이른바 “준법률행위적 행정행위”
Sog. Rechtsgeschaeftsaehnliche Handlungen im Bereich Verwaltungsakt
변무웅(대진대학교)
33호, 323~354쪽
초록
Es ist in Korea theoretisch klar festzustellen, dass ein Handlungstyp der sog. Rechtsgeschaeftsaehnlichen Handlungen im Bereich der Arten der Verwaltungsakt anerkannt ist. Grundsaetzlich wurden dagegen seit langer Zeit mindestens zwei Frage gestellt: erstens, wie Mitteilung, Beurkundung oder Entgegennahme eigenstaendig ein Gegenstaende zur Klage sein kann, und zweitens, wie sie als eine von Verwaltungsakt qualifiziert werden kann. In den Literaturen zeigten sich zwei Richtungen von den Meinungen: erstens solle der Begriff des Verwaltungsakt, wie Kormann und Wolff/Bachof/Stober/Kluth, dadurch erweitert werden, dass Willens-und Wissenserklaerung etwa fuer aehnlich zu halten seien. Und zweitens solle der des VA,wie Forsthoff und Erichsen, dadurch erweitert werden, dass sein Rechtsfolge weiter und diversifizierter als bisher anzuerkennen sei. Natuerlich kann es dazwischen eine vermittelnde Meinung, zu welcher fast alle Meinungen zur Zeit gehoeren wuerde. Im Vergleich damit sollten wir noch einige Frage stellen und aufklaeren. Warum kann die festellende RgaH, die schon wie bei Kormann und Forsthoff einzig als eine eigenstaendige VA angenommen war, in Korea bisher nicht als eine Art von Verwaltungsakten anerkannt werden? Wie kann man andere RgaH wie Beurkundung, Mitteilung und Entgegennahme aufloesen? Hinter diesen Fragen steht eine grundsaetzliche Frage d.h. welche Elemente ein Verwaltungsakt hat und welche Klageart darauf gesetzlich erlaubt ist.
Abstract
Es ist in Korea theoretisch klar festzustellen, dass ein Handlungstyp der sog. Rechtsgeschaeftsaehnlichen Handlungen im Bereich der Arten der Verwaltungsakt anerkannt ist. Grundsaetzlich wurden dagegen seit langer Zeit mindestens zwei Frage gestellt: erstens, wie Mitteilung, Beurkundung oder Entgegennahme eigenstaendig ein Gegenstaende zur Klage sein kann, und zweitens, wie sie als eine von Verwaltungsakt qualifiziert werden kann. In den Literaturen zeigten sich zwei Richtungen von den Meinungen: erstens solle der Begriff des Verwaltungsakt, wie Kormann und Wolff/Bachof/Stober/Kluth, dadurch erweitert werden, dass Willens-und Wissenserklaerung etwa fuer aehnlich zu halten seien. Und zweitens solle der des VA,wie Forsthoff und Erichsen, dadurch erweitert werden, dass sein Rechtsfolge weiter und diversifizierter als bisher anzuerkennen sei. Natuerlich kann es dazwischen eine vermittelnde Meinung, zu welcher fast alle Meinungen zur Zeit gehoeren wuerde. Im Vergleich damit sollten wir noch einige Frage stellen und aufklaeren. Warum kann die festellende RgaH, die schon wie bei Kormann und Forsthoff einzig als eine eigenstaendige VA angenommen war, in Korea bisher nicht als eine Art von Verwaltungsakten anerkannt werden? Wie kann man andere RgaH wie Beurkundung, Mitteilung und Entgegennahme aufloesen? Hinter diesen Fragen steht eine grundsaetzliche Frage d.h. welche Elemente ein Verwaltungsakt hat und welche Klageart darauf gesetzlich erlaubt ist.
- 발행기관:
- 한양법학회
- 분류:
- 법해석학