노동조합 대표자의 협약체결권 제한 가능성
Beschränkung der Vertretungsmacht von Gewerkschaftsvertreter
유성재(중앙대학교)
30호, 309~346쪽
초록
Beim Tarifvertrag muß der Vertragsschluß durch das allgemein zur Vertretung befugte Organ, nämlich den Vorstand oder durch besondere in der Satzung bestimmte Vertreter oder durch wirksam bestellte Bevollmächtigte erfolgen(§ 29 des Gewerkschafts- und Schlichtungsgesetzes). Dabei ergibt sich die Frage, ob interne verbandsrechtliche Beschränkungen wie die Zustimmungspflicht der Mitgliederversammlung oder eines Beirats indes bei der Vertretungsmacht ebensowenig berücksichtigt werden können. Außerdem stellt sich auch die Frage, ob kein gültiger Tarifvertrag zustande kommt, wenn die erforderliche Vertretungsmacht den handelnden Personen fehlt. Darüber hinaus handelt es sich auch, ob solche Eischränkungsregelung in der Satzung der Gewerkschaft oder dem Tarifvertrag ein Gegenstand für die Korrekturanweisung von Verwaltungsbehörde ist. Im folgenden gliedert sich die vorliegenden Untersuchung in zwei Teile. Im ersten Teil der Arbeit ist die Möglichkeit für die Einschränkung der Vertretungsmacht durch die Satzung der Gewerkschaft und die Rechtsfolge bei der Verletzung solchen Regelungen zu prüfen. Der zweiten Teil der Arbeit ist die Möglichkeitv für die Einschränkung der Vertretungsmacht durch den Tarifvertrag und die Rechtsfolge bei der Verletzung solchen Regelungen zu prüfen. Als Ergebnis des ersten Teil der Arbeit kann festgehalten werden, dass die Einschränkung der Vertretungsmacht durch die Satzung der Gewerkschaft grundsätzlich nicht erlaubt ist. Die Einschränkung der Vertretungsmacht durch die Satzung der Gewerkschaft ist nur im Rahmen der Mißbrauchkontrolle ausnahmsweise erlaubt. Der Tarifvertrag, der gegen solche Regelungen sich vergehen, ist nach außen wirksam. Aber die Regelungen in der Satzung der Gewerkschaft, die Vertretungsmacht des Vorstand der Gewerkschaft beschränken, sind nicht die Gegenstand für die Korrekturanweisung von Verwaltungsbehörde. Die im zweiten Teil durchgeführte Untersuchung bestätigt, dass die Einschränkung der Vertretungsmacht durch den Tarifvertrag grundsätzlich erlaubt ist, weil § 29 des Gewerkschafts- und Schlichtungsgesetzes tarifdispositives Regelung ist. Also ist der Tarifvertrag, der gegen solche Regelungen sich vergehen, nich nur nach innen sondern auch nach außen unwirksam. Allerdings sind die Regelungen in den Tarifvertrag, die Vertretungsmacht des Vorstand der Gewerkschaft beschränken, nicht die Gegenstand für die Korrekturanweisung von Verwaltungsbehörde.
Abstract
Beim Tarifvertrag muß der Vertragsschluß durch das allgemein zur Vertretung befugte Organ, nämlich den Vorstand oder durch besondere in der Satzung bestimmte Vertreter oder durch wirksam bestellte Bevollmächtigte erfolgen(§ 29 des Gewerkschafts- und Schlichtungsgesetzes). Dabei ergibt sich die Frage, ob interne verbandsrechtliche Beschränkungen wie die Zustimmungspflicht der Mitgliederversammlung oder eines Beirats indes bei der Vertretungsmacht ebensowenig berücksichtigt werden können. Außerdem stellt sich auch die Frage, ob kein gültiger Tarifvertrag zustande kommt, wenn die erforderliche Vertretungsmacht den handelnden Personen fehlt. Darüber hinaus handelt es sich auch, ob solche Eischränkungsregelung in der Satzung der Gewerkschaft oder dem Tarifvertrag ein Gegenstand für die Korrekturanweisung von Verwaltungsbehörde ist. Im folgenden gliedert sich die vorliegenden Untersuchung in zwei Teile. Im ersten Teil der Arbeit ist die Möglichkeit für die Einschränkung der Vertretungsmacht durch die Satzung der Gewerkschaft und die Rechtsfolge bei der Verletzung solchen Regelungen zu prüfen. Der zweiten Teil der Arbeit ist die Möglichkeitv für die Einschränkung der Vertretungsmacht durch den Tarifvertrag und die Rechtsfolge bei der Verletzung solchen Regelungen zu prüfen. Als Ergebnis des ersten Teil der Arbeit kann festgehalten werden, dass die Einschränkung der Vertretungsmacht durch die Satzung der Gewerkschaft grundsätzlich nicht erlaubt ist. Die Einschränkung der Vertretungsmacht durch die Satzung der Gewerkschaft ist nur im Rahmen der Mißbrauchkontrolle ausnahmsweise erlaubt. Der Tarifvertrag, der gegen solche Regelungen sich vergehen, ist nach außen wirksam. Aber die Regelungen in der Satzung der Gewerkschaft, die Vertretungsmacht des Vorstand der Gewerkschaft beschränken, sind nicht die Gegenstand für die Korrekturanweisung von Verwaltungsbehörde. Die im zweiten Teil durchgeführte Untersuchung bestätigt, dass die Einschränkung der Vertretungsmacht durch den Tarifvertrag grundsätzlich erlaubt ist, weil § 29 des Gewerkschafts- und Schlichtungsgesetzes tarifdispositives Regelung ist. Also ist der Tarifvertrag, der gegen solche Regelungen sich vergehen, nich nur nach innen sondern auch nach außen unwirksam. Allerdings sind die Regelungen in den Tarifvertrag, die Vertretungsmacht des Vorstand der Gewerkschaft beschränken, nicht die Gegenstand für die Korrekturanweisung von Verwaltungsbehörde.
- 발행기관:
- 서울대학교노동법연구회
- 분류:
- 법학