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학술논문중앙법학2011.12 발행KCI 피인용 6

독일 행정소송에서의 원고적격

Die Klagebugnis im deutschen Verwaltungsprozeßrecht

김병기(중앙대학교)

13권 4호, 127~164쪽

초록

In diesm Aufsatz ist auf die Klagebefugnis im deutschen Verwaltungsprozeßrecht einzugehen. Grund dafür ist unter anderem, er einen Beitrag zur Auseinanderesetzung über Reform des koreanischen Verwaltungsprozeßgesetzes leisten soll. Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmung des §42 Ⅱ VwGO gehört die Klagebefugnis zu den schwierigsten und dogmatisch kompliziertesten Problemen des deutschen Verwaltungsprozeßrechts. Oft scheitert die Anfechtungsklage schon an der fehlenden Zuordnung zum ‘Recht’. Gemeint ist damit, daß es sich beim geltend gemachten Nachteil nicht um ein Recht, sondern nur um einen Situationsvorteil, ein Interesse, eine Unannehmlichkeit oder eine Chance handelt. Darüberhinaus setzt die Klagebefugnis voraus, daß das geltend gemachte Recht dem Kläger selbst zustehen kann(Eigenes Recht). Macht der Kläger die Rechte der Allgemeinheit oder eines anderen geltend, so handelt es sich hierbei allenfalls um Rechtsreflex, nicht aber um eigene Rechte. Das Recht muß gerade dem Kläger zuzuordnen, also ein subjektives Recht sein. Diese Subjektivierung kann durch gesetzliche Zuordnung(Schutznorm), durch richterrechtliche Ausfüllung gesetzlichen Lücken(das Gebot der Rücksichtnahme) oder durch gegebenenfalls Grundrechte. Das öffentliche Recht ist traditionell gemeinschaftsorientiert. Es schützt vor allem das öffentliche Interesse und stellt diesem das Recht des Einzelnen oder gesellschaftlichen Gruppe gegenüber. Schutznormen zugunsten des Einzelnen sind eher die Ausnahme. Eine Schutznorm liegt deswegen dann - aber auch nur dann - vor, wenn der Gesetzgeber zumindestauch den Schutz des Klägers bezweckt hat. Was das Gebot der Rücksichtnahme anbelangt, hatte die Rehtsprechung schon früh geschlossen, daß unzumutbare Belästigungen, oder Störung auf die Umgebung die Klagebefugnis begründen, wenn in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist(BVerwGE 52, 122; BVerwGE 67, 334, 338). Hinzu kommt, daß die oben genannten Merkmale der Klagebefugnis unterstellt werden können, wenn der Kläger unmittelbar Adressat eines ihn möglicherweise belastenden Verwaltungsaktes ist(sog. Adressatentheorie). Ein solcher Verwaltungsakt betrifft mindestens die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2ⅠGG); diese steht dem Kläger als Abwehrrecht gegen ungesetzlichen Zwang zu, und in dem Verbot oder Gebot durch den belastenden Verwaltungakt liegt immer eine mögliche Rechtsverletzung. Zu betonen ist, daß der Adressat des eine Begünstigung ablehnenden Bescheidens ist zwar auch belastet; für die Klagebefugnis muß er aber geltend machen, über die Ablehnung hinaus in einem weiteren Recht verletzt zu sein. Bei der Klagebfugnis erlangt die Klage der analogen Anwendung auf andere Klagearten immer grüßere Bedeutung. Für die Zulässifkeit der Klage und für die Abgrenzungsfunktionen der Klagebefugnis kommt es heute nicht mehr auf die Rechtsform des staatlichen Handelns an(Vgl. Art.19 Ⅳ 1 GG). Schon deshalb ist die Anwendbarkeit der Klagebefugnis auf Unterlassung- und Leistungsklage heute nahezu unbestritten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Hinblik auf Art.19 Ⅳ 1 GG unabdingbar. Sie ist keine eigenständige Klageart, denn in der Sache geht es wie bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage um einen Verwaltungsakt, von dem keine Wirksamkeit ausgeht. Es wird aber eine Klageart zur Verfügung gestellt, die bei einem besonderen Feststellungsinteresse die Fortsetzung des Prozesses nach Erledigung ermöglicht, um noch die Klärung der mit dem Prozes Aufgeworfenen Rechtsfragen herbeizuführen.

Abstract

In diesm Aufsatz ist auf die Klagebefugnis im deutschen Verwaltungsprozeßrecht einzugehen. Grund dafür ist unter anderem, er einen Beitrag zur Auseinanderesetzung über Reform des koreanischen Verwaltungsprozeßgesetzes leisten soll. Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmung des §42 Ⅱ VwGO gehört die Klagebefugnis zu den schwierigsten und dogmatisch kompliziertesten Problemen des deutschen Verwaltungsprozeßrechts. Oft scheitert die Anfechtungsklage schon an der fehlenden Zuordnung zum ‘Recht’. Gemeint ist damit, daß es sich beim geltend gemachten Nachteil nicht um ein Recht, sondern nur um einen Situationsvorteil, ein Interesse, eine Unannehmlichkeit oder eine Chance handelt. Darüberhinaus setzt die Klagebefugnis voraus, daß das geltend gemachte Recht dem Kläger selbst zustehen kann(Eigenes Recht). Macht der Kläger die Rechte der Allgemeinheit oder eines anderen geltend, so handelt es sich hierbei allenfalls um Rechtsreflex, nicht aber um eigene Rechte. Das Recht muß gerade dem Kläger zuzuordnen, also ein subjektives Recht sein. Diese Subjektivierung kann durch gesetzliche Zuordnung(Schutznorm), durch richterrechtliche Ausfüllung gesetzlichen Lücken(das Gebot der Rücksichtnahme) oder durch gegebenenfalls Grundrechte. Das öffentliche Recht ist traditionell gemeinschaftsorientiert. Es schützt vor allem das öffentliche Interesse und stellt diesem das Recht des Einzelnen oder gesellschaftlichen Gruppe gegenüber. Schutznormen zugunsten des Einzelnen sind eher die Ausnahme. Eine Schutznorm liegt deswegen dann - aber auch nur dann - vor, wenn der Gesetzgeber zumindestauch den Schutz des Klägers bezweckt hat. Was das Gebot der Rücksichtnahme anbelangt, hatte die Rehtsprechung schon früh geschlossen, daß unzumutbare Belästigungen, oder Störung auf die Umgebung die Klagebefugnis begründen, wenn in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist(BVerwGE 52, 122; BVerwGE 67, 334, 338). Hinzu kommt, daß die oben genannten Merkmale der Klagebefugnis unterstellt werden können, wenn der Kläger unmittelbar Adressat eines ihn möglicherweise belastenden Verwaltungsaktes ist(sog. Adressatentheorie). Ein solcher Verwaltungsakt betrifft mindestens die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2ⅠGG); diese steht dem Kläger als Abwehrrecht gegen ungesetzlichen Zwang zu, und in dem Verbot oder Gebot durch den belastenden Verwaltungakt liegt immer eine mögliche Rechtsverletzung. Zu betonen ist, daß der Adressat des eine Begünstigung ablehnenden Bescheidens ist zwar auch belastet; für die Klagebefugnis muß er aber geltend machen, über die Ablehnung hinaus in einem weiteren Recht verletzt zu sein. Bei der Klagebfugnis erlangt die Klage der analogen Anwendung auf andere Klagearten immer grüßere Bedeutung. Für die Zulässifkeit der Klage und für die Abgrenzungsfunktionen der Klagebefugnis kommt es heute nicht mehr auf die Rechtsform des staatlichen Handelns an(Vgl. Art.19 Ⅳ 1 GG). Schon deshalb ist die Anwendbarkeit der Klagebefugnis auf Unterlassung- und Leistungsklage heute nahezu unbestritten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Hinblik auf Art.19 Ⅳ 1 GG unabdingbar. Sie ist keine eigenständige Klageart, denn in der Sache geht es wie bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage um einen Verwaltungsakt, von dem keine Wirksamkeit ausgeht. Es wird aber eine Klageart zur Verfügung gestellt, die bei einem besonderen Feststellungsinteresse die Fortsetzung des Prozesses nach Erledigung ermöglicht, um noch die Klärung der mit dem Prozes Aufgeworfenen Rechtsfragen herbeizuführen.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2011.13.4.127
분류:
법학

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