준강도죄의 주체와 기수성립 기준
Einige Probleme im objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls
홍영기(고려대학교)
34호, 207~238쪽
초록
§335 nomiert ein räuberischer Diebstahl, wo die Diebstahlselemente und die Nötigungsmitteln zusammengesetzen. Der räuberische Diebstahl ist ein besonderes Delikt, dass im Gegensatz zum Raub die Gewaltanwendung nach Gewahrsamsbegründung durch den Täter mit Strafe bedroht. Der Täter ist gleich einem Räuber zu bestrafen. Das rechtliche Wesen des räuberischen Diebstahls und der Grund der Gleichstellung mit dem Raub sind umstritten. Gemäß der Gesetzgebungsform ist der räuberische Diebstahl nicht ein qualizierter Diebstahl, sondern ein raubähnlicher Tatbestand, also eine Sonderform des Raubes. Nach herrschender Meinung ist die Vortat des Delikts nicht nur ein vollendeter, sondern auch ein versuchter Diebstahl. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei einem Raub als Vortat. Ein Raub kommt aber nicht als Vortat in Betracht. In sachlicher Hinsicht stellt das Merkmal ‘Diebstahl’ klar, dass dieses Delikt nur Diebstahl als Vortat voraussetzt. Hat der Täter zunächst ein Raub und anschließend ein räuberischer Diebstahl verwirklicht, so ist allen aus dem Raubtatbestand zu strafen, da dieser das Diebstahlselement bereits erfasst. Der Merkmal der Trennung von Versuch und Vollendung der Tat ist auch umstritten. Die Raubähnlichkeit beruht darauf, dass der Raub und der räuberische Diebstahl übereinstimmend einen Diebstahl mit dem Einsatz der Nötigungsmittel kombinieren und damit Eigentum und Willenfreiheit gleichrangig schützen. Der räuberische Diebstahl ist also vollendet, wenn der Täter nicht nur die Diebesbeute zu erhalten gelingt, sondern auch die Nötigungsmittel einsetzt. Da das Delikt eine ähnliche Form des Raubes ist, setzt seine Vollendung, wie der Raub, die vollendete Wegnahme und das vollendete Nötigungsmittel vor.
Abstract
§335 nomiert ein räuberischer Diebstahl, wo die Diebstahlselemente und die Nötigungsmitteln zusammengesetzen. Der räuberische Diebstahl ist ein besonderes Delikt, dass im Gegensatz zum Raub die Gewaltanwendung nach Gewahrsamsbegründung durch den Täter mit Strafe bedroht. Der Täter ist gleich einem Räuber zu bestrafen. Das rechtliche Wesen des räuberischen Diebstahls und der Grund der Gleichstellung mit dem Raub sind umstritten. Gemäß der Gesetzgebungsform ist der räuberische Diebstahl nicht ein qualizierter Diebstahl, sondern ein raubähnlicher Tatbestand, also eine Sonderform des Raubes. Nach herrschender Meinung ist die Vortat des Delikts nicht nur ein vollendeter, sondern auch ein versuchter Diebstahl. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei einem Raub als Vortat. Ein Raub kommt aber nicht als Vortat in Betracht. In sachlicher Hinsicht stellt das Merkmal ‘Diebstahl’ klar, dass dieses Delikt nur Diebstahl als Vortat voraussetzt. Hat der Täter zunächst ein Raub und anschließend ein räuberischer Diebstahl verwirklicht, so ist allen aus dem Raubtatbestand zu strafen, da dieser das Diebstahlselement bereits erfasst. Der Merkmal der Trennung von Versuch und Vollendung der Tat ist auch umstritten. Die Raubähnlichkeit beruht darauf, dass der Raub und der räuberische Diebstahl übereinstimmend einen Diebstahl mit dem Einsatz der Nötigungsmittel kombinieren und damit Eigentum und Willenfreiheit gleichrangig schützen. Der räuberische Diebstahl ist also vollendet, wenn der Täter nicht nur die Diebesbeute zu erhalten gelingt, sondern auch die Nötigungsmittel einsetzt. Da das Delikt eine ähnliche Form des Raubes ist, setzt seine Vollendung, wie der Raub, die vollendete Wegnahme und das vollendete Nötigungsmittel vor.
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