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학술논문형사법연구2011.06 발행KCI 피인용 7

공무집행방해죄에서 공무집행의 적법성

Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im §136 KStGB

이호중(서강대학교)

23권 2호, 205~236쪽

초록

In §136 des Koreanischen Strafgesetzbuches, die herrschende Lehre und Entscheidungen verlangen eine “rechtmäßige” Amtsausübung. Was unter Rechtmäßigkeit der Diensthandlung zu verstehen ist, ist im Detail strittig. Es gibt mindestens 4 Lehren : 1) den strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, 2) die Wirksamkeits-Lehre, 3) den Vollstreckungsrechtlichen Rechtsmäßigkeitsbegriff, 4) den materiellen Rechtswidrigkeitsbegriff. Nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, der in der Literature immer überwiegt, ist grundsätzlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit maßgeblich, sondern die formale Rechtmäßigkeit. Die vollstreckungsrechtliche Rechtswidrigkeit soll in der strafrechtlichen Rechtmäßigkeit dann unschädlich sein, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt situationsangemessen zu prüfen, die ihn bekannten und auch erkennbaren Umstände gewissenhaft gewürdigt habe. Aber dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zum einen, schränkt sie die Position des Bürgers ungerechtsfertigt stark ein. Das Widerstandsrecht der Bürgers muß immer dann anerkannt werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Diensthandlung nicht vorliegen. Zweitens, rechtstheoretisch unterschieden werden zwischen Rechtmäßigkeit des Staatshandeln und bloß vermeintlicher Rechtmäßigkeit des Staatshandeln. Ohnehin sollte im Bereich von Grundrecht-Eingriffen klar gemacht werden, daß die Diesthandlungen rechtswidrig im §136 ist, wenn es um gesetzeswidrigen Rechtsvollzug geht. Das Problem, ob er die Umstände phlichtgemäß geprüft hat, sollte im Irrtums-Lehre geregelt werden.

Abstract

In §136 des Koreanischen Strafgesetzbuches, die herrschende Lehre und Entscheidungen verlangen eine “rechtmäßige” Amtsausübung. Was unter Rechtmäßigkeit der Diensthandlung zu verstehen ist, ist im Detail strittig. Es gibt mindestens 4 Lehren : 1) den strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, 2) die Wirksamkeits-Lehre, 3) den Vollstreckungsrechtlichen Rechtsmäßigkeitsbegriff, 4) den materiellen Rechtswidrigkeitsbegriff. Nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, der in der Literature immer überwiegt, ist grundsätzlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit maßgeblich, sondern die formale Rechtmäßigkeit. Die vollstreckungsrechtliche Rechtswidrigkeit soll in der strafrechtlichen Rechtmäßigkeit dann unschädlich sein, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt situationsangemessen zu prüfen, die ihn bekannten und auch erkennbaren Umstände gewissenhaft gewürdigt habe. Aber dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zum einen, schränkt sie die Position des Bürgers ungerechtsfertigt stark ein. Das Widerstandsrecht der Bürgers muß immer dann anerkannt werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Diensthandlung nicht vorliegen. Zweitens, rechtstheoretisch unterschieden werden zwischen Rechtmäßigkeit des Staatshandeln und bloß vermeintlicher Rechtmäßigkeit des Staatshandeln. Ohnehin sollte im Bereich von Grundrecht-Eingriffen klar gemacht werden, daß die Diesthandlungen rechtswidrig im §136 ist, wenn es um gesetzeswidrigen Rechtsvollzug geht. Das Problem, ob er die Umstände phlichtgemäß geprüft hat, sollte im Irrtums-Lehre geregelt werden.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2011.23.2.205
분류:
법학

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