbuches (korStGB) darstellt. Auszusondern sind allerdings Fälle, in denen die Reaktion auf die Provokation schon als rechtfertigende Notwehr zu klassifizierten ist. Geht es bei Fällen, welche als provozierter Angriff verhandelt werden, somit um solche, in denen die Provokation selbst kein gegenwärtiger bzw. rechtswidriger Angriff mehr ist, ist die Auffassung nicht zutreffend,wonach die Provokationsabsicht oder das provozierende Verhalten ohne weiteres dazu führt, entweder das Vorliegen einer Notwehrlage oder aber den Verteidigungswillen des Provokateurs zu verneinen. Im Falle einer provozierten Notwehrlage ist eine Begrenzung der Notwehrbefugnis möglicherweise beim normativen Rechtfertigungselement zu verorten, welches beim Merkmal „angemessener Grund“ (Art. 21 Abs. 1 korStGB) eingeordnet wird. Dabei wird eine Beschränkung der Notwehr darauf gestützt, dass der Provokateur nicht mehr in der Lage bzw. nicht hinreichend würdig sein sollte, die Rechtsposition des Verteidigers zu sichern, da der Provokateur den Verantwortungsanteil an der Notwehrsituation hat. Als rechtliche Folge des provozierten Angriffs ist somit eine Minderung der Erforderlichkeit je nach dem Verantwortungsanteil des Provokateurs anzunehmen, woraus dann de facto die Anerkennung der Subsidiarität und Güterproportionalität als die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung des Verteidigers resultiert. So lässt sich festhalten: Etwa in einer gegenseitigen Schlägerei bzw. in einem tätlichen Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen ist die Abwehr einer Konfliktpartei gegen den Angriff von einer anderen, welcher auf weniger leicht vorauszusehende Weisen geflogen wird oder das in der Regel vorauszusehende Maß überschreitet, möglicherweise rechtzufertigen oder als ein Notwehrexzess (Art. 21 Abs. 2 u. 3 korStGB) zu behandeln ist, nicht weil erst dabei entweder das Vorliegen einer Notwehrlage oder aber der Verteidigungswille des Angegriffenen bejaht wird, sondern weil der Hinweis auf einen Gefährdungszusammenhang zwischen Provokation und Angriffserfolg nicht überzeugt; d. h. die Provokation ist für den Angriffserfolg nicht kausal oder dieser ist jener nicht objektiv zurechenbar.

Abstract

Bei der strafrechtlichen Bewertung der Fälle, in denen der Verteidiger den Angriff absichtlich herausfordert oder sonst schuldhaft provoziert hat,geht es weniger um die Provokation selbst, als vielmehr darum, dass damit der Angegriffene den Angriff hätte voraussehen können. Im Schrifttum werdn zwar die Fallkonstellationen oftmals in die Thematik des provozierten Angriffs einbezogen, in denen die Provokation als solche ein rechtswidriger und noch gegenwärtiger Angriff im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des koreanischen Strafgesetzbuches (korStGB) darstellt. Auszusondern sind allerdings Fälle, in denen die Reaktion auf die Provokation schon als rechtfertigende Notwehr zu klassifizierten ist. Geht es bei Fällen, welche als provozierter Angriff verhandelt werden, somit um solche, in denen die Provokation selbst kein gegenwärtiger bzw. rechtswidriger Angriff mehr ist, ist die Auffassung nicht zutreffend,wonach die Provokationsabsicht oder das provozierende Verhalten ohne weiteres dazu führt, entweder das Vorliegen einer Notwehrlage oder aber den Verteidigungswillen des Provokateurs zu verneinen. Im Falle einer provozierten Notwehrlage ist eine Begrenzung der Notwehrbefugnis möglicherweise beim normativen Rechtfertigungselement zu verorten, welches beim Merkmal „angemessener Grund“ (Art. 21 Abs. 1 korStGB) eingeordnet wird. Dabei wird eine Beschränkung der Notwehr darauf gestützt, dass der Provokateur nicht mehr in der Lage bzw. nicht hinreichend würdig sein sollte, die Rechtsposition des Verteidigers zu sichern, da der Provokateur den Verantwortungsanteil an der Notwehrsituation hat. Als rechtliche Folge des provozierten Angriffs ist somit eine Minderung der Erforderlichkeit je nach dem Verantwortungsanteil des Provokateurs anzunehmen, woraus dann de facto die Anerkennung der Subsidiarität und Güterproportionalität als die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung des Verteidigers resultiert. So lässt sich festhalten: Etwa in einer gegenseitigen Schlägerei bzw. in einem tätlichen Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen ist die Abwehr einer Konfliktpartei gegen den Angriff von einer anderen, welcher auf weniger leicht vorauszusehende Weisen geflogen wird oder das in der Regel vorauszusehende Maß überschreitet, möglicherweise rechtzufertigen oder als ein Notwehrexzess (Art. 21 Abs. 2 u. 3 korStGB) zu behandeln ist, nicht weil erst dabei entweder das Vorliegen einer Notwehrlage oder aber der Verteidigungswille des Angegriffenen bejaht wird, sondern weil der Hinweis auf einen Gefährdungszusammenhang zwischen Provokation und Angriffserfolg nicht überzeugt; d. h. die Provokation ist für den Angriffserfolg nicht kausal oder dieser ist jener nicht objektiv zurechenbar.

발행기관:
법학연구원
DOI:
http://dx.doi.org/10.17008/skklr.2010.22.3.002
분류:
법학

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