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학술논문공법학연구2011.11 발행KCI 피인용 1

Die Möglichkeit eines einheitlichen Informationszugangsgesetzes in Deutschland - UIG, IFG und VIG im Vergleich -

Die Möglichkeit eines einheitlichen Informationszugangsgesetzes in Deutschland - UIG, IFG und VIG im Vergleich -

홍강훈(이화여자대학교)

12권 4호, 373~405쪽

초록

Seit 2008 bestehen in Deutschland auf Bundesebene drei Informationszugangsgesetze, d. h. Umweltinformationsgesetz (UIG), Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Diese drei Informationszugangsgesetze haben grundsätzlich gemeinsamen Zweck. Außerdem gewähren das UIG, IFG und VIG den Bürgern einen voraussetzungslosen Informationszugang, deshalb kann man ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses einen Antrag stellen. Allerdings existiert ein großer Unterschied zwischen den drei Gesetzen im Anwendungsbereich. Das UIG und IFG sind lediglich auf Behörden des Bundes oder andere Bundesstellen anzuwenden, demgegenüber ist das VIG nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene anzuwenden. Darüber hinaus haben das UIG und VIG nach Art. 1 Abs. 3 IFG als lex specialis Vorrang vor dem IFG. Das VIG und UIG können hingegen nebeneinander zur Anwendung gelangen, damit steht den informationssuchenden Bürgern ein Wahlrecht zu. Ferner fallen alle Umwelt- und Verbraucherinformationen in den Rahmen der amtlichen Informationen i.S.d IFG. Umwelt- und Verbraucherinformationen stehen auch in einem komplizierten Verhältnis zueinander. Beide Gesetze haben gleichsam ein Überschneidungsgebiet. Falls ein Bürger einen Antrag auf Informationen bei einer Behörde stellt, muss er deswegen die Informationen zuerst einordnen, ob diese unter die Umwelt- oder Verbraucherinformationen fallen. Wenn die begehrten Informationen zu den beiden Bereichen gehören, kann der Antragsteller einen Antrag auf Informationszugang nach seiner Wahl nach dem UIG oder VIG stellen. Wenn die begehrten Informationen dagegen weder beim UIG noch VIG einschlägig sind, kann der Antragsteller einen Antrag auf Informationen durch das IFG als lex generalis stellen. Darüber hinaus sollen Antragsteller die gesuchten Informationen gleichzeitig mit Ausnahme von Verbraucherinformationen beurteilen, ob sie zur Bundes- oder zur Landesebene gehören. Wenn die gewünschten Informationen mit Ausnahme der Verbraucherinformationen zur Landesebene gehören, sind die UIG oder IFG der Länder anzuwenden. Die drei Informationszugangsgesetze verfolgen im Wesentlichen den gleichen Zweck. Die Zielerreichung wird jedoch nun durch die Existenz der drei gleichartigen Informationszugangsgesetze behindert. Schließlich scheint ein einheitliches Informationszugangsgesetz eine Lösung des Problems zu sein. Jedoch ist die Einheit zwischen der Bundes- und Landesebene beim UIG und IFG wegen des Problems der Gesetzgebungskompetenz nicht möglich. Deshalb sollte eine Möglickeit für die Einheit von Bundes- und Landesebene getrennt gefunden werden.

Abstract

Seit 2008 bestehen in Deutschland auf Bundesebene drei Informationszugangsgesetze, d. h. Umweltinformationsgesetz (UIG), Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Diese drei Informationszugangsgesetze haben grundsätzlich gemeinsamen Zweck. Außerdem gewähren das UIG, IFG und VIG den Bürgern einen voraussetzungslosen Informationszugang, deshalb kann man ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses einen Antrag stellen. Allerdings existiert ein großer Unterschied zwischen den drei Gesetzen im Anwendungsbereich. Das UIG und IFG sind lediglich auf Behörden des Bundes oder andere Bundesstellen anzuwenden, demgegenüber ist das VIG nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene anzuwenden. Darüber hinaus haben das UIG und VIG nach Art. 1 Abs. 3 IFG als lex specialis Vorrang vor dem IFG. Das VIG und UIG können hingegen nebeneinander zur Anwendung gelangen, damit steht den informationssuchenden Bürgern ein Wahlrecht zu. Ferner fallen alle Umwelt- und Verbraucherinformationen in den Rahmen der amtlichen Informationen i.S.d IFG. Umwelt- und Verbraucherinformationen stehen auch in einem komplizierten Verhältnis zueinander. Beide Gesetze haben gleichsam ein Überschneidungsgebiet. Falls ein Bürger einen Antrag auf Informationen bei einer Behörde stellt, muss er deswegen die Informationen zuerst einordnen, ob diese unter die Umwelt- oder Verbraucherinformationen fallen. Wenn die begehrten Informationen zu den beiden Bereichen gehören, kann der Antragsteller einen Antrag auf Informationszugang nach seiner Wahl nach dem UIG oder VIG stellen. Wenn die begehrten Informationen dagegen weder beim UIG noch VIG einschlägig sind, kann der Antragsteller einen Antrag auf Informationen durch das IFG als lex generalis stellen. Darüber hinaus sollen Antragsteller die gesuchten Informationen gleichzeitig mit Ausnahme von Verbraucherinformationen beurteilen, ob sie zur Bundes- oder zur Landesebene gehören. Wenn die gewünschten Informationen mit Ausnahme der Verbraucherinformationen zur Landesebene gehören, sind die UIG oder IFG der Länder anzuwenden. Die drei Informationszugangsgesetze verfolgen im Wesentlichen den gleichen Zweck. Die Zielerreichung wird jedoch nun durch die Existenz der drei gleichartigen Informationszugangsgesetze behindert. Schließlich scheint ein einheitliches Informationszugangsgesetz eine Lösung des Problems zu sein. Jedoch ist die Einheit zwischen der Bundes- und Landesebene beim UIG und IFG wegen des Problems der Gesetzgebungskompetenz nicht möglich. Deshalb sollte eine Möglickeit für die Einheit von Bundes- und Landesebene getrennt gefunden werden.

발행기관:
한국비교공법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.31779/plj.12.4.201111.014
분류:
법학

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