애스크로AIPublic Preview
← 학술논문 검색
학술논문비교사법2010.12 발행

대리법상 ‘현명원칙’과 그 예외로써 ‘귀속행위’ 및 ‘기업과 연관된 법률행위’ - 독일 민사법을 중심으로 -

Offenkundigkeitsprinzip und als dere Ausnahme ‘Geschäft für den, den es angeht’ sowie ‘unternehmensbezogenes Handeln’

유주선(강남대학교)

17권 4호, 315~339쪽

초록

Bei dieser Abhandlung geht es um das Offenkundigkeitsprinzip im deutschen Privatrecht. Der Vertreter hat die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abzugeben. Dabei is es allerdings nicht erforderlich, dass er ausdrücklich erklärt,im Name des Vertretenen handeln zu wollen. Es genügt, wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. Das ist Ausdruck des Offenkundigkeitsprinzips. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass dem Vertragspartner darüber Aufschluss gegeben wird, mit wem er in rechtliche Beziehung tritt, denn auf diese Kenntnis wird er in aller Regel Wert legen. Die bekanntest Ausnahme vom Grundsatz der Offenkundkigkeit ist 'das Geschäft für den, den es angeht'. Wenn der Handelnde mit Wirkung für einen Dritten handeln will und die Identität des Vertragspartners dem Geschäftsgegner gleichgültig ist,wirkt das Gesetz für und gegen den Dritten. 'Das Geschäft für den, den es angeht'hat 'offenes Geschäft' und 'verdecktes Geschäft'. 'Das offenes Geschäft für den,den es angeht' heisst, dass der Handelnde im Namen eines anderen auftritt, ohne dass für den Dritten erkennbar ist, wer der Vertretene ist. Dagegen heisst 'das verdeckte Geschäft für den, den es angeht', dass der Handelnde dem Dritten nicht klarmacht, dass er für einen anderen auftritt, so dass das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewehrt ist. Im Aussenprivatrecht des Unternehmens gibt es einen hilfreichen Rechtsfrundsatz. Wer mit Vertretungsmacht erkennbar im Namen des Unternehmens handelt, verpflichtet den Unternehmensträger. Das unternehmensbezogenes handeln ist kein 'Geschäft für den, den es angeht', in dem denn Beteilgten ist gerade nicht gleichgültig, wer Vertragspartner wird und dieser Wille respektiert wird. Durch 'das unternehmensbezogene Handeln' erkennt man, dass wer oder was außer dem Unternehmensvermgen für die eingegangene Verbindlichkeit haftet. Alle Gesellschafter haften bei oHG, und der Komplementär bei der KG persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Gesellschfter bei der GmbH und AG haften dagegen nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeit. Ausnahmsweise kann(können) ein Gesellschafter(die Gesellschafter) haftet werden. Das wird als die Durchgriffshaftung genannt und das Substrat bei der GmbH soll für die Haftung der Gesellschafter noch weiter dogmatisch gefunden werden.

Abstract

Bei dieser Abhandlung geht es um das Offenkundigkeitsprinzip im deutschen Privatrecht. Der Vertreter hat die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abzugeben. Dabei is es allerdings nicht erforderlich, dass er ausdrücklich erklärt,im Name des Vertretenen handeln zu wollen. Es genügt, wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. Das ist Ausdruck des Offenkundigkeitsprinzips. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass dem Vertragspartner darüber Aufschluss gegeben wird, mit wem er in rechtliche Beziehung tritt, denn auf diese Kenntnis wird er in aller Regel Wert legen. Die bekanntest Ausnahme vom Grundsatz der Offenkundkigkeit ist 'das Geschäft für den, den es angeht'. Wenn der Handelnde mit Wirkung für einen Dritten handeln will und die Identität des Vertragspartners dem Geschäftsgegner gleichgültig ist,wirkt das Gesetz für und gegen den Dritten. 'Das Geschäft für den, den es angeht'hat 'offenes Geschäft' und 'verdecktes Geschäft'. 'Das offenes Geschäft für den,den es angeht' heisst, dass der Handelnde im Namen eines anderen auftritt, ohne dass für den Dritten erkennbar ist, wer der Vertretene ist. Dagegen heisst 'das verdeckte Geschäft für den, den es angeht', dass der Handelnde dem Dritten nicht klarmacht, dass er für einen anderen auftritt, so dass das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewehrt ist. Im Aussenprivatrecht des Unternehmens gibt es einen hilfreichen Rechtsfrundsatz. Wer mit Vertretungsmacht erkennbar im Namen des Unternehmens handelt, verpflichtet den Unternehmensträger. Das unternehmensbezogenes handeln ist kein 'Geschäft für den, den es angeht', in dem denn Beteilgten ist gerade nicht gleichgültig, wer Vertragspartner wird und dieser Wille respektiert wird. Durch 'das unternehmensbezogene Handeln' erkennt man, dass wer oder was außer dem Unternehmensvermgen für die eingegangene Verbindlichkeit haftet. Alle Gesellschafter haften bei oHG, und der Komplementär bei der KG persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Gesellschfter bei der GmbH und AG haften dagegen nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeit. Ausnahmsweise kann(können) ein Gesellschafter(die Gesellschafter) haftet werden. Das wird als die Durchgriffshaftung genannt und das Substrat bei der GmbH soll für die Haftung der Gesellschafter noch weiter dogmatisch gefunden werden.

발행기관:
한국사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22922/jcpl.17.4.201012.315
분류:
법학

AI 법률 상담

이 논문의 주제에 대해 더 알고 싶으신가요?

460만+ 법률 자료에서 관련 판례·법령·해석례를 찾아 답변합니다

AI 상담 시작
대리법상 ‘현명원칙’과 그 예외로써 ‘귀속행위’ 및 ‘기업과 연관된 법률행위’ - 독일 민사법을 중심으로 - | 비교사법 2010 | AskLaw | 애스크로 AI