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학술논문한양법학2011.05 발행KCI 피인용 10

집회의 자유에 대한 헌법적 해석 및 관련법률의 비례성심사

Die verfassungsrechtliche Dogmatik von der Freiheit der Versammlung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung

이부하(영남대학교)

34호, 287~309쪽

초록

Art. 21 Abs. 1 KV gewährleistet die Freiheit, sich friedlich zu versammeln. Versammlungen sind prinzipiell ohne vorherige behördliche Kenntnis oder Mitwirkungshandlungen zulässig. Anmeldung ist die Übermittlung von Informationen über eine zukünftige Versammlung an Behörden, also eine Wissenserklärung des Bürgers. Erlaubnis ist die vorherige behördliche Zustimmung zu einer zukünftigen Versammlung, also eine Willenserklärung des Staates. Nach Auffassung des Verfassungsgerichts gehört die Versammlungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Ein Versammeln erfordert eine Ansammlung von Menschen. Nach überwiegender Auffassung schon eine Mindestteilnehmerzahl von zwei Personen. Darüber hinaus bedarf es einer inneren Verbindung der sich versammelnden Personen, so dass ein rein zufälliges Zusammenkommen nicht genügt. Umstritten ist hingegen, ob ein besonderer Versammlungszweck erforderlich ist und ob dieser in einer Erörterung öffentlicher Angelegenheiten liegen muss. Auf das Grundrecht nach Art. 21 Abs. 1 KV kann sich allerdings von vornherein nur derjenige berufen, der friedlich mit anderen zusammenkommt. Friedlichkeit ist Bedingungen für den Eintritt des Grundrechtsschutzes, sie begrenzt den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Die Reichweite der Art. 21 Abs. 1 KV beschränkt sich in zeitlicher Perspektive nicht auf die Veranstaltung und Leitung einer Versammlung bzw. auf die Teilnahme des einzelnen hieran. Einbegriffen sind vielmehr auch Handlungsweisen, die der Vorbereitung und Organisation dienen.

Abstract

Art. 21 Abs. 1 KV gewährleistet die Freiheit, sich friedlich zu versammeln. Versammlungen sind prinzipiell ohne vorherige behördliche Kenntnis oder Mitwirkungshandlungen zulässig. Anmeldung ist die Übermittlung von Informationen über eine zukünftige Versammlung an Behörden, also eine Wissenserklärung des Bürgers. Erlaubnis ist die vorherige behördliche Zustimmung zu einer zukünftigen Versammlung, also eine Willenserklärung des Staates. Nach Auffassung des Verfassungsgerichts gehört die Versammlungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Ein Versammeln erfordert eine Ansammlung von Menschen. Nach überwiegender Auffassung schon eine Mindestteilnehmerzahl von zwei Personen. Darüber hinaus bedarf es einer inneren Verbindung der sich versammelnden Personen, so dass ein rein zufälliges Zusammenkommen nicht genügt. Umstritten ist hingegen, ob ein besonderer Versammlungszweck erforderlich ist und ob dieser in einer Erörterung öffentlicher Angelegenheiten liegen muss. Auf das Grundrecht nach Art. 21 Abs. 1 KV kann sich allerdings von vornherein nur derjenige berufen, der friedlich mit anderen zusammenkommt. Friedlichkeit ist Bedingungen für den Eintritt des Grundrechtsschutzes, sie begrenzt den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Die Reichweite der Art. 21 Abs. 1 KV beschränkt sich in zeitlicher Perspektive nicht auf die Veranstaltung und Leitung einer Versammlung bzw. auf die Teilnahme des einzelnen hieran. Einbegriffen sind vielmehr auch Handlungsweisen, die der Vorbereitung und Organisation dienen.

발행기관:
한양법학회
분류:
법해석학

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