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학술논문민사법학2010.12 발행KCI 피인용 7

계약각론 및 사무관리법의 개정착안점에 관한 소고

Überlegungen für die Reform der einzelnen Verträge und der Geschäftsführung ohne Auftrag im koreanischen BGB

최봉경(서울대학교)

52권, 457~485쪽

초록

Im folgenden sind aus räumlichen Gründen nur die Entwürfe und ganz kurze Begründung der Reformkommission des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich des einzelnen Vertragsverhältnisses zusammengestellt. Über die Einzelheiten wird auf die betroffenen Stellen im Text verwiesen.[표]§556 Abs. 1 Nr. 1 g.F. nennt nur „eine strafbare Handlung„ als Undankbare Handlung ausser Verweigerung der Unterhaltspflichtserfüllung von Nr. 2. Dies hat die 4. UK zu eng bewertet, so dass sie sich einigt, die Undankbarkeitsgründe zu erweitern, zwar um „Misshandlungen oder sonstige erhebliche Missbehandlungen gegenüber dem Schenker, dessen Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie„.[표]Die 4. UK hat auch zum Diskussionsgegenstand gemacht, ob eine allgemeine Vorschrift über Schutzpflicht in KBGB eingefügt werden soll, wenn ja, wo denn. Der allgemeine Teil vom Vertragsrecht kam auch als Alternative in Frage, die UK bleibt jedoch bei der §655 2 und auch einig, dass sie keine unabdingbare darstellt.[표]§667 g.F. kennt nur Beseitigung des Mangels und Schadensersatz als Gewährleistungsfolgen, nun will die 4. UK die Gewährleistungspflichten um einen Typus erweitern; Minderung der Vergütung. Denn es hat sich auch aus der Perspektiv der Rechtsvergleichung für beide Teile des Werkvertrages leichter erwiesen. §638 BGB,3.2.9.04 Uchida E fanden Berücksichtigung. Bei Uchida E steht man jedoch vor der Alternative, die die jetzige Form des JBGB aufrechterhalten will. §634 JBGB nähmlich ähnelt dem §667 KBGB. Im Übrigen wird dieser DE dann besonders stark in Erwägung gezogen, wenn das Kaufrecht einen Minderungsanspruch in die Gewährleistungspflichten einfügen würde. Die Rechtsbehelfe von beiden Vertragstypen sollten sich möglichst in Pararell entwickeln wie in BGB.[표]Nach dem geltenden KBGB kann eine Partei den Vertrag aufheben, wenn die Zweckerreichung des Vertrages unmöglich wird, wobei die Nichterfüllung meist wesentlich sein müsste. Nach §668 KBGB kann der Besteller aber ausnahmsweise nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wenn der Vertrag auf den Aufbau eines Gebäudes oder Bauwerks gerichtet ist. Damit will man berücksichtigen, dass Gebäude oder Bauwerk sozial wirtschaftlich kostbares ist. Die 4. UK möchte diesmal etwas anders überlegen und vorschlagen dass Gebäude oder Bauwerk mit schwerem Mangel im Gegenteil höhere Kosten verursachen können. Des weiteren hat das KHG auch mal entschieden, dass der Bestellter in ähnlich gelagertem Fall den Vertrag aufheben könne(KHG 2003. 11. 14,2002da2485(ÖGB 2003ha, S. 2329); es ging um einen Kaufvertrag vom Appartement,für den „Act on the ownership and management of aggregate building„ §9 I gilt,der wiederum auf §667 671 KBGB hinweist. Das KHG hat hierbei ausdrücklich verweigert, §668 S. 2 anzuwenden). Dies will die 4. UK nicht ausser Acht lassen[표]Hierbei muss man schon §272 in Rücksicht nehmen, der das Eigentum zur gesamten Hand regelt. §272 heisst dass „zur Verfügung über die Sache oder deren Veränderung die Zustimmung aller Gesamthänder erforderlich ist und jeder Gesamthänder jeoch berechtigt ist, die Erhaltungsmassmahmen allein zu treffen„. Also das KBGB kennt das Gesamthandeigentum und hat, anders als in Japan,Spezialvorschriften(§§271 274) dafür. Gesellschaftsvermögen gehört auch zum Gesamthandeigentum, dennoch hat das Gesellschaftvertragsrecht von §272abweichende Regelung getroffen, nämlich Angelegenheiten der Gesellschaft werden durch Beschluss der Mehrheit aller Gesellschafter geordnet. Steht die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zu, so muss sie durch die Mehrheit der Stimmen entschieden werden. Demgemäss ist, mindest vom Wortsinn aus, nicht herzuleiten, dass zur Verfügung über die Gesellschaftsvermögen oder deren Veränderung die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Auch das KHG hat sich der Ansicht angeschlossen. KHG 2010.4.29, 2007da18911(ÖGB 2010sang, S. 969)stellte fest dass §706 II dem §272 Vorrang hat(Schon KHG 1998. 3. 13, 95da30345).

Abstract

Im folgenden sind aus räumlichen Gründen nur die Entwürfe und ganz kurze Begründung der Reformkommission des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich des einzelnen Vertragsverhältnisses zusammengestellt. Über die Einzelheiten wird auf die betroffenen Stellen im Text verwiesen.[표]§556 Abs. 1 Nr. 1 g.F. nennt nur „eine strafbare Handlung„ als Undankbare Handlung ausser Verweigerung der Unterhaltspflichtserfüllung von Nr. 2. Dies hat die 4. UK zu eng bewertet, so dass sie sich einigt, die Undankbarkeitsgründe zu erweitern, zwar um „Misshandlungen oder sonstige erhebliche Missbehandlungen gegenüber dem Schenker, dessen Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie„.[표]Die 4. UK hat auch zum Diskussionsgegenstand gemacht, ob eine allgemeine Vorschrift über Schutzpflicht in KBGB eingefügt werden soll, wenn ja, wo denn. Der allgemeine Teil vom Vertragsrecht kam auch als Alternative in Frage, die UK bleibt jedoch bei der §655 2 und auch einig, dass sie keine unabdingbare darstellt.[표]§667 g.F. kennt nur Beseitigung des Mangels und Schadensersatz als Gewährleistungsfolgen, nun will die 4. UK die Gewährleistungspflichten um einen Typus erweitern; Minderung der Vergütung. Denn es hat sich auch aus der Perspektiv der Rechtsvergleichung für beide Teile des Werkvertrages leichter erwiesen. §638 BGB,3.2.9.04 Uchida E fanden Berücksichtigung. Bei Uchida E steht man jedoch vor der Alternative, die die jetzige Form des JBGB aufrechterhalten will. §634 JBGB nähmlich ähnelt dem §667 KBGB. Im Übrigen wird dieser DE dann besonders stark in Erwägung gezogen, wenn das Kaufrecht einen Minderungsanspruch in die Gewährleistungspflichten einfügen würde. Die Rechtsbehelfe von beiden Vertragstypen sollten sich möglichst in Pararell entwickeln wie in BGB.[표]Nach dem geltenden KBGB kann eine Partei den Vertrag aufheben, wenn die Zweckerreichung des Vertrages unmöglich wird, wobei die Nichterfüllung meist wesentlich sein müsste. Nach §668 KBGB kann der Besteller aber ausnahmsweise nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wenn der Vertrag auf den Aufbau eines Gebäudes oder Bauwerks gerichtet ist. Damit will man berücksichtigen, dass Gebäude oder Bauwerk sozial wirtschaftlich kostbares ist. Die 4. UK möchte diesmal etwas anders überlegen und vorschlagen dass Gebäude oder Bauwerk mit schwerem Mangel im Gegenteil höhere Kosten verursachen können. Des weiteren hat das KHG auch mal entschieden, dass der Bestellter in ähnlich gelagertem Fall den Vertrag aufheben könne(KHG 2003. 11. 14,2002da2485(ÖGB 2003ha, S. 2329); es ging um einen Kaufvertrag vom Appartement,für den „Act on the ownership and management of aggregate building„ §9 I gilt,der wiederum auf §667 671 KBGB hinweist. Das KHG hat hierbei ausdrücklich verweigert, §668 S. 2 anzuwenden). Dies will die 4. UK nicht ausser Acht lassen[표]Hierbei muss man schon §272 in Rücksicht nehmen, der das Eigentum zur gesamten Hand regelt. §272 heisst dass „zur Verfügung über die Sache oder deren Veränderung die Zustimmung aller Gesamthänder erforderlich ist und jeder Gesamthänder jeoch berechtigt ist, die Erhaltungsmassmahmen allein zu treffen„. Also das KBGB kennt das Gesamthandeigentum und hat, anders als in Japan,Spezialvorschriften(§§271 274) dafür. Gesellschaftsvermögen gehört auch zum Gesamthandeigentum, dennoch hat das Gesellschaftvertragsrecht von §272abweichende Regelung getroffen, nämlich Angelegenheiten der Gesellschaft werden durch Beschluss der Mehrheit aller Gesellschafter geordnet. Steht die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zu, so muss sie durch die Mehrheit der Stimmen entschieden werden. Demgemäss ist, mindest vom Wortsinn aus, nicht herzuleiten, dass zur Verfügung über die Gesellschaftsvermögen oder deren Veränderung die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Auch das KHG hat sich der Ansicht angeschlossen. KHG 2010.4.29, 2007da18911(ÖGB 2010sang, S. 969)stellte fest dass §706 II dem §272 Vorrang hat(Schon KHG 1998. 3. 13, 95da30345).

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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