소송물이론에 관련된 비주류적 판례에 대한 평가와 소송물의 식별에 관한 실천적・시론적 검토
Würdigung der streitgegenstandtheoretischennicht-führenden Rechtsprechungen in Korea: Eine praxisorientierte vorantastende Untersuchung der Unterscheidung von Streitgegenständen
황형모(동아대학교)
53호, 295~339쪽
초록
민사소송의 심판의 대상이 되는 기본단위인 소송물은 민사소송에 있어서 여러 가지 사항에 관계되는데, 중요한 분야로는 기판력의 객관적 범위, 중복소송 여부, 소의 객관적 병합, 청구의 변경 등을 결정하는 기준이 된다고 보고 있다. 소송물을 파악하는 견해로는 여러 가지가 있고 그에 따라 소송물 범위의 광협에 차이가 나고 따라서 위와 같은 문제의 결론도 달라지기도 하나 아직 확고한 통설이 형성되지 못하고 있으며, 판례는 기본적으로 구소송물이론을 따르고 있는데, 이 입장은 소송물의 범위가 너무 좁아 분쟁의 일회적 해결의 요청에 부응하지 못한다는 비판을 받고 있다. 이러한 비판과 실제사건에 있어서 합리적 해결을 고려하여 판례도 전통적인 구소송물이론을 완화하는 판결을 하는 경우도 있다. 이러한 판례의 추이와 사법자원의 확충 등을 감안하여 분쟁의 일회적 해결이 달성되는 방향으로 소송물의 개념을 다소 넓게 파악하는 것이 요청된다. 필자는 이러한 관점과 방향에서 민사소송이 사권(또는 사적 법률관계)에 관한 분쟁의 해결을 목적으로 하는 것이므로 그 사권의 발생근거가 되는 실체법의 규정과의 관련을 무시할 수가 없어 구실체법설을 출발점으로 하면서도 이혼청구의 소, 청구이의의 소 등과 같이, 같은 법조에서 그 청구권원의 발생을 규정하고 있는 경우에는 소송물은 하나이고 그 법조 내에서 세분하는 개개의 사유는 공격방어 방법에 불과하다고 이해하여야 한다고 주장한다. 또 사람의 상해․사망에 따른 손해배상청구의 경우에도 특별한 사정이 없는 한 소송물을 하나로 보는 것이 절차의 반복에 의한 사법자원․비용․시간의 낭비를 막아 신속과 경제 나아가 적정이라는 민사소송의 이상을 실현하는 데 기여한다고 본다. 이러한 입장을 취함으로 인한 법원의 석명권 행사의 부담이 증가하는 것은 법관의 충원으로 해결하여야 하고 이것은 현대 복지국가의 당연한 책무라고 받아들여야 할 것이다. 한편으로는 소송이 진행되고 있는 도중에 문제가 되는 중복소송, 소의 객관적 병합, 청구의 변경 등에 있어서의 소송물의 이해(파악)와 기판력의 객관적 범위에 있어서의 소송물의 이해를 달리할 수도 있는 것을 유연하게 받아들일 필요도 있다고 본다. 따라서 필자는 소송의 유형이나 개별분야에 따라서는 소송물의 범위를 합리적으로 넓혀가는 방향으로 실무가 나아가야 한다고 본다.
Abstract
Streitgegenstand als Grundeinheit des Gegenstandes eines zivilrechtlichen Verfahrens bezieht sich auf verschiedene Themen in Zivilverfahren, darunter insbesondere die objektive Grenze der materiellen Rechtskraft, Doppelklage, objektive Klagenhäufung und Klageänderung. Mit Bezug auf Unterscheidung der Streitgegenstände werden verschiedene Ansichten vertreten, welche zu voneinander unterschiedlichen, gegebenenfalls erweiternden oder einengenden Verständnisse über den Umfang des Streitgegenstandes und somit auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wobei noch keine darunter als die standfeste herrschende Lehre angesehen werden könnte. Koreanische Rechtsprechungen machen sich grundsätzlich die ursprüngliche materiellrechtliche Theorie zu Eigen, die auf die Kritik stößt, dass sie aus einem übermäßig eng verstandenen Streitgegenstand ausgehe und somit nicht in der Lage sei, dem Gebot nach Lösung einer Rechtsstreitigkeit mit einem Male zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Kritik und der Notwendigkeit an einer vernünftigen Lösung der bezogenen Fälle, macht eine unübersehbare Anzahl von neueren Rechtsprechungen ihre Neigung zur Lockerung der tradierten Striktheit bei der Anwendung der traditionellen ursprünglichen materiellrechtlichen Theorie sichtbar. In dem gleichen Kontext, unter Berücksichtigung der eventuellen Erweiterung der justiziellen Resourcen, die sinnvollerweise zur Diskussion gestellt werden müßte, ist nach der Meinung des Verfassers ein einigermaßen erweiterndes Verständnis des Streitgegenstandsbegriffes geboten. Von dem oben erläuterten Gesichtpunkt aus und gleichzeitig auf der Grundlage der oben angegebenen Zielsetzung, ausgehend von der ursprünglichen materiellrechtlichen Theorie -da ein Zivilprozess Lösung der Streitigkeiten über privatrechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Ziel hat und ihr hauptsächlicher Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Gesetzesvorschriften als jeweilige Grundlage der gestrittenen privatrechtlichen Rechte bzw. Rechtsverhältnisse somit ausreichend zu berücksichtigen ist-, vertritt der Verfasser die Meinung, in den Fällen, in denen sich die jeweilige Anspruchsgrundlage in den Gesetzesvorschriften über Scheidungsklage oder Vollstreckungsgegenklage befindet, die in den jeweiligen Gesetzesvorschriften aufgezählten Umstände als nichts mehr als Angriffs- oder Verteidigungsmittel ansieht, wobei ein einziger Streitgegenstand als vorliegend anzusehen ist. Des Weiteren, bei den auf Verletzungs- und Todesfolge von Menschen beruhenden Schadensersatzklagen liegt nach der Meinung des Verfassers ein einziger Streitgegenstand vor, solange besondere Umstände nicht vorliegen, die dagegen sprechen. Diese Ansicht scheint, in der Lage zu sein, zur Verwirklichung der Ideale eines Zivilverfahrens, d. h. Beschleunigung, Ökonomie und Angemessenheit in Rechtsstreitigkeitenlösungen, einen Beitrag zu leisten, zwar durch Vermeidung von Verschwendungen der justitiellen Arbeitskräfte, Kosten und Zeit, die sich aus unnötigen Wiederholungen der zivilrechtlichen Verfahren ergeben würden. Die Umsetzung dieser Theorie in Zivilrechtspraxis wird zwangsläufig eine erhöte Arbeitsbelastung seitens des Gerichts darstellen, die durch erhöhte Aufklärungsbedürfnisse bedingt wären. Vermehrung der Anzahl von Richterinnen und Richtern wird dann geboten. Dies müßte als Erfüllung einer der außer allem Zweifel stehenden Obliegenheiten eines Wohlfahrtsstaats in dieser modernen Zeit angesehen werden. Darüber hinaus ist eine großzügige bzw. elastische Würdigung des sozusagen “dualisierenden" Lösungsvorschlages zu erwarten, der eine Differenzierung zwischen der Streitgegenstandskonzeption mit Bezug auf Doppelklage, objektive Klagenhäufung, Klageänderung usw., nämlich in Fällen der noch fortdauernden Rechtshängigkeit der Streitigkeiten, und derjenigen mit Bezug auf das Thema der objektiven Grenze der materiellen Rechtskraft vornimmt. Somit ist, wiederum nach der Meinung des Verfassers, eine dahin gehende Entwicklung in unserer Rechtspraxis äußerst wünschenswert, dass der Subsumptionsbereich des Streitgegenstandes vernünftigermaßen erweitert wird.
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