보험계약상 고지의무와 보험금 사기의 고의
Anzeigeobliegenheit beim Abschluss eines Versicherungsvertrages und Vorsatz des Versichergungsbetruges
허일태(동아대학교)
52호, 417~445쪽
초록
보험계약자가 계약체결 시에 이행해야 할 중요사항에 대한 고지의무를 위반하면, 보험자는 상법 제651조에 의해 계약해지권을 갖는다. 그런데 보험계약자의 고지의무는 보험계약으로 형성된 직접의무가 아니고, 보험계약의 체결 전에 요구되는 간접의무에 불과하다. 이런 점에서 보험계약자의 고지의무위반이 존재한다고 하여 보험자는 그 계약자에 대해 민법 제750조에 의해 손해배상을 언제나 청구할 수 있는 것은 아니다. 더욱이 형법은 다른 법률에 비해 최후수단성을 갖기 때문에, 민법상 불법행위조차 성립되지 않은 보험법상 계약자의 고지의무위반을 사기죄성립의 핵심요소인 편취의사가 깃든 기망행위로 인정하려는 입장은 지나치다. 사기죄는 타인의 재산에 대한 편취의사를 가지고 타인을 기망하여 착오에 빠지게 하고, 재산 등을 처분하게 함으로써 재산상의 이익 등을 취득하는 데에 핵심적 불법성을 갖는다. 그러기에 사기꾼은 단순히 거짓말을 하는 것으로 그친 것이 아니라, 타인의 재물이나 재산상의 이익을 취득하기 위한 탐욕의사를 갖고서 타인에게 기망행위를 범하는 파렴치범으로 파악될 수 있어야 한다. 그러므로 사기죄가 성립되기 위해서는 단순한 기망행위 내지 거짓말이 존재하는 것만으로 충족되는 것이 아니라 행위자가 타인의 재산에 대한 편취의사를 갖고서 이를 실현하기 위해 기망행위를 범하려는 의사, 즉 사기죄의 고의가 요구된다. 이때의 고의는 미필적 고의로도 충분하다고 할 수 있으므로, 행위자가 자신의 기망행위를 통하여 타인의 재산을 편취하게 될 것이라는 고도의 개연성과 함께 그러한 결과발생을 계산하면서 기망행위를 실행해야 한다. 그런데 대상사건의 경우 피고인은 피보험자가 이미 5년 전에 암의 완치가 있음을 알았고, 최종 진료일로부터 계산하더라도 이미 4년 10개월이 넘어선 상태이다. 일반 국민의 입장으로 볼 때에도 피보험자의 질병은 완치되었고 또한 되었다고 생각할 만한 정당한 이유가 있어 보인다. 이 때문에 오직 피보험자의 사망 시에만 보험금지 지급되는 ‘종신보험’에 관한 보험계약 체결 시에 피고인이 피보험자가 머지않아 사망할 것이라는 개연성을 인정할 만한 근거가 있는지가 의심스럽다. 설사 피고인은 고지의무를 위반하였다고 할지라도, 그것의 위반은 착오에 근거하였다고 볼 만한 사정이 있으며, 아울러 그런 정도의 고지의무 위반은 사회적으로 용납될 만한 정도라고 인정할 수 있어 보인다. 또한 보험자가 동 사건에 관해 5개월이라는 장기간의 심사를 거쳐 보험금을 지급하였다는 사실은 동 사건이 민법상 불법행위에도 해당될 수 없음을 뜻한다. 민법상 불법행위에도 해당되지 않는 사건을 형법상 고지의무 위반으로 인한 사기죄로 처벌하는 것은 형법의 최후수단성에도 반한다. 따라서 피고인의 행위는 고지의무에는 위배될 수 있으나, 편취의사를 가진 기망행위로 볼 수 없기 때문에 형법상 사기죄에는 해당된다고 할 수 없다.
Abstract
Wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, ohne die versicherungserheblichen Tatsachen kundzutun, wird auf der Seite des Versicherers Kündigung des Versicherungsvertrages gem. §651 kHGB gerechtfertigt. So wird der Versicherungsnehmer rechtlich gezwungen, versicherungserhebliche Tatsachen anzuzeigen, aber trotzdem ist dies nie eine durch den Versicherungsvertrag begründete Verpflichtung im rechtswissenschaftlichen Sinne, sondern eine Obliegenheit. Somit kann der Versicherte beim Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht immer Ersatz seines Schadens nach §750 kBGB in Anspruch nehmen, da dieser rechtliche Anspruch das Vorliegen ihrer eigenen Tatbestandsmerkmale verlangt. Unter besonderer Berücksichtigung des Charakters des Strafgesetzes als ultima ratio, ist die Nichterfüllung der Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers, die sogar zivilrechtlich unsanktioniert bleibt, zwar in dem Sinne, dass sie nicht einmal eine Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers begründet. Der Kern des Unrechtsbewertung der Betrugsverhalten liegt darin, dass bei einem strafrechtlichen Betrugsdelikt der Täter mit einem betrügerischen Absicht jemanden anders dahingehend täuscht, als ein Irrtum bei dem Opfer entsteht, worunter es über sein Vermögen verfügt, das gerade der Vermögensvorteil des Täters oder eines Dritten wird. So muss der Täter mehr als blosse Lügen gemacht haben: Er muss -in einem von wissenschaftlicher Präziseheit in der juristischen Terminologie abgesehenen, alltäglichen Sinne- „habgierig“ gehandelt haben. Somit wird bei einem Betrugsdelikt im strafrechtlichen Sinne ein betrügerischer Absicht erforderlich, zwar ausnahmslos. Da die jeden oben erläuterten Elementen objektive Tatbestandsmerkmale eines Betrugsdeliktes sind, so richtet sich der Vorsatz des Täters nach solchen objektiven Elementen. Zur Anerkennung des Betrugsvorsatzes reicht dolus eventualis aus, muss der Täter, also, das Ergebnis billigend in Kauf genommen haben, zwar mit einer einigermaßen hocher Wahrscheinlichkeit, dass das Opfer eine sich benachteiligende Vermögensverfügung vornehmen könnte. In dem besprochenen Fall hat der Beklagte geglaubt, dass der Versicherte von der früheren Krebserkrankung vollkommen genesen wäre. Seine Überzeugung kann m. E. dadurch gerechtfertigt, dass der Versicherte schon seit der letzten ärztlichen Untersuchung als gesund beurteilt gewesen ist, die vor achtundfünfzig Monaten durchgeführt wurde. Darüber hinaus verdient m. E. die Vorstellung des Beklagten die Zustimmung der Allgemeinheit, da der Versicherte eine nach —wiederum m. E.— rationaler Beurteilung für eine genug lange Zeit gesund geblieben ist. Somit müßte m. E. sicher unter Frage gestellt werden, ob wirklich wahrscheinlich ist, dass der Beklagte beim Vertragsschluss die mögliche Todesfolge des Versicherten vorgesehen hatte. Obwohl der Beklagte seiner Anzeigeobliegenheit nicht nachgekommen sei, ist nicht nur seinerseits das Vorliegen eines Irrtums anzuerkennen, sondern auch, das Verhalten scheint, immer im Rahmen der sozialen Duldbarkeit zu bleiben. Auch die Tatsache, dass der Versicherer nach einer sorgfältigen, fünf Monate lang angehaltene Prüfung Versicherungssumme ausgezahlt hat, sagt dafür, dass in dem Verhalten des Beklagten ein zivilrechtliches, Schadensersatzpflicht begündendes Delikt nicht vorliegt. Nicht zu tragen ist, ein Verhalten, welches nicht als eine unerlaubte Handlung im zivilrechtlichen Sinne angesehen wird und somit niemals eine —wiederum zivilrechtliche— Sanktion rechtfertigt, unter Anwendung der Vorschriften über Betrug strafrechtlich zu bestrafen. Dies ist m. E. ein schwerer Verstoß gegen das ultima-ratio-Prinzip des strafrechtlichen Sanktionen. Als Ergebnis, könnte zwar das Verhalten des Beklagten eine Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit darstellen, kann jedoch nicht unter Betrug im strafrechtlichen Sinne fallen, da sich hier eine Täuschung mit betrügerischem Absicht nicht finden läßt.
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- 법학