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학술논문민사법학2010.12 발행KCI 피인용 4

등기명의부당이득과 부당이득의 삼각관계

Ist die Eintragung Gegenstand des Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnissen?

정태윤(이화여자대학교)

51권, 85~125쪽

초록

Der Ursprung der Besitzkondiktion des BGB liegt in der gemeinrechtlichen Lehre, in der sie maßgeblich Carl Georg Bruns geprägt hat. Seine Untersuchungen in der im Jahr 1848 erschienenen Schrift "Das Recht des Besitzes in Mitelalter und Gegenwart" und den "Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts" von 1874 enthalten die erste systematische Darstellung der condictio possessionis und veranlaßten die gemeinrechtliche Lehre und die erste Kommission entscheidend zu deren Anerkennung. Brubs entwickelte sein Prinzip auf der Grundlage der seinerzeit herrschenden Bereicherungslehre. Als grundlegend für die Bereicherungsdogmatik des späten Gemeinen Rechts gelten die Ausführungen Friedrich Carl von Savignys im fünften Band seines “System des heutigen Römischen Rechts". Nach Savigny beruhen die rechtsgeschäftlichen Tatbestände der condictio sowie die condictio indebiti auf einer gemeinsamen Grundlage, denn allen Tatbeständen liegt der Verlust der rei vindicatio zugrunde. Der Grund für die “Einbürgerung" der generellen, also auf jeden Besitz und auf jede Art des grundlosen Besitzwechsels angewendete condictio possessionis lag einerseits in dem undestrittenen Bedürfnis für die Klage,andererseits in der Unfähigkeit der Lehre, nach ihrer Kritik der Brunsschen Thesen die Besitzkondiktion auf eine andere Grundlage zu stellen als den vermeintlichen Vermögenswert des Besitzes. Aber der Besitz kann nicht Vermögenswert sein. Er ist kein Gegenstand, sondern die bestimmte Beziehung einer Person zu einer Sache. Das Gleiche gilt für die Eintragung. Also die Regelungen, die voraussetzen die Bereicherung, zum Beispiel die abgekürzten Leistungen, können für die Eintragung nicht angewendet wurden.

Abstract

Der Ursprung der Besitzkondiktion des BGB liegt in der gemeinrechtlichen Lehre, in der sie maßgeblich Carl Georg Bruns geprägt hat. Seine Untersuchungen in der im Jahr 1848 erschienenen Schrift "Das Recht des Besitzes in Mitelalter und Gegenwart" und den "Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts" von 1874 enthalten die erste systematische Darstellung der condictio possessionis und veranlaßten die gemeinrechtliche Lehre und die erste Kommission entscheidend zu deren Anerkennung. Brubs entwickelte sein Prinzip auf der Grundlage der seinerzeit herrschenden Bereicherungslehre. Als grundlegend für die Bereicherungsdogmatik des späten Gemeinen Rechts gelten die Ausführungen Friedrich Carl von Savignys im fünften Band seines “System des heutigen Römischen Rechts". Nach Savigny beruhen die rechtsgeschäftlichen Tatbestände der condictio sowie die condictio indebiti auf einer gemeinsamen Grundlage, denn allen Tatbeständen liegt der Verlust der rei vindicatio zugrunde. Der Grund für die “Einbürgerung" der generellen, also auf jeden Besitz und auf jede Art des grundlosen Besitzwechsels angewendete condictio possessionis lag einerseits in dem undestrittenen Bedürfnis für die Klage,andererseits in der Unfähigkeit der Lehre, nach ihrer Kritik der Brunsschen Thesen die Besitzkondiktion auf eine andere Grundlage zu stellen als den vermeintlichen Vermögenswert des Besitzes. Aber der Besitz kann nicht Vermögenswert sein. Er ist kein Gegenstand, sondern die bestimmte Beziehung einer Person zu einer Sache. Das Gleiche gilt für die Eintragung. Also die Regelungen, die voraussetzen die Bereicherung, zum Beispiel die abgekürzten Leistungen, können für die Eintragung nicht angewendet wurden.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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