행정집행에 관한 통일적 규율의 가능성과 한계
Möglikeit und Grenze der einheitlichen Regelung über Verwaltungsvollstreckung
박재윤(충북대학교)
40권 1호, 433~466쪽
초록
In der Verwaltungswirklichkeit geht es immer um die umvollkommende Verwirklichung der Rechtsnormen. Das koreanische Verwaltungsvollzugsystem geht auf das kontinentale Rechtsystem, insbesondere das deutsches Rechtssystem, wo öffentliches Recht und Privatrecht sich unterscheiden, zurück. Hingegen im amerikanischen Rechtssystem können administrative agencies nur mithilfe des Gericht mit power of contempt ihre Befugnisse zwangsweise durchsetzen. Diese Differenz zwischen deutsches- und amerikanisches Rechtssystem ist auf das Staatsverständis und das Staatsmonopol des Gewalt zurückzuführen. Unseres Verwaltungsvollzugmodell ist durch diese beide Modelle weitgehend beeinflusst. Die staatliche Ausführung in der Verwaltungsvollstreckung, als ein wesentliches Gepräge im öffentlich-rechtlichen Redchtsystem, sollte systemgemäß beachten werden. Angesichts der neuen Tendenz, wie Privatisierung und kooperative Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe mit beteiligte Privater, vermehren sich unregelmäßige Erscheinungen, hier gibt es aber gewisse Grenzen. Nach der koreanischen Rechtssprechung könne Verwaltung ihre öffentlich-rechtliche Befugnisse privatrechtlich vollzogen, wenn sie keine entsprechende öffentlich-rechtliche vollzugsinstrumente habe. Trotzdem ist es problematisch, dass Verwaltungsträger nur zu ein Gläubiger, der kein öffentlich-rechtliche Bindungen hat, werden müsste, nach erst er den Titel für die Vollstreckung gewonnen hat. Die Wahl der Zwangsmittel steht Verwaltung zur Verfügung, muss sie jedoch der Rechtsstaatlche Grundlage folgen. Sie muss im Rahmen der Verfassungsrechtliche Grundsätze, wie Verhältnismäßigkeit, Richtervorbehalt und due process, funktionieren. Um unsere mangelhafte Probleme zu überwinden, ist es notwendig ein einheitliche Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzuführen. Hier sind allerdings auf Besonderheiten in einzelnen Rechtsbereiche zu achten.
Abstract
In der Verwaltungswirklichkeit geht es immer um die umvollkommende Verwirklichung der Rechtsnormen. Das koreanische Verwaltungsvollzugsystem geht auf das kontinentale Rechtsystem, insbesondere das deutsches Rechtssystem, wo öffentliches Recht und Privatrecht sich unterscheiden, zurück. Hingegen im amerikanischen Rechtssystem können administrative agencies nur mithilfe des Gericht mit power of contempt ihre Befugnisse zwangsweise durchsetzen. Diese Differenz zwischen deutsches- und amerikanisches Rechtssystem ist auf das Staatsverständis und das Staatsmonopol des Gewalt zurückzuführen. Unseres Verwaltungsvollzugmodell ist durch diese beide Modelle weitgehend beeinflusst. Die staatliche Ausführung in der Verwaltungsvollstreckung, als ein wesentliches Gepräge im öffentlich-rechtlichen Redchtsystem, sollte systemgemäß beachten werden. Angesichts der neuen Tendenz, wie Privatisierung und kooperative Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe mit beteiligte Privater, vermehren sich unregelmäßige Erscheinungen, hier gibt es aber gewisse Grenzen. Nach der koreanischen Rechtssprechung könne Verwaltung ihre öffentlich-rechtliche Befugnisse privatrechtlich vollzogen, wenn sie keine entsprechende öffentlich-rechtliche vollzugsinstrumente habe. Trotzdem ist es problematisch, dass Verwaltungsträger nur zu ein Gläubiger, der kein öffentlich-rechtliche Bindungen hat, werden müsste, nach erst er den Titel für die Vollstreckung gewonnen hat. Die Wahl der Zwangsmittel steht Verwaltung zur Verfügung, muss sie jedoch der Rechtsstaatlche Grundlage folgen. Sie muss im Rahmen der Verfassungsrechtliche Grundsätze, wie Verhältnismäßigkeit, Richtervorbehalt und due process, funktionieren. Um unsere mangelhafte Probleme zu überwinden, ist es notwendig ein einheitliche Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzuführen. Hier sind allerdings auf Besonderheiten in einzelnen Rechtsbereiche zu achten.
- 발행기관:
- 한국공법학회
- 분류:
- 법학