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학술논문노동법학2011.09 발행KCI 피인용 3

퇴직금 분할 약정과 부당이득반환 여부 - 대법원 2010. 5. 20. 선고 2007다90760 판결을 중심으로 -

Nichtige Auszahlung des Abschiedszuschusses und Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers

유성재(중앙대학교)

39호, 265~308쪽

초록

Nach dem § 8 Abs. 1 des Abschiedszuschussgesetzes (AbschiedszuschussG) müssen Arbeitgeber ein System einführen, nach dem den ausgeschiedenen Arbeitnehmern ein Abschiedzuschuss auszuzahlen ist. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den Abschiedzuschuss erst beim Ausscheiden aus dem Betrieb beanspruchen; auf Antrag des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Abschiedszuschuss jedoch auch während der Beschäftigungszeit gemäß § 8 Abs. 2 AbschiedszuschussG auszahlen. Der koreanische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 20. 5. 2010 entschieden, dass die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Auszahlung des in Zukunft bestehenden Abschiedzuschusses während der Beschäftigungszeit nichtig ist. Dabei ergibt sich die Frage, ob der Arbeitgeber nach § 741 des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuches(KBGB) die Rückforderung der in Namen des Abschiedzuschusses bereits ausgezahlten Mittel in Anspruch nehmen kann. Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wurde vom oben genannten Urteil bejaht. In dieser Untersuchung ist zu prüfen, ob die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Herausgabe der Bereicherung durch die Anwendung der Regelungen über den Ausschluß der Rückforderung(§§ 742, 744, 745 und 746 KBGB) verneinen kann. § 742 KBGB schließt den Bereicherungsanspruch aus, wenn der Leistende gewußt hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet. § 744 KBGB regelt der Ausschluß der Rückforderung wie folgt: “Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistung einer sittlichen Pflicht entspricht”. Ist auf Grundlage eines unrechtmäßigen Grundes ein Vermögensgegenstand geleitet worden, so ist die Rückforderung einer solchen Bereicherung ausgeschlossen(§ 746 KBGB). Die anwendende Regelung für den Ausschluß der Rückforderung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Vereinbarung, die gegen die Regelgung zur Auszahlung des Abschiedzuschusses verstoßt, ist § 746 KBGB anzuwenden, weil ständige Rechtsprechung unter “unrechtmäßigen Grundes” im § 746 KBGB einen Verstoß gegen gute Sitten oder den ordre public im Sinne von § 103 KBGB versteht und diese Voraussetzung bei solcher Vereinbarung vorliegt. Bei der Vereinbarung, die gegen die Regelung zur Voraussetzung für die Auszahlung des Abschiedzuschusses während der Beschäftigungszeit verstoßt, ist § 742 KBGB oder § 744 KBGB anzuwenden. Wenn der Arbeitgeber gewußt hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet, ist § 742 KBGB anzuwenden. Ist das nicht der Fall, kann § 744 KBGB anwendbar. Denn der Abschhiedszuschuss ist eine Leistung für die betriebliche Altersversorgung und sie gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, entspricht also die Auszahlung des Abschiedszuschusses von Arbeitgeber nach nichtiger Vereinbarung einer sittlichen Pflicht. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Herausgaber der Bereicherung verneinen.

Abstract

Nach dem § 8 Abs. 1 des Abschiedszuschussgesetzes (AbschiedszuschussG) müssen Arbeitgeber ein System einführen, nach dem den ausgeschiedenen Arbeitnehmern ein Abschiedzuschuss auszuzahlen ist. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den Abschiedzuschuss erst beim Ausscheiden aus dem Betrieb beanspruchen; auf Antrag des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Abschiedszuschuss jedoch auch während der Beschäftigungszeit gemäß § 8 Abs. 2 AbschiedszuschussG auszahlen. Der koreanische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 20. 5. 2010 entschieden, dass die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Auszahlung des in Zukunft bestehenden Abschiedzuschusses während der Beschäftigungszeit nichtig ist. Dabei ergibt sich die Frage, ob der Arbeitgeber nach § 741 des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuches(KBGB) die Rückforderung der in Namen des Abschiedzuschusses bereits ausgezahlten Mittel in Anspruch nehmen kann. Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wurde vom oben genannten Urteil bejaht. In dieser Untersuchung ist zu prüfen, ob die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Herausgabe der Bereicherung durch die Anwendung der Regelungen über den Ausschluß der Rückforderung(§§ 742, 744, 745 und 746 KBGB) verneinen kann. § 742 KBGB schließt den Bereicherungsanspruch aus, wenn der Leistende gewußt hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet. § 744 KBGB regelt der Ausschluß der Rückforderung wie folgt: “Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistung einer sittlichen Pflicht entspricht”. Ist auf Grundlage eines unrechtmäßigen Grundes ein Vermögensgegenstand geleitet worden, so ist die Rückforderung einer solchen Bereicherung ausgeschlossen(§ 746 KBGB). Die anwendende Regelung für den Ausschluß der Rückforderung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Vereinbarung, die gegen die Regelgung zur Auszahlung des Abschiedzuschusses verstoßt, ist § 746 KBGB anzuwenden, weil ständige Rechtsprechung unter “unrechtmäßigen Grundes” im § 746 KBGB einen Verstoß gegen gute Sitten oder den ordre public im Sinne von § 103 KBGB versteht und diese Voraussetzung bei solcher Vereinbarung vorliegt. Bei der Vereinbarung, die gegen die Regelung zur Voraussetzung für die Auszahlung des Abschiedzuschusses während der Beschäftigungszeit verstoßt, ist § 742 KBGB oder § 744 KBGB anzuwenden. Wenn der Arbeitgeber gewußt hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet, ist § 742 KBGB anzuwenden. Ist das nicht der Fall, kann § 744 KBGB anwendbar. Denn der Abschhiedszuschuss ist eine Leistung für die betriebliche Altersversorgung und sie gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, entspricht also die Auszahlung des Abschiedszuschusses von Arbeitgeber nach nichtiger Vereinbarung einer sittlichen Pflicht. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Herausgaber der Bereicherung verneinen.

발행기관:
한국노동법학회
분류:
노동법

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