단결권 제한과 노동조합개념 ― 소수노조 난립방지와 관련하여 ―
Eine Schranke der Koalitionsfreiheit und der Gewerkschaftsbegriff
김영문(전북대학교)
22권, 121~159쪽
초록
Seit dem 01.07.2011 kann man auch in einem Betrieb mehrere Gewerkschaften gründen, also die Gewerkschaftspluralität im Betrieb ist seitdem nun erlaubt. Aber Angst und Sorge sind eine Realität.: die Zersplitterung der einheitlichen Gewerkschaft, der Wettbewerb zwischen den Gewerkschaften im Betrieb, der unabsehbare Zuwachs der Kosten in den Tarifverhandlungen und letztlich nun die Zerstörung des Systems zu einheitlichen Arbeitsbedingungen. Allerdings hat man mit der Einführung der Gewerkschaftspluralität im Betrieb auch zur Verhinderung von der Gefahr der Störung des Betriebsfriedens und der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen die Vereinheitlichung der Gewerkschaftspluralität bei der betrieblichen Tarifverhandlung eingeführt. Danach sollen Gewerkschaften im Betrieb eine repräsentative Gewerkschaft bei den betrieblichen Tarifverhandlungen auswählen. Zum Betriebsfrieden und zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb ist das Verfahren erforderlich und verhältnismäßig, aber zur Verhinderung der zahlreichen Ausbruchs der Minigewerkschaften im Betrieb nicht genügend. Deswegen sollte anderer Weg gesucht werden. Vor allem kann man an der Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Minigewerkschaften denken. Eine Gewerkschaft sollte im Betrieb nur dann gegründet werden, wenn sie bestimmte Mitglieder, etwa 10~20 Personen, bzw. bestimmtes Prozent der Belegschaft, etwa 10~20% der Belegschaft, bekommen kann. Dies ist erforderlich und verhältnismäßig, so lange die Minigewerkschaften das Betriebsfrieden und die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen erheblich stören würden. Wenn auch der Begriff der Gewerkschaft auf dieser Weise reformiert wird, ist das nach der Ansicht des Verfassers verfassungsmäßig, weil solche Reform nicht eine Verletzung der Koalitionsfreiheit, sondern eine Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit.
Abstract
Seit dem 01.07.2011 kann man auch in einem Betrieb mehrere Gewerkschaften gründen, also die Gewerkschaftspluralität im Betrieb ist seitdem nun erlaubt. Aber Angst und Sorge sind eine Realität.: die Zersplitterung der einheitlichen Gewerkschaft, der Wettbewerb zwischen den Gewerkschaften im Betrieb, der unabsehbare Zuwachs der Kosten in den Tarifverhandlungen und letztlich nun die Zerstörung des Systems zu einheitlichen Arbeitsbedingungen. Allerdings hat man mit der Einführung der Gewerkschaftspluralität im Betrieb auch zur Verhinderung von der Gefahr der Störung des Betriebsfriedens und der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen die Vereinheitlichung der Gewerkschaftspluralität bei der betrieblichen Tarifverhandlung eingeführt. Danach sollen Gewerkschaften im Betrieb eine repräsentative Gewerkschaft bei den betrieblichen Tarifverhandlungen auswählen. Zum Betriebsfrieden und zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb ist das Verfahren erforderlich und verhältnismäßig, aber zur Verhinderung der zahlreichen Ausbruchs der Minigewerkschaften im Betrieb nicht genügend. Deswegen sollte anderer Weg gesucht werden. Vor allem kann man an der Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Minigewerkschaften denken. Eine Gewerkschaft sollte im Betrieb nur dann gegründet werden, wenn sie bestimmte Mitglieder, etwa 10~20 Personen, bzw. bestimmtes Prozent der Belegschaft, etwa 10~20% der Belegschaft, bekommen kann. Dies ist erforderlich und verhältnismäßig, so lange die Minigewerkschaften das Betriebsfrieden und die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen erheblich stören würden. Wenn auch der Begriff der Gewerkschaft auf dieser Weise reformiert wird, ist das nach der Ansicht des Verfassers verfassungsmäßig, weil solche Reform nicht eine Verletzung der Koalitionsfreiheit, sondern eine Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit.
- 발행기관:
- 한국비교노동법학회
- 분류:
- 노동법