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학술논문민사소송2011.11 발행KCI 피인용 3

날인행위의 진정 추정과 입증책임

오정후(서울대학교)

15권 2호, 187~211쪽

초록

Die Echtheit der Urkunde im Sinne der ZPO bedeutet, dass sie dem Willen des Ausstellers entsprechend hergestellt ist. Dann sollte die Echtheit der Urkundenbesiegelung ebenfalls als die Besiegelung entsprechend dem Willen des Ausstellers verstanden werden. Daher wird die Echtheitsvermutung der Urkundenbesiegelung nicht durch die Feststellung widerlegt, dass ein anderer als Aussteller den Siegel auf der Urkunde aufgedrückt hat. In diesem Punkt ist der Rechtsprechung nicht zuzustimmen. Die Echtheitsvermutung der Urkundenbesiegelung ist eine tatsächliche Vermutung und hat keinen Einfluss auf die Beweislastverteilung. Aber die Rechtsprechung lässt den Gegner des Beweisführers beweisen, dass der Siegel gestohlen und auf der Urkunde aufgedrücket worden sei. Allerdings hat der Gegner nur Gegenbeweis zu führen,und genügt ihm schon, wenn er beim Gericht Zweifel gegen die vermutete Echtheit der Besiegelung erweckt. Dann muss der Beweisführer die Echtheit der Besiegelung beweisen. Dafür wird er die rechtmäßige Bevollmächtigung des anderen zu beweisen haben. Darin ist der Rechtsprechung beizustimmen. Die tatsächliche Vermutung sollte man sehr vorsichtig handhaben, vor allem muss man darauf achten, durch die Anerkennung der tatsächlichen Vermutung die Beweislastverteilung nicht beeinflusst wird.

Abstract

Die Echtheit der Urkunde im Sinne der ZPO bedeutet, dass sie dem Willen des Ausstellers entsprechend hergestellt ist. Dann sollte die Echtheit der Urkundenbesiegelung ebenfalls als die Besiegelung entsprechend dem Willen des Ausstellers verstanden werden. Daher wird die Echtheitsvermutung der Urkundenbesiegelung nicht durch die Feststellung widerlegt, dass ein anderer als Aussteller den Siegel auf der Urkunde aufgedrückt hat. In diesem Punkt ist der Rechtsprechung nicht zuzustimmen. Die Echtheitsvermutung der Urkundenbesiegelung ist eine tatsächliche Vermutung und hat keinen Einfluss auf die Beweislastverteilung. Aber die Rechtsprechung lässt den Gegner des Beweisführers beweisen, dass der Siegel gestohlen und auf der Urkunde aufgedrücket worden sei. Allerdings hat der Gegner nur Gegenbeweis zu führen,und genügt ihm schon, wenn er beim Gericht Zweifel gegen die vermutete Echtheit der Besiegelung erweckt. Dann muss der Beweisführer die Echtheit der Besiegelung beweisen. Dafür wird er die rechtmäßige Bevollmächtigung des anderen zu beweisen haben. Darin ist der Rechtsprechung beizustimmen. Die tatsächliche Vermutung sollte man sehr vorsichtig handhaben, vor allem muss man darauf achten, durch die Anerkennung der tatsächlichen Vermutung die Beweislastverteilung nicht beeinflusst wird.

발행기관:
한국민사소송법학회
분류:
법학

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