헌법소원심판에 있어서 본안판단의 심사틀
Prüfungsschemata der Begründetheit in der Verfassungsbeschwerde
허전(충북대학교)
21권 3호, 245~274쪽
초록
In der Verfassungsbeschwerde gem. ∬68 I. II. KVerfGG erfolgt für jedes in Betracht kommende Grundrecht jeweils eine Betroffenheitsprüfung, dann eine Rechtmäßigkeitsprüfung, die unter der Bezeichnung Verletztheit firmiert. Zunächt fällt Verhalten des Beschwerdeführers in den Schutzbereich eines Grundrechts. Ein Eingriff liegt vor, wenn der grundrechtlich geschützte Freiheitsbereich nachteilig betroffen ist. Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist rechtswidrig, wenn er nicht durch eine rechtmäßige Grundrechtsschranke gedeckt ist. Fehlt ein ausdrücklicher Schrankenvorbehalt im konkreten Grundrecht, dann kann er ersetzt werden, wenn kollidierende Grundrechte Dritter oder andere Verfassungwerte gegenüber dem als verletzt gerügten Grundrecht konkret überwiegen. Eine solche Schranke ersetzt nur den fehlenden Schrankenvorbehalt, nicht aber ein die Schranke bildendes Gesetz selbst. Ein Grundrechtseingriff muß immer durch ein Gesetz legitimiert sein (rechtsstaatlicher Grundsatz des Gesetzesvorbehalts). Die Verfassungsrechtliche Rechtfertigung geht von den Folgenden aus. 1. Schranken-Schranken Prüfung (Rechtmäßigkeit des die Schranke bildenden Gesetzes)1) Erfüllung der qualifizierten Anforderungen bei qualifizierten Gesetzesvorbehalten. 2) Formelle Rechtmäßigkeit : Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungsverfahren 3) Materielle Rechtmäßigkeit : Einzelfallgesetzverbot, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (bzw. Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Wesensgehaltsgarantie, Bestimmtheitsgrundsatz, Zitiergebot. 2. Gegebenenfalls Rechtmäßigkeit des Einzelakts 1) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die Anwendung der der Einzelakt muß geeignet, erforderlich und angemessen sein. 2) Willkürverbot; die Anwendung der Vorschrift darf nicht offensichtlich unsachgemäß sein.
Abstract
In der Verfassungsbeschwerde gem. ∬68 I. II. KVerfGG erfolgt für jedes in Betracht kommende Grundrecht jeweils eine Betroffenheitsprüfung, dann eine Rechtmäßigkeitsprüfung, die unter der Bezeichnung Verletztheit firmiert. Zunächt fällt Verhalten des Beschwerdeführers in den Schutzbereich eines Grundrechts. Ein Eingriff liegt vor, wenn der grundrechtlich geschützte Freiheitsbereich nachteilig betroffen ist. Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist rechtswidrig, wenn er nicht durch eine rechtmäßige Grundrechtsschranke gedeckt ist. Fehlt ein ausdrücklicher Schrankenvorbehalt im konkreten Grundrecht, dann kann er ersetzt werden, wenn kollidierende Grundrechte Dritter oder andere Verfassungwerte gegenüber dem als verletzt gerügten Grundrecht konkret überwiegen. Eine solche Schranke ersetzt nur den fehlenden Schrankenvorbehalt, nicht aber ein die Schranke bildendes Gesetz selbst. Ein Grundrechtseingriff muß immer durch ein Gesetz legitimiert sein (rechtsstaatlicher Grundsatz des Gesetzesvorbehalts). Die Verfassungsrechtliche Rechtfertigung geht von den Folgenden aus. 1. Schranken-Schranken Prüfung (Rechtmäßigkeit des die Schranke bildenden Gesetzes)1) Erfüllung der qualifizierten Anforderungen bei qualifizierten Gesetzesvorbehalten. 2) Formelle Rechtmäßigkeit : Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungsverfahren 3) Materielle Rechtmäßigkeit : Einzelfallgesetzverbot, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (bzw. Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Wesensgehaltsgarantie, Bestimmtheitsgrundsatz, Zitiergebot. 2. Gegebenenfalls Rechtmäßigkeit des Einzelakts 1) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die Anwendung der der Einzelakt muß geeignet, erforderlich und angemessen sein. 2) Willkürverbot; die Anwendung der Vorschrift darf nicht offensichtlich unsachgemäß sein.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학