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학술논문法學論文集2011.04 발행KCI 피인용 8

독일 사회보험법상 보험원리 -독일 연방헌법재판소 판례를 중심으로-

Versicherungsprinzip im deutschen Sozialversicherungsrecht -Vom Standpunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts-

오상호(경북대학교)

35권 1호, 251~280쪽

초록

Systeme sozialer Sicherung können nach dem Vesicherungs-, dem Versorgungs-, dem Fürsorgeprinzip oder nach Mischformen aus dem drei Prinzipien aufgebaut werden. Das BSG ist seiner Entscheidung vom 20. 12. 1957 den Begriff ʻSozialversicherungʼ, dass die reine Form der Versicherung ist nicht in der Sozialversicherung, sondern in der Privatversicherung zu finden. Die Sozialversicherung dagegen ist eine Versicherung besonderer Art, bei der neben dem Risikoausgleich von wesentlicher Bedeutung der soziale Ausgleich ist, weshalb Beiträge und Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden. Das BVerfG (Kindergeld-Urteil vom 10. 5. 1960) versteht hingegen den Begriff der ʻʻSozialversicherungʼʼ in Art. 74 Nr. 12 GG als Gattungsbegriff. Es handelt sich um einen weit gefassten, verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff, der alles umfasst. was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Inhaltlich soll das BVerfG nicht definiert, was Sozialversicherung, sondern nur beschrieben werden. Aber der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG verwandte Begriff der Sozialversicherung sich auf alle Bereich der sozialen Sicherheit. Die geregelten Sozialleistungen müssen in ihren wesentlichen Sturkturelementen dem Bild entsprechen, das durch die klassische sozialversicherung geprägt ist. Dafür formuliert das BVerfG zwei Voraussetzungen: Entscheidend ist zum einen die ʻgemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit(sog. Versicherungsformel)ʼ und zum anderen die organisatorische Bewilligung dieser Aufgaben (sozialer Ausgleich) durch Träger der Sozialversicherung als selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringen. Aus dem Begriffselement des Bedarfs im Sinne des Versicherungsformels herleitet der soziale Ausgleich als Strukturmerkmal der Sozialversicherung. Obwohl das BVerfG die Definition des BSG ergänzt und klatstellte, wird in der Sozialversicherung das der Versicherung immanente Prinzip des Risikoausgleichs durch Aspekte des sozialen Ausgleichs modifiziert und ergänzt.

Abstract

Systeme sozialer Sicherung können nach dem Vesicherungs-, dem Versorgungs-, dem Fürsorgeprinzip oder nach Mischformen aus dem drei Prinzipien aufgebaut werden. Das BSG ist seiner Entscheidung vom 20. 12. 1957 den Begriff ʻSozialversicherungʼ, dass die reine Form der Versicherung ist nicht in der Sozialversicherung, sondern in der Privatversicherung zu finden. Die Sozialversicherung dagegen ist eine Versicherung besonderer Art, bei der neben dem Risikoausgleich von wesentlicher Bedeutung der soziale Ausgleich ist, weshalb Beiträge und Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden. Das BVerfG (Kindergeld-Urteil vom 10. 5. 1960) versteht hingegen den Begriff der ʻʻSozialversicherungʼʼ in Art. 74 Nr. 12 GG als Gattungsbegriff. Es handelt sich um einen weit gefassten, verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff, der alles umfasst. was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Inhaltlich soll das BVerfG nicht definiert, was Sozialversicherung, sondern nur beschrieben werden. Aber der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG verwandte Begriff der Sozialversicherung sich auf alle Bereich der sozialen Sicherheit. Die geregelten Sozialleistungen müssen in ihren wesentlichen Sturkturelementen dem Bild entsprechen, das durch die klassische sozialversicherung geprägt ist. Dafür formuliert das BVerfG zwei Voraussetzungen: Entscheidend ist zum einen die ʻgemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit(sog. Versicherungsformel)ʼ und zum anderen die organisatorische Bewilligung dieser Aufgaben (sozialer Ausgleich) durch Träger der Sozialversicherung als selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringen. Aus dem Begriffselement des Bedarfs im Sinne des Versicherungsformels herleitet der soziale Ausgleich als Strukturmerkmal der Sozialversicherung. Obwohl das BVerfG die Definition des BSG ergänzt und klatstellte, wird in der Sozialversicherung das der Versicherung immanente Prinzip des Risikoausgleichs durch Aspekte des sozialen Ausgleichs modifiziert und ergänzt.

발행기관:
법학연구원
DOI:
http://dx.doi.org/10.22853/caujls.2011.35.1.251
분류:
기타법학

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