독일일원구조SE의 내부지배구조에 대한 연구 -경영과 감독을 중심으로-
Interne Corporate Governance der deutschen monistischen SE - im Mittelpunkt der Leitung und Ueberwachung -
임정숙(경기대학교)
24권 1호, 265~309쪽
초록
Die aus der vorstehenden Untersuchung aus rechtlicher Basis auf die deutsche monistsche SE resultierenden Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:Erstens ist wegen keiner perfekten Vorbereitung im Sinne des Rechts fuer die monistische SE sie zu Rechtsunsicherheit zu fueheren, waehrend das anglo-amerikanische Rechtssystem trotz des Fehlens zwingender Vorschriften nicht zu Rechtsunsicherheit, weil es durch eine umfangreiche und she rpraxisorientierte britische Rechtssprechung und durch die umfangreiche Gestaltungsfreiheit beider Satzung ergaenzt wird. Vergleichsweis betrachtet diese unvollkommene Vorbereitung auf das Recht als eine grosse Schwaeche des deutschen monistischen System. Dabei wird die Ergaenzung des SEAG und die eigene Bestimmung des DCGK fuer die monistische SE aufgefordert. Zweitens sind fuer ein sachgerechtes Funktionieren des Verwaltungsrats die persoenlichen Voraussetzungen und Hindernisse der Organmitglieder von großer Bedeutung. Diese Bedingungen werden dabei in Deutschland vergleichsweise vorteilhaft strenger gehandhabt als insbesondere in Großbritannien. Bezueglich ihrer Bestellung ist aber im Hinblick auf die Bestellungsvoraussetzung auffallend, dass anders als bei einer deutschen SE in einer britischen SE auch eine juristische Person Organmitglied sein kann, wenn es die Satzung zulässt. Aus unternehmerischer Sicht ist diese bei der britischen SE bestehende Option, auch juristische Personen als Organmitglieder berufen zu koennen, unzweifelhaft aeußerst attraktiv. Angesichts der vielfältigen Organisationsvorteile, die die Organmitgliedschaft juristischer Personen bietet, sollte daher auch der deutsche Gesetzgeber seinen Standpunkt nochmals ueberdenken, um Deutschland als Standort fuer Unternehmen konkurrenzfaehiger zu machen. Drittens gelten fuer die Geschäftsordnung, Sitzungen und deren Hauufigkeit, Beschluesse und die Zahl der Organmitglieder gelten die Regelungen fuer das jeweilige dualistische System sinngemaeß. Dabei werden fuer die Versaerkung der Intensitaet der Taetigkeit der Verwaltungsrats seine Verkleinerung, Sitzungsfrequenz und verpflichtende Einrichtung der verschieden Ausschuessen(insbesondere Exekutiveausschuss und Pruefungsausschuss) aufgefordert. Viertens bezueglich der inneren Ordnung des monistischen Systems steht die Machtkonzentration des Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Besonderheit im Vergleich mit dem dualistischen System im Zentrum der Corporate Governance-Diskussion. Die Debatte ueber Maßnahmen zur Vermeidung der auf dieser Machtkonzentration(insbesondere auf der Vereinigung des Amts des Vorsitzenden und des Vorsitzenden der geschaeftsfuehrenden Direktoren bzw. geschaeftsfuehrenden Direktoren in einer Person) beruhenden negativen Wirkung ist unter dem Aspekt der CorporateGovernance im Gang. Eine derartige Machtkonzentration verhindert mangels der voneinander unabhaengigen Rollenteilung dien effektive Kontrolle der Geschaeftsfuehrung immens. Fuer gewoehnlich hat z.B. ein Vorsitzender in Personalunion nur wenig Interesse an der Ueberwachung des operativen Geschaefts. Eine solche herausragende Machtstellung des CEO wird sowohl in der angloamerikanischen Corporate Governance-Diskussion als auch in der Praxis und auch im Erwaegungsgrund der SE-VO abgelehnt. Diese Personalunion ist wegen eines gesetzlichen Mangels in der deutschen monistischen SE de lege lata aber zulaessig, obwohl sich der Gesetzgeber ausdruecklich skeptisch dagegen aeußert. Um durch das Verboten der Personalunion effentive Kontrolle durch die Trennungvon Unternehmensleitung und Ueberwachung zu garantieren, wird die rechtliche Massnahme aufgefordert. Fuenftens besteht bei der deutschen SE eine zwingende Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat und geschaeftsfuehrenden Direktoren. Insbesondere beim deutschen monistischen System lassen sich die geschaeftsfuerhrenden Direktoren grundsaetzlich in geschaeftsfuehrenden Direktoren(sog. interne geschaeftsfuehre- nde Direktoren), die gleichzeitig dem Verwaltungsratangehoeren, und Dritte(sog. externeGeschaeftsfuehrende Direktorenen), die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehoeren, unterteilen. Dabei wird gemaeß dem Gedanken der Sicherung einer effektiven Unternehmensueberwachung vorausgesetzt, dass die Mehrheit des Verwaltungsrats zwingend aus nicht geschaeftsfuehrenden Direktoren besteht. Damit ist im Vergleich zum dualistischen System eine weiter reichende Ueberwachungsmoeglichkeit gegeben, weil der Verwaltungsrat eigene Geschaeftsfuehrungsmaßnahmen ergreifen und ferner kraft seiner Weisungsbefugnis in konkreten Einzelfaellen von den geschaeftsfuehrenden Direktoren Informationen über bestimmte Geschaeftsvorfaelle verlangen kann. In diesem Sinne wird durch dieses System eine effektivere und aktivere Ueberwachung durch mitunternehmerisches Zusammenwirken erreicht, woraus man sich einen positiven Effekt auf die Corporate Governance erwartet, bei dem die auf das nicht getrennte Organ fuer Leitung und Ueberwachung beruhende typische Schwaeche des monistischen Systems annaehernd kompensiert werden kann. Sechstens gewaehrt fuer eine effektive Wahrnehmung der Ueberwachungs- taetigkeit durch den Verwaltungsrat die SE-VO bzw. das nationale Rechte in schließlich Rechtssprechung sowie Kodex – ebenso wie es beim Aufsichtsorgan des dualistischen Systems der Fall ist – verschiedene Instrumente. Zuerst werden die Aktualitaet, Naehe und Vollstaendigkeit der Informationen ueber die Gesellschaft als die wichtigste Grundlage der effektiven Arbeit des Verwaltungsrats betrachtet. Insbesondere angesichts des Informationsflusses – im Zusammenhang mit dem Weisungsrecht, Delegation der Geschaeften und mit der gemeinsamen Sitzung auf einem Tisch des Verwaltungsrats – hat das monistische System im Vergleich mit dem dualistischen System(Trennungssystem) einen strukturellen Vorteil, und dieser wird auch in der Literatur als die Staerke des Monismus beschrieben. Siebtens ist das Mitbestimmungsproblem, das aufgrund der Vielfalt der Regelungen ueber die Arbeitnehmerbeteiligung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ein großes Hindernis bei der Verabschiedung des SE-Statuts war, mit dem Vorher-Nachher-Prinzip in der SE-RL geloest, das die Bewahrung der Verschiedenheit der nationalen Gepflogenheiten und die Sicherstellung der die bereits in den Gruendungsgesellschaften erworbenen Arbeitnehmerrechte zum Zweck hat. Nach diesem Prinzip sind die schon vor der Gruendung der SE existierenden Arbeitnehmerrechte eine Grundlage fuer die Gestaltung ihrer Beteiligungsrechte in der SE. Dieses Prinzip gilt konsequent sowohl fuer die Neugruendung einer SE, als auch fuer strukturelle Veraenderungen einer bereits gegruendeten SE und fuer die von den strukturellen ÄAenderungsprozessen betroffenen Gesellschaften. Achtens geht es um Mitbestimmung. Die Mitbestimmungsfrage wird nach dem Vorher-Nachher-Prinzip in der SE-RL durch die Einigung zwischen Parteien der SE-Gruender entschieden, ob sie eingefuehrt wird oder nicht. Demnach steht durch die Einfuehrung der SE die Chance offen, dass die Mitbestimmung auch bei den Unternehmen mit dem monistischen System angewandt werden kann. Das bedeutet wiederum einen historischen Versuch, die Mitbestimmung zum ersten Mal bei dem monistischen System anzuwenden. Da sie jedoch derzeit bei den Unternehmen keine bevorzugte Option ist, schein diese Chance dafuer auch sehr niedrig zu sein. Dies kann sich aber noch äaendern, wenn die Unternehmen mit Mitbestimmung bessere Ergebnisse und Fortschritte als die Unternehmen ohne Mitbestimmung erzielen und dass sich das Mitbestimmungssystem dadurch als besseres System erweist. Zum Schluss stehen in der EU mit dem Wahlrecht der Corporate Governance in der SE-VO insgesamt 54 Corporate Governance Systeme im Wettbewerb. Im Falle Deutschland wird bezueglich des dualistischen Systems der SE gefordert, wegen dem traditionalen dualistischen System im eigenen Aktienrecht die SE auf dem bestehenden nationalen Recht zu fuehren und ein bessere wettbewerbsfaehigere dualistisches System zu entwickeln. Das traditionelle monistische System ist urspruenglich fuer die Unternehmen im mehr marktwirtschaftlich entwickelten anglo-amerikanischem Recht. Eines der auffaelligsten Merkmale beim Vergleich des monistischen Systems mit dem kontinentaleuropaeischen dualistischen System ist das Fehlen des firmeninternen Aufsichtsorgans. Außerdem wird die Kontrolle der Unternehmensleitung als erstes durch den Kapitalmarkt üuebernommen. Umgekehrt ist im Falle des dualistischen Systems ein Kontrollsystem der Unternehmensleitung durch ein firmeninternes Aufsichtsorgan eingefuehrt, weil dort wegen dem relativ unterentwickelten Kapitalmarkt eine effektive Kontrolle durch den Kapitalmarkt nicht zu erwarten ist. In der deutschen Unternehmenskultur mit dem unter der solchen Marktstruktur entwickelten traditionell dualistischen System ist es abzuwarten, ob das monistische System, das in einer ganz anderer Unternehmenskultur entwickelt ist, durch die Einfuehrung der SE erfolgreich entwickelt werden kann.
Abstract
Die aus der vorstehenden Untersuchung aus rechtlicher Basis auf die deutsche monistsche SE resultierenden Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:Erstens ist wegen keiner perfekten Vorbereitung im Sinne des Rechts fuer die monistische SE sie zu Rechtsunsicherheit zu fueheren, waehrend das anglo-amerikanische Rechtssystem trotz des Fehlens zwingender Vorschriften nicht zu Rechtsunsicherheit, weil es durch eine umfangreiche und she rpraxisorientierte britische Rechtssprechung und durch die umfangreiche Gestaltungsfreiheit beider Satzung ergaenzt wird. Vergleichsweis betrachtet diese unvollkommene Vorbereitung auf das Recht als eine grosse Schwaeche des deutschen monistischen System. Dabei wird die Ergaenzung des SEAG und die eigene Bestimmung des DCGK fuer die monistische SE aufgefordert. Zweitens sind fuer ein sachgerechtes Funktionieren des Verwaltungsrats die persoenlichen Voraussetzungen und Hindernisse der Organmitglieder von großer Bedeutung. Diese Bedingungen werden dabei in Deutschland vergleichsweise vorteilhaft strenger gehandhabt als insbesondere in Großbritannien. Bezueglich ihrer Bestellung ist aber im Hinblick auf die Bestellungsvoraussetzung auffallend, dass anders als bei einer deutschen SE in einer britischen SE auch eine juristische Person Organmitglied sein kann, wenn es die Satzung zulässt. Aus unternehmerischer Sicht ist diese bei der britischen SE bestehende Option, auch juristische Personen als Organmitglieder berufen zu koennen, unzweifelhaft aeußerst attraktiv. Angesichts der vielfältigen Organisationsvorteile, die die Organmitgliedschaft juristischer Personen bietet, sollte daher auch der deutsche Gesetzgeber seinen Standpunkt nochmals ueberdenken, um Deutschland als Standort fuer Unternehmen konkurrenzfaehiger zu machen. Drittens gelten fuer die Geschäftsordnung, Sitzungen und deren Hauufigkeit, Beschluesse und die Zahl der Organmitglieder gelten die Regelungen fuer das jeweilige dualistische System sinngemaeß. Dabei werden fuer die Versaerkung der Intensitaet der Taetigkeit der Verwaltungsrats seine Verkleinerung, Sitzungsfrequenz und verpflichtende Einrichtung der verschieden Ausschuessen(insbesondere Exekutiveausschuss und Pruefungsausschuss) aufgefordert. Viertens bezueglich der inneren Ordnung des monistischen Systems steht die Machtkonzentration des Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Besonderheit im Vergleich mit dem dualistischen System im Zentrum der Corporate Governance-Diskussion. Die Debatte ueber Maßnahmen zur Vermeidung der auf dieser Machtkonzentration(insbesondere auf der Vereinigung des Amts des Vorsitzenden und des Vorsitzenden der geschaeftsfuehrenden Direktoren bzw. geschaeftsfuehrenden Direktoren in einer Person) beruhenden negativen Wirkung ist unter dem Aspekt der CorporateGovernance im Gang. Eine derartige Machtkonzentration verhindert mangels der voneinander unabhaengigen Rollenteilung dien effektive Kontrolle der Geschaeftsfuehrung immens. Fuer gewoehnlich hat z.B. ein Vorsitzender in Personalunion nur wenig Interesse an der Ueberwachung des operativen Geschaefts. Eine solche herausragende Machtstellung des CEO wird sowohl in der angloamerikanischen Corporate Governance-Diskussion als auch in der Praxis und auch im Erwaegungsgrund der SE-VO abgelehnt. Diese Personalunion ist wegen eines gesetzlichen Mangels in der deutschen monistischen SE de lege lata aber zulaessig, obwohl sich der Gesetzgeber ausdruecklich skeptisch dagegen aeußert. Um durch das Verboten der Personalunion effentive Kontrolle durch die Trennungvon Unternehmensleitung und Ueberwachung zu garantieren, wird die rechtliche Massnahme aufgefordert. Fuenftens besteht bei der deutschen SE eine zwingende Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat und geschaeftsfuehrenden Direktoren. Insbesondere beim deutschen monistischen System lassen sich die geschaeftsfuerhrenden Direktoren grundsaetzlich in geschaeftsfuehrenden Direktoren(sog. interne geschaeftsfuehre- nde Direktoren), die gleichzeitig dem Verwaltungsratangehoeren, und Dritte(sog. externeGeschaeftsfuehrende Direktorenen), die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehoeren, unterteilen. Dabei wird gemaeß dem Gedanken der Sicherung einer effektiven Unternehmensueberwachung vorausgesetzt, dass die Mehrheit des Verwaltungsrats zwingend aus nicht geschaeftsfuehrenden Direktoren besteht. Damit ist im Vergleich zum dualistischen System eine weiter reichende Ueberwachungsmoeglichkeit gegeben, weil der Verwaltungsrat eigene Geschaeftsfuehrungsmaßnahmen ergreifen und ferner kraft seiner Weisungsbefugnis in konkreten Einzelfaellen von den geschaeftsfuehrenden Direktoren Informationen über bestimmte Geschaeftsvorfaelle verlangen kann. In diesem Sinne wird durch dieses System eine effektivere und aktivere Ueberwachung durch mitunternehmerisches Zusammenwirken erreicht, woraus man sich einen positiven Effekt auf die Corporate Governance erwartet, bei dem die auf das nicht getrennte Organ fuer Leitung und Ueberwachung beruhende typische Schwaeche des monistischen Systems annaehernd kompensiert werden kann. Sechstens gewaehrt fuer eine effektive Wahrnehmung der Ueberwachungs- taetigkeit durch den Verwaltungsrat die SE-VO bzw. das nationale Rechte in schließlich Rechtssprechung sowie Kodex – ebenso wie es beim Aufsichtsorgan des dualistischen Systems der Fall ist – verschiedene Instrumente. Zuerst werden die Aktualitaet, Naehe und Vollstaendigkeit der Informationen ueber die Gesellschaft als die wichtigste Grundlage der effektiven Arbeit des Verwaltungsrats betrachtet. Insbesondere angesichts des Informationsflusses – im Zusammenhang mit dem Weisungsrecht, Delegation der Geschaeften und mit der gemeinsamen Sitzung auf einem Tisch des Verwaltungsrats – hat das monistische System im Vergleich mit dem dualistischen System(Trennungssystem) einen strukturellen Vorteil, und dieser wird auch in der Literatur als die Staerke des Monismus beschrieben. Siebtens ist das Mitbestimmungsproblem, das aufgrund der Vielfalt der Regelungen ueber die Arbeitnehmerbeteiligung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ein großes Hindernis bei der Verabschiedung des SE-Statuts war, mit dem Vorher-Nachher-Prinzip in der SE-RL geloest, das die Bewahrung der Verschiedenheit der nationalen Gepflogenheiten und die Sicherstellung der die bereits in den Gruendungsgesellschaften erworbenen Arbeitnehmerrechte zum Zweck hat. Nach diesem Prinzip sind die schon vor der Gruendung der SE existierenden Arbeitnehmerrechte eine Grundlage fuer die Gestaltung ihrer Beteiligungsrechte in der SE. Dieses Prinzip gilt konsequent sowohl fuer die Neugruendung einer SE, als auch fuer strukturelle Veraenderungen einer bereits gegruendeten SE und fuer die von den strukturellen ÄAenderungsprozessen betroffenen Gesellschaften. Achtens geht es um Mitbestimmung. Die Mitbestimmungsfrage wird nach dem Vorher-Nachher-Prinzip in der SE-RL durch die Einigung zwischen Parteien der SE-Gruender entschieden, ob sie eingefuehrt wird oder nicht. Demnach steht durch die Einfuehrung der SE die Chance offen, dass die Mitbestimmung auch bei den Unternehmen mit dem monistischen System angewandt werden kann. Das bedeutet wiederum einen historischen Versuch, die Mitbestimmung zum ersten Mal bei dem monistischen System anzuwenden. Da sie jedoch derzeit bei den Unternehmen keine bevorzugte Option ist, schein diese Chance dafuer auch sehr niedrig zu sein. Dies kann sich aber noch äaendern, wenn die Unternehmen mit Mitbestimmung bessere Ergebnisse und Fortschritte als die Unternehmen ohne Mitbestimmung erzielen und dass sich das Mitbestimmungssystem dadurch als besseres System erweist. Zum Schluss stehen in der EU mit dem Wahlrecht der Corporate Governance in der SE-VO insgesamt 54 Corporate Governance Systeme im Wettbewerb. Im Falle Deutschland wird bezueglich des dualistischen Systems der SE gefordert, wegen dem traditionalen dualistischen System im eigenen Aktienrecht die SE auf dem bestehenden nationalen Recht zu fuehren und ein bessere wettbewerbsfaehigere dualistisches System zu entwickeln. Das traditionelle monistische System ist urspruenglich fuer die Unternehmen im mehr marktwirtschaftlich entwickelten anglo-amerikanischem Recht. Eines der auffaelligsten Merkmale beim Vergleich des monistischen Systems mit dem kontinentaleuropaeischen dualistischen System ist das Fehlen des firmeninternen Aufsichtsorgans. Außerdem wird die Kontrolle der Unternehmensleitung als erstes durch den Kapitalmarkt üuebernommen. Umgekehrt ist im Falle des dualistischen Systems ein Kontrollsystem der Unternehmensleitung durch ein firmeninternes Aufsichtsorgan eingefuehrt, weil dort wegen dem relativ unterentwickelten Kapitalmarkt eine effektive Kontrolle durch den Kapitalmarkt nicht zu erwarten ist. In der deutschen Unternehmenskultur mit dem unter der solchen Marktstruktur entwickelten traditionell dualistischen System ist es abzuwarten, ob das monistische System, das in einer ganz anderer Unternehmenskultur entwickelt ist, durch die Einfuehrung der SE erfolgreich entwickelt werden kann.
- 발행기관:
- 한국상사판례학회
- 분류:
- 법학