신청권과 무하자재량행사청구권ㆍ행정개입청구권 ― 의무이행소송론 서설 ―
Die Bedeutung des Antrags für Ansprüche auf fehlerfreie Ermessensausübung und behördliches Einschreiten - Eine einführende Studie über die Verpflichtungsklage
김현준(영남대학교)
28호, 69~94쪽
초록
Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um die Bedeutung des Antrags für Ansprüche auf fehlerfreie Ermessensausübung und behördliches Einschreiten im Zusammenhang mit der Verpflichtungsklage. Der durch eine Ermessensentscheidung Betroffene hat für die Grundlage des deutschen Verwaltungsrechts einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn die Ermessensnorm auch dem Individualinteresse des Betroffenen dienen soll. Eine entsprechende Verpflichtung zu einer solchen Entscheidung durch die Behörde kann das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Bescheidungsurteiles (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) aussprechen. Hat sich der Ermessensrahmen jedoch reduziert, z.B. bei Gefahr der Verletzung eines wichtigen Rechtsgutes, dann ist ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde zu bejahen. Das Verwaltungsgericht könnte hier im Rahmen einer Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) ein Verpflichtungsurteil erlassen. Im koreanischen Schrifttum sind zwar diese Ausprüche zu lesen. Die entscheidende Unterscheidung zur deutschen Theorie ist aber die Tatsache, dass das koreanische Verwaltungsprozessgesetz die Verpflichtungsklage nicht weiss. Auch nach der ständiger Rechtsprechung ist sie verneint. Die Verweigerung der Behörde ist somit für die gerichtliche Praxis das Streitgegenstand der Anfechtungsklage. Bemerkenswürdig ist, dass der Antragsrecht des Klägers erforderlich ist, damit die Versagungsgegenklage als eine Anfechtungsklage zulässig ist. Kommt es danach um das Verhältnis des Anfechtungsrecht mit dem Nachbarrecht, weil die Dritte i.d.R. kein Recht auf den Antrag im Sinne Verwaltungsverfahrensgesetz hat. Um Ansprüche auf behördliches Einschreiten hierzuland anzuerkennen, ist der Antragsrecht in der Rechtsprechung neu zu interpretieren,Praktisch bedeutsam ist weiterhin, dass der Zugang zur Verpflichtungsklage für die Kläger auch de lege lata gewährleistet wird. Begründen läßt sich dieses Ergebnis durch die hier vertretene Auffassung über Grenze der Anfechtungsklage gegen Verweigerung, Rechtsschutzgarantie und Letztentscheidungsrecht.
Abstract
Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um die Bedeutung des Antrags für Ansprüche auf fehlerfreie Ermessensausübung und behördliches Einschreiten im Zusammenhang mit der Verpflichtungsklage. Der durch eine Ermessensentscheidung Betroffene hat für die Grundlage des deutschen Verwaltungsrechts einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn die Ermessensnorm auch dem Individualinteresse des Betroffenen dienen soll. Eine entsprechende Verpflichtung zu einer solchen Entscheidung durch die Behörde kann das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Bescheidungsurteiles (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) aussprechen. Hat sich der Ermessensrahmen jedoch reduziert, z.B. bei Gefahr der Verletzung eines wichtigen Rechtsgutes, dann ist ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde zu bejahen. Das Verwaltungsgericht könnte hier im Rahmen einer Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) ein Verpflichtungsurteil erlassen. Im koreanischen Schrifttum sind zwar diese Ausprüche zu lesen. Die entscheidende Unterscheidung zur deutschen Theorie ist aber die Tatsache, dass das koreanische Verwaltungsprozessgesetz die Verpflichtungsklage nicht weiss. Auch nach der ständiger Rechtsprechung ist sie verneint. Die Verweigerung der Behörde ist somit für die gerichtliche Praxis das Streitgegenstand der Anfechtungsklage. Bemerkenswürdig ist, dass der Antragsrecht des Klägers erforderlich ist, damit die Versagungsgegenklage als eine Anfechtungsklage zulässig ist. Kommt es danach um das Verhältnis des Anfechtungsrecht mit dem Nachbarrecht, weil die Dritte i.d.R. kein Recht auf den Antrag im Sinne Verwaltungsverfahrensgesetz hat. Um Ansprüche auf behördliches Einschreiten hierzuland anzuerkennen, ist der Antragsrecht in der Rechtsprechung neu zu interpretieren,Praktisch bedeutsam ist weiterhin, dass der Zugang zur Verpflichtungsklage für die Kläger auch de lege lata gewährleistet wird. Begründen läßt sich dieses Ergebnis durch die hier vertretene Auffassung über Grenze der Anfechtungsklage gegen Verweigerung, Rechtsschutzgarantie und Letztentscheidungsrecht.
- 발행기관:
- 행정법이론실무학회
- 분류:
- 법학