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학술논문민사법학2011.09 발행KCI 피인용 7

민법 물권편 총칙과 물권변동의 기본문제 - 민법개정의 방향을 중심으로 -

Einige Rechtsprobleme über die Eigentumsänderung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen aus der Sicht der Koreanischen Zivilrechtsreform

이진기(성균관대학교)

55권 1호, 93~132쪽

초록

Die Aufgabe von 1.Gruppe der Kommittee zur Koreanischen Zivilrechtsreform konzentriert sich auf dem Gebiet der Eigentumsänderung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen, sei es originär, sei es derivativ. Die Ergebnissen der Tätigkeeit von 1.Gruppe sind wie folgt:1. Zur Harmonisierung mit §1 bleibt der Begriff des Gewohnheitsrecht in §185 unberührt. 2. In §187 darf S.1 konkretisiert und mit den modernen und korrekten Rechtsbegriffen neugekleidet werden, Dazu kommt, daß die Annahme des Eintragungszwangs ins KBGB sorgfältig zu prüfen ist. 3. Problematisch ersheint vor allem §190, der die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs regelt. Erforderlich ist dabei, den Besitzerwerb als rechtliche Voraussetzung einzuführen. 4. Hinsichtlich des gutgläubigen Eigentmserwerbs hat es großen Beistand gefunden, §250 S.2 zu streichen. Noch zu fragen ist, ob der gutgläubige Eigentmserwerb von einer abhandengekommenen Sache schriftlich ausgeschlossen werden soll. 5. Kompliziert ist noch das Institut von Verbindung mit einem Grundstück. Ein auf einem Grundstück stehendes Gebäude wird rechtlich als eine davon getrennte selbständige Sache. Daraus folgt, daß das “superficies solo cedit" Prinzip im KBGB unvollständig durchsetzt. 1.Gruppe ist der Meinung, §256 nach dem Model des §§417-419 ABGB neu zu konstruieren. §256 S.2 scheint überflüssig zu sein und gilt deshalb als ein Gegenstand der Änderung, d.h. Streichung.

Abstract

Die Aufgabe von 1.Gruppe der Kommittee zur Koreanischen Zivilrechtsreform konzentriert sich auf dem Gebiet der Eigentumsänderung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen, sei es originär, sei es derivativ. Die Ergebnissen der Tätigkeeit von 1.Gruppe sind wie folgt:1. Zur Harmonisierung mit §1 bleibt der Begriff des Gewohnheitsrecht in §185 unberührt. 2. In §187 darf S.1 konkretisiert und mit den modernen und korrekten Rechtsbegriffen neugekleidet werden, Dazu kommt, daß die Annahme des Eintragungszwangs ins KBGB sorgfältig zu prüfen ist. 3. Problematisch ersheint vor allem §190, der die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs regelt. Erforderlich ist dabei, den Besitzerwerb als rechtliche Voraussetzung einzuführen. 4. Hinsichtlich des gutgläubigen Eigentmserwerbs hat es großen Beistand gefunden, §250 S.2 zu streichen. Noch zu fragen ist, ob der gutgläubige Eigentmserwerb von einer abhandengekommenen Sache schriftlich ausgeschlossen werden soll. 5. Kompliziert ist noch das Institut von Verbindung mit einem Grundstück. Ein auf einem Grundstück stehendes Gebäude wird rechtlich als eine davon getrennte selbständige Sache. Daraus folgt, daß das “superficies solo cedit" Prinzip im KBGB unvollständig durchsetzt. 1.Gruppe ist der Meinung, §256 nach dem Model des §§417-419 ABGB neu zu konstruieren. §256 S.2 scheint überflüssig zu sein und gilt deshalb als ein Gegenstand der Änderung, d.h. Streichung.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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