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학술논문성균관법학2011.08 발행KCI 피인용 17

형법개정안의 보호수용제도에 대한 검토

Eine Überlegung zur Sicherungsunterbringung nach der Strafrechtsnovelle

정웅일(성균관대학교); 김성돈(성균관대학교)

23권 2호, 185~210쪽

초록

Im Rahmen der Strafrechtsreform in 2011 sind Heilungsunterbringung, Bewährungshilfe bzw. Sicherungsunterbringung, welche als eine Art der Sicherungsmaßnahme einzustufen sind, erneut in die Erwägung in der Novelle des Straftsrechts eingezogen. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt nämlich darin, eine Alternative zur Maßnahme gegen die allmälich zunehmende Anzahl der schweren Verbrechen auszusuchen, die vor allem durch Gewohneits- bzw. Wiederholungstäter begangen werden können. Seit der Abschaffung der Sicherungsverwahrung in 2005 hat sich die Strafbarkeit gegen die Gewohnheits- und Wiederholungsverbrechen verstärkt. Darüber hinaus hat sich mit der Strafrechtsreform in 2010 die gesetzliche Strafzumessung für allesamt denkbare Kriminalität erhöht. Für die Täter, die eine Reihe von der sexuellen Verbrechen begangen haben, kommt nunmehr nach den reformierten speziellen Gesetzesprogramme eine doppelte Sicherungsmaßnahme in Betracht. Dennoch sind diese Umstände mit dem Grundgedanke der Zweisprurigkeit des Strafsanktionssystems kaum vereinbar, unter welcher vor allem die durch das Schuldprinzip beschränkte Strafe und die Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verbrechens eine große Rolle spielen sollen. Dies stellt indes im Ergebis eine Gefahr der Doppeltstrafe dar, denn es handelt sich hierbei nicht nur um eine nicht berechtigte Strafeversträkung nach dem Vorbeugungszweck, sondern auch um eine grenzlose Verurteilung zur Sicherungsmaßnahme. Demzufolge kommt in der strafrechtlichen Novelle im Jahr 2010 wiederum eine Bestrafung mit Sicherungsunterbringung in Überlegung, welche ebenso für die bereits bestraften Täter nach deren Gefährlichkeit möglich ist, um eine eigentliche Zweisprurigkeit des Strafsanktionsystems abzusichern. Im Vergleich zu der früheren Sicherungsverwahrung kommt es im reformierten Strafsgesetzbuch nämlich an die Verschärfung der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahme und an die neue Einführung einer Pflichtzwischenprüfung und einer Vollstreckungsverschiebung der Sicherungsunterbringung auf. Disbezüglich sollen die mindesten Rahmenbedingungen für Minimalisierung der Menschenrechtsverletzung verschafft werden. Damit diese Sicherungsunterbringung erfolgreich bleiben kann, ist es dennoch in der Rechtspraxis dringend notwendig, eine Grundlage für die erfahrungsmäßige Bewertung einer Gefährlichkeit der Wiederholungstätigkeit zu schaffen und die diesbezüglichen Rechtsprorgramme nachaltig auszustalten.

Abstract

Im Rahmen der Strafrechtsreform in 2011 sind Heilungsunterbringung, Bewährungshilfe bzw. Sicherungsunterbringung, welche als eine Art der Sicherungsmaßnahme einzustufen sind, erneut in die Erwägung in der Novelle des Straftsrechts eingezogen. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt nämlich darin, eine Alternative zur Maßnahme gegen die allmälich zunehmende Anzahl der schweren Verbrechen auszusuchen, die vor allem durch Gewohneits- bzw. Wiederholungstäter begangen werden können. Seit der Abschaffung der Sicherungsverwahrung in 2005 hat sich die Strafbarkeit gegen die Gewohnheits- und Wiederholungsverbrechen verstärkt. Darüber hinaus hat sich mit der Strafrechtsreform in 2010 die gesetzliche Strafzumessung für allesamt denkbare Kriminalität erhöht. Für die Täter, die eine Reihe von der sexuellen Verbrechen begangen haben, kommt nunmehr nach den reformierten speziellen Gesetzesprogramme eine doppelte Sicherungsmaßnahme in Betracht. Dennoch sind diese Umstände mit dem Grundgedanke der Zweisprurigkeit des Strafsanktionssystems kaum vereinbar, unter welcher vor allem die durch das Schuldprinzip beschränkte Strafe und die Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verbrechens eine große Rolle spielen sollen. Dies stellt indes im Ergebis eine Gefahr der Doppeltstrafe dar, denn es handelt sich hierbei nicht nur um eine nicht berechtigte Strafeversträkung nach dem Vorbeugungszweck, sondern auch um eine grenzlose Verurteilung zur Sicherungsmaßnahme. Demzufolge kommt in der strafrechtlichen Novelle im Jahr 2010 wiederum eine Bestrafung mit Sicherungsunterbringung in Überlegung, welche ebenso für die bereits bestraften Täter nach deren Gefährlichkeit möglich ist, um eine eigentliche Zweisprurigkeit des Strafsanktionsystems abzusichern. Im Vergleich zu der früheren Sicherungsverwahrung kommt es im reformierten Strafsgesetzbuch nämlich an die Verschärfung der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahme und an die neue Einführung einer Pflichtzwischenprüfung und einer Vollstreckungsverschiebung der Sicherungsunterbringung auf. Disbezüglich sollen die mindesten Rahmenbedingungen für Minimalisierung der Menschenrechtsverletzung verschafft werden. Damit diese Sicherungsunterbringung erfolgreich bleiben kann, ist es dennoch in der Rechtspraxis dringend notwendig, eine Grundlage für die erfahrungsmäßige Bewertung einer Gefährlichkeit der Wiederholungstätigkeit zu schaffen und die diesbezüglichen Rechtsprorgramme nachaltig auszustalten.

발행기관:
법학연구원
DOI:
http://dx.doi.org/10.17008/skklr.2011.23.2.008
분류:
법학

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