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학술논문민사법학2010.12 발행KCI 피인용 19

다수당사자 사이의 부당이득에 관한 최근의 판례의 검토

Eine Studie von der Rechtsprechung über den Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnissen

정태윤(이화여자대학교)

52권, 487~525쪽

초록

In dieser Studie wurde überprüfte die Rechtsprechung über den Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnissen. 1. Besitzkondiktion Der Besitz kann nicht Vermögenswert sein. Er ist kein Gegenstand, sondern die bestimmte Beziehung einer Person zu einer Sache. Der Grund für die “Einbürgerung” der generellen, also auf jeden Besitz und auf jede Art des grundlosen Besitzwechsels angewendete condictio possessionis lag einerseits in dem unbestrittenen Bedürfnis für die Klage, andererseits in der Unfähigkeit der Lehre,nach ihrer Kritik der Brunsschen Thesen die Besitzkondiktion auf eine andere Grundlage zu stellen als den vermeintlichen Vermögenswert des Besitzes. 2. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Leistung auf Anweisung Das bereicherungsrechtlich relevante Dreiecksverhältnis der Anweisungslage ist dann gegeben, wenn jemand auf Anweisung eines anderen einem Dritten, dem B seinerseits in aller Regel etwas schuldet, diese von B geschuldete Leistung als Erfüllungsgehilfe aus seinem eigenen Vermögen erbringt. In diesem Sachverhalt A nicht an C, sondern an B und dieser seinerseits an C leiste, da A mit seiner Zuwendung an C einen Leistungszweck nur gegenüber B und dieser mit der Anweisung einen Leistungszweck nur gegenüber C verfolgt. 3. Der Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen Im Korea anders als im Deutschland handelt es sich bei den Zessionsfällen im BGB nicht auf den Bereicherungsausgleich sondern auf der Vorschrift des Drittsschutz. Sowohl nach der Jurisprudenz als auch nach der herrschenden Lehre im Korea, kann der Schuldner, der seine Schuld erfüllt hat und danach von dem Vertrag Rücktrittsrecht ausgeübt hat, den Bereicherungsanspruch gegen den Dritten haben, so daßim Zessionsfällen kann der Zessionar den Schutz vor den Mängeln des Deckungsvsrhältnises nicht nehmen. Aber meines Erachtens kann der Zessionar davor den Schutz nehmen. 4. Das bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim Rücktritt des Vertrags zugunsten Dritter Nach der Rechtsprechung liegt hier nichts anders als ein Fall der abgekürzten Leistung. Dementsprechend kommt auch hier bei Fehlerhaftigkeit des Deckungsverhältnisses nur eine Kondiktion gegenüber dem Versprechensempfänger in Betracht. 5. Der Bereicherungsausgleich in der sogenannten Einbaufälle. Für dieses Problem bietet sich allein die einen ganz verwandten Sachverhalt regelnde Vorschrift des §249 Bürgerliches Gesetzbuch an: Dementsprechend ist die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Kondiktionssperre auf die Einbaufälle mit der Folge im Wege der Analogie zu übertragen, daß die Nichtleistungskondiktion dann ausgeschlossen ist, wenn der Empfänger bezüglichdes Eigentums des Leistenden gutgläubig war. 6. Der Bereicherungsausgleich auf das unterschlagenes Geld Wenn der Schuldner das von dem Geschädigten unterschlagenen Geld zur Tilgung seiner Schuld gegenüber seinem Gläubiger verbraucht hat, hat das Erlangen des Gläubigers von dem Geld insofern das rechtliches Grund wie beim Empfang der Gläubiger in gutem Glauben und ohne grober Fahrlässigkeit war.

Abstract

In dieser Studie wurde überprüfte die Rechtsprechung über den Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnissen. 1. Besitzkondiktion Der Besitz kann nicht Vermögenswert sein. Er ist kein Gegenstand, sondern die bestimmte Beziehung einer Person zu einer Sache. Der Grund für die “Einbürgerung” der generellen, also auf jeden Besitz und auf jede Art des grundlosen Besitzwechsels angewendete condictio possessionis lag einerseits in dem unbestrittenen Bedürfnis für die Klage, andererseits in der Unfähigkeit der Lehre,nach ihrer Kritik der Brunsschen Thesen die Besitzkondiktion auf eine andere Grundlage zu stellen als den vermeintlichen Vermögenswert des Besitzes. 2. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Leistung auf Anweisung Das bereicherungsrechtlich relevante Dreiecksverhältnis der Anweisungslage ist dann gegeben, wenn jemand auf Anweisung eines anderen einem Dritten, dem B seinerseits in aller Regel etwas schuldet, diese von B geschuldete Leistung als Erfüllungsgehilfe aus seinem eigenen Vermögen erbringt. In diesem Sachverhalt A nicht an C, sondern an B und dieser seinerseits an C leiste, da A mit seiner Zuwendung an C einen Leistungszweck nur gegenüber B und dieser mit der Anweisung einen Leistungszweck nur gegenüber C verfolgt. 3. Der Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen Im Korea anders als im Deutschland handelt es sich bei den Zessionsfällen im BGB nicht auf den Bereicherungsausgleich sondern auf der Vorschrift des Drittsschutz. Sowohl nach der Jurisprudenz als auch nach der herrschenden Lehre im Korea, kann der Schuldner, der seine Schuld erfüllt hat und danach von dem Vertrag Rücktrittsrecht ausgeübt hat, den Bereicherungsanspruch gegen den Dritten haben, so daßim Zessionsfällen kann der Zessionar den Schutz vor den Mängeln des Deckungsvsrhältnises nicht nehmen. Aber meines Erachtens kann der Zessionar davor den Schutz nehmen. 4. Das bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim Rücktritt des Vertrags zugunsten Dritter Nach der Rechtsprechung liegt hier nichts anders als ein Fall der abgekürzten Leistung. Dementsprechend kommt auch hier bei Fehlerhaftigkeit des Deckungsverhältnisses nur eine Kondiktion gegenüber dem Versprechensempfänger in Betracht. 5. Der Bereicherungsausgleich in der sogenannten Einbaufälle. Für dieses Problem bietet sich allein die einen ganz verwandten Sachverhalt regelnde Vorschrift des §249 Bürgerliches Gesetzbuch an: Dementsprechend ist die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Kondiktionssperre auf die Einbaufälle mit der Folge im Wege der Analogie zu übertragen, daß die Nichtleistungskondiktion dann ausgeschlossen ist, wenn der Empfänger bezüglichdes Eigentums des Leistenden gutgläubig war. 6. Der Bereicherungsausgleich auf das unterschlagenes Geld Wenn der Schuldner das von dem Geschädigten unterschlagenen Geld zur Tilgung seiner Schuld gegenüber seinem Gläubiger verbraucht hat, hat das Erlangen des Gläubigers von dem Geld insofern das rechtliches Grund wie beim Empfang der Gläubiger in gutem Glauben und ohne grober Fahrlässigkeit war.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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