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학술논문안암법학2011.01 발행KCI 피인용 8

근대 자연법론과 판덱텐의 현대적 慣用 시대의 법학방법론(1600~1800) - 한국 사법학의 신과제 설정을 위한 법학방법론 연구(7) -

Die juristische Methodenlehre in der Zeit des neuzeitlichen Naturrechts und des Usus modernus

남기윤(광운대학교)

34호, 1~70쪽

초록

Thema der Arbeit ist die juristische Methodenlehre in der Zeit neuzeitlichen Naturrechts und des Usus modernus. Zeitlich lag der Schwerpunkt im 17. Jahrhundert sowie im 18. Jahrhundert. Ursprürunglich ist ein Hauptgegenstand des neuzeitlichen Naturrechts die Frage nach der Entstehung und Strukturierung menschlicher Gemeinschaften und der rechtlichen Stellung des Menschen in diesen Gemeinschaften. Diese Fragestellung gehört nach heutige Vorstellung dem öffentlichem Recht. Dagegen ist Gegenstand dieser Untersuchung die Privatrechtsentwicklung. Etwa zwei Jahrhunderte lang existierte neuzeitliches Naturrecht neben dem positiven gemeinen Recht. Ein Swerpunkt naturrechtlichen Einflusses auf das Privatrecht lag in der begrifflichen Klärung und systematischen Erfassung des Rechtsstoffes. Angesichts dieser Situation taucht die Frage auf, ob und gegebenfalls in welcher Weise naturrechtliche Lehren im Usus modernus Eingang gefunden haben. Im Abschnittl Ⅲ ist zu untersuchen, ob sich die gemeinrechtliche Wissenschaft mit dem Naturrecht auseinandergesetzt hat. Danach wird die Rechtsquellenlehre im 17~18 Jahrjunderte dargestellt(Ⅳ). In diesem Abschnitt wird die Frage geprüft, in welchem Verhältnis diese beiden Rechtsordnunen, nämlich Naturrecht und positves Recht, gesehen wurden. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts entwickelt die neue Naturrechtlehre erstmals ein umfassendes, aus der Vernunft geschöftes Rechtssystem und produziert damit neues, wissenschaftliches Recht. Im Abschnitt V werden die Systmbildung und die Methoden der neuen Naturrechtslehren behandelt. Während die Topik allmählich erlischt, war im 17. Jahrhundert weiter auf die Hermeneutik die Aufmerksam gemacht worden. Durch den Einfluß der allgemeinen Hermeneutik auf die juristischen Interpretationstheorie veränderte sich die Auslegungdlehre von Gestzen erheblich. Diese Veränderung war von C. Thomasius eingeleitet worden. Die wichtigsten Neuerungen sind die beide: (1)Thomasius entwirft erstmals eine allgemeine Lehre von den Hilfsmitteln der Sinnermittlung. (2)Weiterhin führt Thomasius eine neue Klassifizierung der Auslegung ein. Im Abschnitte Ⅵ, Ⅶ wird das Thema behandelt.

Abstract

Thema der Arbeit ist die juristische Methodenlehre in der Zeit neuzeitlichen Naturrechts und des Usus modernus. Zeitlich lag der Schwerpunkt im 17. Jahrhundert sowie im 18. Jahrhundert. Ursprürunglich ist ein Hauptgegenstand des neuzeitlichen Naturrechts die Frage nach der Entstehung und Strukturierung menschlicher Gemeinschaften und der rechtlichen Stellung des Menschen in diesen Gemeinschaften. Diese Fragestellung gehört nach heutige Vorstellung dem öffentlichem Recht. Dagegen ist Gegenstand dieser Untersuchung die Privatrechtsentwicklung. Etwa zwei Jahrhunderte lang existierte neuzeitliches Naturrecht neben dem positiven gemeinen Recht. Ein Swerpunkt naturrechtlichen Einflusses auf das Privatrecht lag in der begrifflichen Klärung und systematischen Erfassung des Rechtsstoffes. Angesichts dieser Situation taucht die Frage auf, ob und gegebenfalls in welcher Weise naturrechtliche Lehren im Usus modernus Eingang gefunden haben. Im Abschnittl Ⅲ ist zu untersuchen, ob sich die gemeinrechtliche Wissenschaft mit dem Naturrecht auseinandergesetzt hat. Danach wird die Rechtsquellenlehre im 17~18 Jahrjunderte dargestellt(Ⅳ). In diesem Abschnitt wird die Frage geprüft, in welchem Verhältnis diese beiden Rechtsordnunen, nämlich Naturrecht und positves Recht, gesehen wurden. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts entwickelt die neue Naturrechtlehre erstmals ein umfassendes, aus der Vernunft geschöftes Rechtssystem und produziert damit neues, wissenschaftliches Recht. Im Abschnitt V werden die Systmbildung und die Methoden der neuen Naturrechtslehren behandelt. Während die Topik allmählich erlischt, war im 17. Jahrhundert weiter auf die Hermeneutik die Aufmerksam gemacht worden. Durch den Einfluß der allgemeinen Hermeneutik auf die juristischen Interpretationstheorie veränderte sich die Auslegungdlehre von Gestzen erheblich. Diese Veränderung war von C. Thomasius eingeleitet worden. Die wichtigsten Neuerungen sind die beide: (1)Thomasius entwirft erstmals eine allgemeine Lehre von den Hilfsmitteln der Sinnermittlung. (2)Weiterhin führt Thomasius eine neue Klassifizierung der Auslegung ein. Im Abschnitte Ⅵ, Ⅶ wird das Thema behandelt.

발행기관:
안암법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22822/alr..34.201101.1
분류:
법학일반

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