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학술논문의료법학2011.12 발행KCI 피인용 10

분만 의료사고에 대한 보상사업 - 의료사고 피해구제 및 분쟁조정 등에 관한 법률 제46조에 관하여-

Eine kritische Betrachtung über das Kompensations- Zusicherungsgeschäft und die Typenanalyse für die medizinische Geburtsbehandlungsfehler

백경희(인하대학교); 안법영(고려대학교)

12권 2호, 11~61쪽

초록

In dieser Arbeit ist zum ersten allgemeiner Überblick auf die Verschuldensprinzip, das grundsätzlich für die Unfalls-Haftung im Bereich der medizinischen Behandlungsfehler noch immerhin gelten, in aller Kürze angeführt und zugleich in rechtsvergleichender Weise auf die sozialrechtliche Typenentwicklung in Bezug auf die haftungsrechtlich motivierte Entschädigung. Gemäß dem § 46 Gesetzes zur Abhilfe für medizinische Beschädigungenund auf die Mediation-Schlichtung für medizinische Streitigkeiten ist die rechtssystematische Bedeutung des Kompensations- Zusicherungsgeschäfts als eine Art institutioneller Fremdversorgung zu erfassen. Demzufolge geht es hauptsächlich um die Problematik von tatbeständlichen Merkmalen der Kompensation im § 46 obigen Gesetzes(unten 1) und im Bezug auf die im voraus von GF-Ministerium bekanntgegebene AO (provisorische Fassung) von 8. 11. 2011. um die Analyse einer Reihe von KHG-Entscheidungen über ärztliche Geburtsbehandlungsfehler (unten 2). Dabei ist noch die Geltungsbereich mit entsprechendem Kompensationssystem in Japan zu vergleichen (unten 3). 1. Der terminologische Sinn von “höhere Gewalt” ist sowohl semantisch wie auch juristisch-rechtstechnisch eine negative Vorausaussetzung für haftbar machende Gefährdungstatbestand. Nicht nur im Inhalt und Umfang verträgt dieser Rechtsbegriff sich nicht mit dem anderen tatbeständlich parallell zu erfüllenden Merkmal, also “die Beschädigung aus unverschuldeter ärztlicher Geburtsvorsorge”, weil die jene enger als die diese auf dem Begriffsfeld ist, sondern auch im dogmengeschichtlichen, auch doch rechtstechnichen Sinne ist die Terminologie von “höhere Gewalt” ungeeignet, für den kompensatorischen Tatbetand als ein positives Merkmal, zu sein, statt derer, m. E. sollte der Begriff von “unkontrollierbarer Zufälligkeit” als Lösungsansatz verwendet werden. Dazu ist auch die ratio legis zur institutionellen Einführung des obigen Kompensations-Zusicherungsgeschäfts, das sich auf die Entschädigung des für Patienten unerträglichen Verlustes gerichtet, d. h. gerade die Augabe des nachteilsausgleichenden Einstehens für Unglück, nicht für Unrecht, zu berücksichtigen. 2. Die Typen der KHG-Entscheidungsfällen im Bereich von Gynäkologie könnten diagnostisch bzw. therapeutisch im folgenden differenziert sein werden; je nach der Kriterien von der Weise und dem Zeitpunkt zur Geburtshilfe, technischen Behandlungsfehlern beim Geburtsvorgang, und Besorgungsfehlern nach dem Geburt u. dgl. 3. Die japanische verschuldensunabhängige Kompensation ist eigentlich eine Art institutionelle Vorsorge, die anders als koreanische Versorgungssystem auf Grund privatsicherungsfinaler Vorleistung gewärleistet wird. Der kompensatorische Bereich beschränkt sich auf die schwere infantile Zerebralparese (Cerebralparese) beim medizinischen Geburtsbehandlung. Schließlich würde diese Arbeit erwünscht sein, zur Konkretisierung des Voraussetzungen für die Kompensation nach § 46 Abs. 1 u. 4 des obigen Gesetzes beitragen zu können, welcher spätestens am 8. 4. 2013. zur Geltung gebracht sein sollte.

Abstract

In dieser Arbeit ist zum ersten allgemeiner Überblick auf die Verschuldensprinzip, das grundsätzlich für die Unfalls-Haftung im Bereich der medizinischen Behandlungsfehler noch immerhin gelten, in aller Kürze angeführt und zugleich in rechtsvergleichender Weise auf die sozialrechtliche Typenentwicklung in Bezug auf die haftungsrechtlich motivierte Entschädigung. Gemäß dem § 46 Gesetzes zur Abhilfe für medizinische Beschädigungenund auf die Mediation-Schlichtung für medizinische Streitigkeiten ist die rechtssystematische Bedeutung des Kompensations- Zusicherungsgeschäfts als eine Art institutioneller Fremdversorgung zu erfassen. Demzufolge geht es hauptsächlich um die Problematik von tatbeständlichen Merkmalen der Kompensation im § 46 obigen Gesetzes(unten 1) und im Bezug auf die im voraus von GF-Ministerium bekanntgegebene AO (provisorische Fassung) von 8. 11. 2011. um die Analyse einer Reihe von KHG-Entscheidungen über ärztliche Geburtsbehandlungsfehler (unten 2). Dabei ist noch die Geltungsbereich mit entsprechendem Kompensationssystem in Japan zu vergleichen (unten 3). 1. Der terminologische Sinn von “höhere Gewalt” ist sowohl semantisch wie auch juristisch-rechtstechnisch eine negative Vorausaussetzung für haftbar machende Gefährdungstatbestand. Nicht nur im Inhalt und Umfang verträgt dieser Rechtsbegriff sich nicht mit dem anderen tatbeständlich parallell zu erfüllenden Merkmal, also “die Beschädigung aus unverschuldeter ärztlicher Geburtsvorsorge”, weil die jene enger als die diese auf dem Begriffsfeld ist, sondern auch im dogmengeschichtlichen, auch doch rechtstechnichen Sinne ist die Terminologie von “höhere Gewalt” ungeeignet, für den kompensatorischen Tatbetand als ein positives Merkmal, zu sein, statt derer, m. E. sollte der Begriff von “unkontrollierbarer Zufälligkeit” als Lösungsansatz verwendet werden. Dazu ist auch die ratio legis zur institutionellen Einführung des obigen Kompensations-Zusicherungsgeschäfts, das sich auf die Entschädigung des für Patienten unerträglichen Verlustes gerichtet, d. h. gerade die Augabe des nachteilsausgleichenden Einstehens für Unglück, nicht für Unrecht, zu berücksichtigen. 2. Die Typen der KHG-Entscheidungsfällen im Bereich von Gynäkologie könnten diagnostisch bzw. therapeutisch im folgenden differenziert sein werden; je nach der Kriterien von der Weise und dem Zeitpunkt zur Geburtshilfe, technischen Behandlungsfehlern beim Geburtsvorgang, und Besorgungsfehlern nach dem Geburt u. dgl. 3. Die japanische verschuldensunabhängige Kompensation ist eigentlich eine Art institutionelle Vorsorge, die anders als koreanische Versorgungssystem auf Grund privatsicherungsfinaler Vorleistung gewärleistet wird. Der kompensatorische Bereich beschränkt sich auf die schwere infantile Zerebralparese (Cerebralparese) beim medizinischen Geburtsbehandlung. Schließlich würde diese Arbeit erwünscht sein, zur Konkretisierung des Voraussetzungen für die Kompensation nach § 46 Abs. 1 u. 4 des obigen Gesetzes beitragen zu können, welcher spätestens am 8. 4. 2013. zur Geltung gebracht sein sollte.

발행기관:
대한의료법학회
분류:
법학

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