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학술논문기업법연구2010.12 발행KCI 피인용 7

유럽주식회사의 법원에 대한 고찰

Die Rechtsquellen der SE

임정숙(경기대학교)

24권 4호, 91~125쪽

초록

Neben den Bemuehungen um eine Harmonisierung der Gesellschaftsrechte durch EG‐Richtlinie strebte die EU ueber mehrere Jahrzehnte lang die Schaffung einer einheitlichen supranationalen Gesellschaftsform(SE) mit einheitlichem Corporate Governance‐System an, was schließlich im Dezember 2000 in einen halbherzigen politischen Kompromiss beim Gipfel von Nizza zur Schaffung der Rechtsform der SE muendete. Anschliessend wurden SE‐VO und SE‐RL vom Europaeischen Ministerrat im Oktober 2001 endgueltig verabschiedet. Im Ergebnis billigt die SE‐VO einem Unternehmen, das die Rechtsform einer SE annehmen moechte, ein Wahlrecht zwischen einem dualistischen Corporate Governance‐System mit zwei personell und funktionell getrennten Organen(Leitungs‐ und Aufsichtsorgan) und einem monistischen System mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan(Board) zu. Die Wahlmoeglichkeit zwischen den Corporate Governance‐Systemen der-SE bietet der SE Vor‐ und Nachteile. Einerseits kann danach die Ausgestaltung der Unternehmensleitung bei der vorgeschriebenen Verhandlung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung unabhaengig von dem im jeweiligen Land obligatorischen System zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell frei entschieden werden und somit den einzelnen Unternehmen flexibler angepasst werden. Andererseits bietet der sich daraus ergebene Systemwettbewerb die Moeglichkeit nicht nur zur Verbesserung, sondern auch zukuenftig zur Konvergenz der beiden Systeme, die vielleicht einmal zur SE mit einem einheitlichen Corporate Governance‐System fuehren koennte. Neben den verschiedenen Vorteilen wegen der Wahlmoeglichkeit des Corporate Governance‐Systems werden jedoch die vielen Verweisungsnormen auf die nationalen Vorschriften in der SE-VO als Defizit angesehen, was den von einer gemeinschaftlichen Regelung erwuenschten Effekt vermindern koennte. Denn durch die Unterschiede der undurchsichtigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben sich große Rechtsunsicherheiten, die wiederum die rechtliche und psychologische Attraktivitaet der SE verringern. Somit ist die SE nicht dazu geeignet, die Funktion einer gemeinsamen europaeischen Rechtsform fuer Unternehmen ausreichend zu erfuellen und ist deswegen wenig praktikabel, was zur Einschraenkung der Mobilitaet fuehrt, wobei diese Rechtsunsicherheiten durch die Verweisungstechnik verringert werden koennen, indem unvorhergesehene Regelungsdefizite beseitigt und ein großer Teil der Auslegungsfragen aufgehoben werden koennen. Ferner ist zu beachten, dass neben der auf den Unterschieden der Gesellschaftsrechte beruhenden Wahlmoeglichkeit immer noch erhebliche Unterschiede im Bereich des Arbeits-, Konzern‐ und Steuerrechts innerhalb EU existieren. Dies behindert die Zusammenschluesse zwischen den Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Um solche Behinderungen zu vermeiden und damit sich die Unternehmen an der Gruendung der SE aktiv beteiligen, sollen zukuenftig fuer die neue supranationale Rechtsform der SE nicht nur im Gesellschafts- rechtsbereich, sondern auch in anderen Rechtsbereichen verbesserte gemeinsame Rechtsrahmenbedingungen vorgegeben werden, wonach sich die Unternehmen in der EU noch aktiver und freier neu strukturieren, reorganisieren und zusammenschließen sowie identitaetswahrend grenzueberschreitend ihren Sitz verlegen koennen. Damit werden die europaeischen Unternehmen durch die Steigerung der Wettbewerbfaehigkeit in die Lage versetzt durch die Gruendung der SE(auch als Konkurrenzmodell) ihr Wirtschaftspotenzial besser zu konzen- trieren und im Wettbewerb mit außereuropaeischen Unternehmen staerker auftreten zu koennen. Durch diese Wettbewerbsverstaerkung kann die SE besser auf globaler Ebene konkurrieren sowie entsprechende Groeßenvorteile insbeson- dere im europaeischen Binnenmarkt realisieren.

Abstract

Neben den Bemuehungen um eine Harmonisierung der Gesellschaftsrechte durch EG‐Richtlinie strebte die EU ueber mehrere Jahrzehnte lang die Schaffung einer einheitlichen supranationalen Gesellschaftsform(SE) mit einheitlichem Corporate Governance‐System an, was schließlich im Dezember 2000 in einen halbherzigen politischen Kompromiss beim Gipfel von Nizza zur Schaffung der Rechtsform der SE muendete. Anschliessend wurden SE‐VO und SE‐RL vom Europaeischen Ministerrat im Oktober 2001 endgueltig verabschiedet. Im Ergebnis billigt die SE‐VO einem Unternehmen, das die Rechtsform einer SE annehmen moechte, ein Wahlrecht zwischen einem dualistischen Corporate Governance‐System mit zwei personell und funktionell getrennten Organen(Leitungs‐ und Aufsichtsorgan) und einem monistischen System mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan(Board) zu. Die Wahlmoeglichkeit zwischen den Corporate Governance‐Systemen der-SE bietet der SE Vor‐ und Nachteile. Einerseits kann danach die Ausgestaltung der Unternehmensleitung bei der vorgeschriebenen Verhandlung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung unabhaengig von dem im jeweiligen Land obligatorischen System zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell frei entschieden werden und somit den einzelnen Unternehmen flexibler angepasst werden. Andererseits bietet der sich daraus ergebene Systemwettbewerb die Moeglichkeit nicht nur zur Verbesserung, sondern auch zukuenftig zur Konvergenz der beiden Systeme, die vielleicht einmal zur SE mit einem einheitlichen Corporate Governance‐System fuehren koennte. Neben den verschiedenen Vorteilen wegen der Wahlmoeglichkeit des Corporate Governance‐Systems werden jedoch die vielen Verweisungsnormen auf die nationalen Vorschriften in der SE-VO als Defizit angesehen, was den von einer gemeinschaftlichen Regelung erwuenschten Effekt vermindern koennte. Denn durch die Unterschiede der undurchsichtigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben sich große Rechtsunsicherheiten, die wiederum die rechtliche und psychologische Attraktivitaet der SE verringern. Somit ist die SE nicht dazu geeignet, die Funktion einer gemeinsamen europaeischen Rechtsform fuer Unternehmen ausreichend zu erfuellen und ist deswegen wenig praktikabel, was zur Einschraenkung der Mobilitaet fuehrt, wobei diese Rechtsunsicherheiten durch die Verweisungstechnik verringert werden koennen, indem unvorhergesehene Regelungsdefizite beseitigt und ein großer Teil der Auslegungsfragen aufgehoben werden koennen. Ferner ist zu beachten, dass neben der auf den Unterschieden der Gesellschaftsrechte beruhenden Wahlmoeglichkeit immer noch erhebliche Unterschiede im Bereich des Arbeits-, Konzern‐ und Steuerrechts innerhalb EU existieren. Dies behindert die Zusammenschluesse zwischen den Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Um solche Behinderungen zu vermeiden und damit sich die Unternehmen an der Gruendung der SE aktiv beteiligen, sollen zukuenftig fuer die neue supranationale Rechtsform der SE nicht nur im Gesellschafts- rechtsbereich, sondern auch in anderen Rechtsbereichen verbesserte gemeinsame Rechtsrahmenbedingungen vorgegeben werden, wonach sich die Unternehmen in der EU noch aktiver und freier neu strukturieren, reorganisieren und zusammenschließen sowie identitaetswahrend grenzueberschreitend ihren Sitz verlegen koennen. Damit werden die europaeischen Unternehmen durch die Steigerung der Wettbewerbfaehigkeit in die Lage versetzt durch die Gruendung der SE(auch als Konkurrenzmodell) ihr Wirtschaftspotenzial besser zu konzen- trieren und im Wettbewerb mit außereuropaeischen Unternehmen staerker auftreten zu koennen. Durch diese Wettbewerbsverstaerkung kann die SE besser auf globaler Ebene konkurrieren sowie entsprechende Groeßenvorteile insbeson- dere im europaeischen Binnenmarkt realisieren.

발행기관:
한국기업법학회
분류:
법학

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