한정능력자의 대리능력과 무권대리 - 특히 무권대리행위의 효과와 관련하여 -
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht und ihr Verhältnis mit der Deliktshaftung hinsichtlich der Vertretung durch den beschränkten Geschäftsfähigen
이진기(성균관대학교)
17권 4호, 1~35쪽
초록
Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt:1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat,ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht beweist oder die Genehmigung des Vertretenen nicht erfolgt, hat nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet; Erfüllung- und Schadensersatzhaftung bilden das Wahlschuldverhältnis im Sinne des §380 KBGB. 3. Ein beschränkter Geschäftsfähiger, der ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, hat keine Haftung für den Mangel der Vertretungsmacht zu tragen, so nach §135 Abs.2 KBGB. Ein Minderjähriger wird aber dann entlastet, falls er delikshaftungsunfähig ist, auch wenn er ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag abgeschlossen und damit eine rechtswidrige Hadlung begangen hat: dagegen kann sich sein gesetzlicher Vertreter nicht davon befreien. Daraus entsteht ein Widerspruch mit der Deliktshaftung aus §§733,755 und 750 KBGB entstehen. Um dieses nicht hamonisierte Ergebnis zu vermeiden, ist dringend gesetzgeberisch empholen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als die Voraussetzung für die Handlung aufgrund der Vollmacht einzuführen
Abstract
Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt:1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat,ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht beweist oder die Genehmigung des Vertretenen nicht erfolgt, hat nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet; Erfüllung- und Schadensersatzhaftung bilden das Wahlschuldverhältnis im Sinne des §380 KBGB. 3. Ein beschränkter Geschäftsfähiger, der ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, hat keine Haftung für den Mangel der Vertretungsmacht zu tragen, so nach §135 Abs.2 KBGB. Ein Minderjähriger wird aber dann entlastet, falls er delikshaftungsunfähig ist, auch wenn er ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag abgeschlossen und damit eine rechtswidrige Hadlung begangen hat: dagegen kann sich sein gesetzlicher Vertreter nicht davon befreien. Daraus entsteht ein Widerspruch mit der Deliktshaftung aus §§733,755 und 750 KBGB entstehen. Um dieses nicht hamonisierte Ergebnis zu vermeiden, ist dringend gesetzgeberisch empholen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als die Voraussetzung für die Handlung aufgrund der Vollmacht einzuführen
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학