상표권 침해에 대한 온라인서비스 제공자의 법적 책임 - 오픈마켓 운영자를 중심으로 -
Markenrechtliche Verantwortlichkeit von Online-Diensteanbieter
박영규(명지대학교)
18권 1호, 271~307쪽
초록
Tiffany v. eBay liefert die ersten Entscheidungen zur Haftung von eBay für Markenrechtsverletzungen der Nutzer. Nach Tiffany v. eBay herrscht faktisch ein Gleichlauf mit der (Host-)Providerhaftung In der amerikanischen Litertatur werden die Urteile in Tiffany v. eBay weitgehend positiv aufgenommen. Zwar wird vielfach ein Tätigwerden des Gesetzgebers angemahnt. Allerdings vorwiegend mit dem Ziel, die Ergebnisse aus Tiffany v. eBay zu kodifizieren. In der EU beschreibt Art. 5MarkenRL nur unmittelbare Verletzungshandlungen. Die sog. DurchsetzungsRL verlangt nach Art. 11 lediglich, dass Anordnungen gegenüber Mittelspersonen möglich bleiben. Es gibt mit Art. 14 ECRL eine Haftungsprivilegierung für Host-Provider;diese gilt auch für Markenrechtsverletzungen. Allerdings spielt das Haftungsprivileg aus Art. 14 ECRL in der Praxis eine weit geringere Rolle, als bei Schaffung der ECRL wohl noch zu vermuten war. In Europa geht der effektive Schutz von Immaterialgütern den Bedenken gegen solche Seiteneffekte vor. In der europäischen Rechtsprechung ist man von einer vergleichbaren offenen Diskussion der ökonomischen Lastenverteilung weit entfernt. Wie zumutbar den Markeninhabern die Teilnahme z.B. am VeRO-Programm ist, wird fast gar nicht berücksichtigt. M.E. ist es angebracht, bei grundsätzlich erwünschten und legitimen Plattformen wie eBay ausgefeilte Verfahren wie das VeRO-Programm im Rahmen der Providerhaftung stärker zu berücksichtigen.
Abstract
Tiffany v. eBay liefert die ersten Entscheidungen zur Haftung von eBay für Markenrechtsverletzungen der Nutzer. Nach Tiffany v. eBay herrscht faktisch ein Gleichlauf mit der (Host-)Providerhaftung In der amerikanischen Litertatur werden die Urteile in Tiffany v. eBay weitgehend positiv aufgenommen. Zwar wird vielfach ein Tätigwerden des Gesetzgebers angemahnt. Allerdings vorwiegend mit dem Ziel, die Ergebnisse aus Tiffany v. eBay zu kodifizieren. In der EU beschreibt Art. 5MarkenRL nur unmittelbare Verletzungshandlungen. Die sog. DurchsetzungsRL verlangt nach Art. 11 lediglich, dass Anordnungen gegenüber Mittelspersonen möglich bleiben. Es gibt mit Art. 14 ECRL eine Haftungsprivilegierung für Host-Provider;diese gilt auch für Markenrechtsverletzungen. Allerdings spielt das Haftungsprivileg aus Art. 14 ECRL in der Praxis eine weit geringere Rolle, als bei Schaffung der ECRL wohl noch zu vermuten war. In Europa geht der effektive Schutz von Immaterialgütern den Bedenken gegen solche Seiteneffekte vor. In der europäischen Rechtsprechung ist man von einer vergleichbaren offenen Diskussion der ökonomischen Lastenverteilung weit entfernt. Wie zumutbar den Markeninhabern die Teilnahme z.B. am VeRO-Programm ist, wird fast gar nicht berücksichtigt. M.E. ist es angebracht, bei grundsätzlich erwünschten und legitimen Plattformen wie eBay ausgefeilte Verfahren wie das VeRO-Programm im Rahmen der Providerhaftung stärker zu berücksichtigen.
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학