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학술논문강원법학2011.02 발행KCI 피인용 2

독일법상의 遺言의 補充的 解釋

Die ergänzende Auslegung des Testaments

김영희(상지대학교)

32권, 189~230쪽

초록

Die grundsätzlichiche Zulässigkeit der ergänzenden Testamentsauslegung ist in Rechtsprechung und Lehre in Deutschland allgemein anerkannt, obwohl das BGB keine die ergänzende Auslegung zulassende Regelung enthält. Die ergänzende Testamentsauslegung erfordert eine vom Erblasser nicht vorhergesehene Lücke im Testament, also eine planwidrige Unvollständigkeit. Eine solche Unvollständigkeit kann sich dadurch ergeben, daß sich nach Testamentserrichtung die Verhältnisse ändern und die getroffene Verfügung aus diesem Grund undurchführbar wird oder den vom Erblasser verfolgen Zweck nicht mehr erfüllt. Die Lücke darf nicht durch die nach Ansicht des Richters objektiv gebotene Verfügung ergänzen, sondern durch diejenige, die der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage getroffene hätte. Maßgeblich ist dabei allein der hypothetische Wille, den der Erblasser bei Kenntnis der späteren Entwicklung gebildet hätte. Die Lückenschließung bei der ergänzenden Auslegung geschieht durch Ermittlung des hypothetschen Erblasserwillens zur Zeit der Errichtung des Testaments. Da die ergänzende Auslegung nur die Lückenschließung, nicht aber die Neuschöpfung testamentarischer Verfügungen zum Ziel haben darf, wird die ergänzende Testamentsauslegung durch die Andeutungstheorie begrenzt. Die ergänzende Testamentsauslegung hat nur die testamentarische Verfügungen weiter und zu Ende zu denken. Die Ergänzung ist nur zulässig, wenn Auslegungsergebnis eine hinreichende Grundlage in der Willensrichtung des Erblassers erkennen lässt, wiederum allerdings unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde. Die angedeutete Zielsetzung ist dann auf Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung weiterzudenken. Die ergänzende Testamentsauslegung darf nicht zu einer vollkommen neuen Verfügung führen. Beim Testament besteht für die ergänzende Auslegung ein besonderes bedürfnis, weil eine Änderung des Testaments nach dem Tode des Erblassers nicht möglich ist. Die Zulässigkeit der ergänzenden Testamentsauslegung ist anerkannt, weil die im Erbrecht privatautonomen gestalten Erbregelnung der Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge zukommt. Aber die Gefahr besteht, durch die ergänzende Auslegung zu der formlosen Testamentsänderung geführt zu werden. Daher folgt die herrschende Lehre der Andeutungstheorie als Grenze der ergänzenden Testamentsauslegung. Die Andeutungstheorie verbindet die Respektierung des Erblasserwillens mit der Respektierung des Formfordernisses.

Abstract

Die grundsätzlichiche Zulässigkeit der ergänzenden Testamentsauslegung ist in Rechtsprechung und Lehre in Deutschland allgemein anerkannt, obwohl das BGB keine die ergänzende Auslegung zulassende Regelung enthält. Die ergänzende Testamentsauslegung erfordert eine vom Erblasser nicht vorhergesehene Lücke im Testament, also eine planwidrige Unvollständigkeit. Eine solche Unvollständigkeit kann sich dadurch ergeben, daß sich nach Testamentserrichtung die Verhältnisse ändern und die getroffene Verfügung aus diesem Grund undurchführbar wird oder den vom Erblasser verfolgen Zweck nicht mehr erfüllt. Die Lücke darf nicht durch die nach Ansicht des Richters objektiv gebotene Verfügung ergänzen, sondern durch diejenige, die der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage getroffene hätte. Maßgeblich ist dabei allein der hypothetische Wille, den der Erblasser bei Kenntnis der späteren Entwicklung gebildet hätte. Die Lückenschließung bei der ergänzenden Auslegung geschieht durch Ermittlung des hypothetschen Erblasserwillens zur Zeit der Errichtung des Testaments. Da die ergänzende Auslegung nur die Lückenschließung, nicht aber die Neuschöpfung testamentarischer Verfügungen zum Ziel haben darf, wird die ergänzende Testamentsauslegung durch die Andeutungstheorie begrenzt. Die ergänzende Testamentsauslegung hat nur die testamentarische Verfügungen weiter und zu Ende zu denken. Die Ergänzung ist nur zulässig, wenn Auslegungsergebnis eine hinreichende Grundlage in der Willensrichtung des Erblassers erkennen lässt, wiederum allerdings unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde. Die angedeutete Zielsetzung ist dann auf Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung weiterzudenken. Die ergänzende Testamentsauslegung darf nicht zu einer vollkommen neuen Verfügung führen. Beim Testament besteht für die ergänzende Auslegung ein besonderes bedürfnis, weil eine Änderung des Testaments nach dem Tode des Erblassers nicht möglich ist. Die Zulässigkeit der ergänzenden Testamentsauslegung ist anerkannt, weil die im Erbrecht privatautonomen gestalten Erbregelnung der Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge zukommt. Aber die Gefahr besteht, durch die ergänzende Auslegung zu der formlosen Testamentsänderung geführt zu werden. Daher folgt die herrschende Lehre der Andeutungstheorie als Grenze der ergänzenden Testamentsauslegung. Die Andeutungstheorie verbindet die Respektierung des Erblasserwillens mit der Respektierung des Formfordernisses.

발행기관:
비교법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.18215/kwlr.2011.32..189
분류:
기타법학

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