복수노조와 협약자율 ― 교섭창구단일화와 소수노조와 관련하여 ―
Gewerkschaftspluralität im Betrieb und Tarifautonomie
김영문(전북대학교)
38호, 1~76쪽
초록
Vom 1.7.2011 wird die Gewerkschaftspluralität im Betrieb erlaubt. Aber sie würde sich die Gefahr der Störung des Betriebsfriedens und der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bringen, weil es viele Tarifverträgen in einem Betrieb geben würde. Deswegen hat das reformierte Gesetz die Vereinheitlichung der Gewerkschaftspluralität bei der betrieblichen Tarifverhandlung eingeführt. Danach sollen Gewerkschaften im Betrieb eine repräsentative Gewerkschaft bei den betrieblichen Tarifverhandlungen auswählen. Dafür hat das Gesetz drei Stufen geregelt. Erstens: die Gewerkschaften im Betrieb sollen autonomisch eine repräsentative Gewerkschaft auswählen. Zweitens: Nur die Gewerkschaft, die im Auswahlverfahren einer repräsentativen Gewerkschaft die Hälfte der daran teilnehmenden Gewerkschaftsmitglieder bekommen wird, kann als die repräsentative Gewerkschaft diese Mitglieder bei den Tarifverhandlungen im Betrieb repräsentieren und einen Tarifvertrag abschließen. Drittens: Wenn keine Gewerkschaften im Betrieb die Hälfte bekommen werden, dann müssen sie eine Zuammenverhandlungsgruppe bilden. Dieses Verfahren zur Vereinheitlichung der Gewerkschaftspluralität bei der betrieblichen Tarifverhandlung sei nach der Ansicht der Arbeitnehmerseite verfassungswidrig, weil es das verfassungsrechtlich garantierte Tarifverhandlungsrecht der non-repräsentativen Gewerkschaften im Betrieb verletzen wird. Der Verfasser hat sich mit dieser Ansicht auseinandergesetzt. Zum Betriebsfrieden und zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb ist das Verfahren erforderich und verhältnismäßig. Auch aus dem Aspekt der praktischen Konkordanz bei der Kollision der Grundrechte ist eine Schranke des Tarifverhandlungsrechts der non-repräsentativen Gewerkschaften im Betrieb unerläßlich.
Abstract
Vom 1.7.2011 wird die Gewerkschaftspluralität im Betrieb erlaubt. Aber sie würde sich die Gefahr der Störung des Betriebsfriedens und der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bringen, weil es viele Tarifverträgen in einem Betrieb geben würde. Deswegen hat das reformierte Gesetz die Vereinheitlichung der Gewerkschaftspluralität bei der betrieblichen Tarifverhandlung eingeführt. Danach sollen Gewerkschaften im Betrieb eine repräsentative Gewerkschaft bei den betrieblichen Tarifverhandlungen auswählen. Dafür hat das Gesetz drei Stufen geregelt. Erstens: die Gewerkschaften im Betrieb sollen autonomisch eine repräsentative Gewerkschaft auswählen. Zweitens: Nur die Gewerkschaft, die im Auswahlverfahren einer repräsentativen Gewerkschaft die Hälfte der daran teilnehmenden Gewerkschaftsmitglieder bekommen wird, kann als die repräsentative Gewerkschaft diese Mitglieder bei den Tarifverhandlungen im Betrieb repräsentieren und einen Tarifvertrag abschließen. Drittens: Wenn keine Gewerkschaften im Betrieb die Hälfte bekommen werden, dann müssen sie eine Zuammenverhandlungsgruppe bilden. Dieses Verfahren zur Vereinheitlichung der Gewerkschaftspluralität bei der betrieblichen Tarifverhandlung sei nach der Ansicht der Arbeitnehmerseite verfassungswidrig, weil es das verfassungsrechtlich garantierte Tarifverhandlungsrecht der non-repräsentativen Gewerkschaften im Betrieb verletzen wird. Der Verfasser hat sich mit dieser Ansicht auseinandergesetzt. Zum Betriebsfrieden und zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb ist das Verfahren erforderich und verhältnismäßig. Auch aus dem Aspekt der praktischen Konkordanz bei der Kollision der Grundrechte ist eine Schranke des Tarifverhandlungsrechts der non-repräsentativen Gewerkschaften im Betrieb unerläßlich.
- 발행기관:
- 한국노동법학회
- 분류:
- 노동법