독일연방감사원 -독일연방감사원의 독립성보장과 사무를 중심으로-
Bundesrechnungshof in Deutschland
정문식(한양대학교)
28권 4호, 83~112쪽
초록
Die Haushaltskontrolle durch Bundesrechnungshof gemäß Art. 114 GG dient vor allem der Gewährleistung der Effektivität des parlamentarischen Budgetrechts. An die Rechnungslegung durch den Bundesminister der Finanzen schließt sich nach interner Vorprüfung die nachtragliche Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof an. Der Bundesrechnungshof weist gegenüber anderen staatliche Stellen eine ähnlich unabhängige Stellung wie ein Gericht auf, denn die Mitglieder des Bundesrechnungshofes genießen nach Art.114 Abs.2 S.1 richterliche Unabhängigkeit, sind aber gerade keine Richter. Den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes wird persönliche und sachliche Unabhängigkeit garantiert. Die sachliche Unabhängigkeit bedeutet Weisungsfreiheit und ausschließliche Bindung an das Gesetz. Die persönliche Unabhängigkeit verlangt demgegenüber das Verbot jeglicher Ingerenzen auf den Status des Mitglieds, keine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen, Entfernung aus dem Amt nur auf Grund eines Gesetzes oder durch dienstgerichtliche Entscheidung. Befugnisse vom Bundesrechnungshof sind nicht im Grundgesetz geregelt, daher zwar ist der Bundesrechnungshof kein Verfassungsorgan, wohl aber ein oberstes Bundesorgan. Die nachträgliche Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof umfasst nicht nur die formell-rechnerische Überprüfung der vom Bundesfinanzminister vorgelegten Jahresrechnung,sondern auch die materielle Verwaltungskontrolle einschließlich einer Verfassungskontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Haushaltsgesetzes und des Haushalsplans. Der Prüfungsmaßstäbe des Bundesrechnungshofs sind dementsprechend zum einen die Ordnungsmäßigkeit und zum anderen die Wirtschaftlichkeit. Als rechtliche Kriterium bedeutet die Ordnungsmäßigkeit die rechnerische Richtigkeit der Rechnungsführung und die Übereinstimmung mit dem Haushaltsgesetz, weiterhin auch die Übereinstimmung mit der gesamten Rechtsordnung. Die Wirtschaftlichkeit stellt die Frage, ob nicht mit geringerem Aufwand der gleiche Nutzen oder mit gleichem Aufwand ein grö́ßerer Nutzen hätte erzielt werden können. Für den Bundesrechnungshof ist Beratung eine gesetzlich anerkannte Handlungsform der Finanzkontrolle. Der Bundrechnungshof kann aus eigener Initiavie beraten und mußumgekehrt der Bitte um Beratung nicht entsprechen. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung und der rechnugnsunabhängigen Finanzkontrolle hat de Bunderechungshof außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Die Entlastung nach Art. 114 Abs.1 GG ist in der Praxis routinemäßig erteilt. Von der Entlastung geht keine rechtsgestaltende Wirkung in der Weise aus, dass die Bundesregierung von ihrer rechtlichen Verantwortung freigesetellt wird. Im Vergleich mit Bundesrechnungshof hat der koreanische Rechnungshof nicht nur Finanzkontrolle, sondern auch Dienstaufsichtsbefugniss. Um seine organisatorische Unabhänigkeit wie Bundesrechnungshof zu sichern bedarf es nicht nur der Änderung von der koreanischen Verfassung, sondern auch der Beschränkung seiner Befugnisse.
Abstract
Die Haushaltskontrolle durch Bundesrechnungshof gemäß Art. 114 GG dient vor allem der Gewährleistung der Effektivität des parlamentarischen Budgetrechts. An die Rechnungslegung durch den Bundesminister der Finanzen schließt sich nach interner Vorprüfung die nachtragliche Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof an. Der Bundesrechnungshof weist gegenüber anderen staatliche Stellen eine ähnlich unabhängige Stellung wie ein Gericht auf, denn die Mitglieder des Bundesrechnungshofes genießen nach Art.114 Abs.2 S.1 richterliche Unabhängigkeit, sind aber gerade keine Richter. Den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes wird persönliche und sachliche Unabhängigkeit garantiert. Die sachliche Unabhängigkeit bedeutet Weisungsfreiheit und ausschließliche Bindung an das Gesetz. Die persönliche Unabhängigkeit verlangt demgegenüber das Verbot jeglicher Ingerenzen auf den Status des Mitglieds, keine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen, Entfernung aus dem Amt nur auf Grund eines Gesetzes oder durch dienstgerichtliche Entscheidung. Befugnisse vom Bundesrechnungshof sind nicht im Grundgesetz geregelt, daher zwar ist der Bundesrechnungshof kein Verfassungsorgan, wohl aber ein oberstes Bundesorgan. Die nachträgliche Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof umfasst nicht nur die formell-rechnerische Überprüfung der vom Bundesfinanzminister vorgelegten Jahresrechnung,sondern auch die materielle Verwaltungskontrolle einschließlich einer Verfassungskontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Haushaltsgesetzes und des Haushalsplans. Der Prüfungsmaßstäbe des Bundesrechnungshofs sind dementsprechend zum einen die Ordnungsmäßigkeit und zum anderen die Wirtschaftlichkeit. Als rechtliche Kriterium bedeutet die Ordnungsmäßigkeit die rechnerische Richtigkeit der Rechnungsführung und die Übereinstimmung mit dem Haushaltsgesetz, weiterhin auch die Übereinstimmung mit der gesamten Rechtsordnung. Die Wirtschaftlichkeit stellt die Frage, ob nicht mit geringerem Aufwand der gleiche Nutzen oder mit gleichem Aufwand ein grö́ßerer Nutzen hätte erzielt werden können. Für den Bundesrechnungshof ist Beratung eine gesetzlich anerkannte Handlungsform der Finanzkontrolle. Der Bundrechnungshof kann aus eigener Initiavie beraten und mußumgekehrt der Bitte um Beratung nicht entsprechen. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung und der rechnugnsunabhängigen Finanzkontrolle hat de Bunderechungshof außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Die Entlastung nach Art. 114 Abs.1 GG ist in der Praxis routinemäßig erteilt. Von der Entlastung geht keine rechtsgestaltende Wirkung in der Weise aus, dass die Bundesregierung von ihrer rechtlichen Verantwortung freigesetellt wird. Im Vergleich mit Bundesrechnungshof hat der koreanische Rechnungshof nicht nur Finanzkontrolle, sondern auch Dienstaufsichtsbefugniss. Um seine organisatorische Unabhänigkeit wie Bundesrechnungshof zu sichern bedarf es nicht nur der Änderung von der koreanischen Verfassung, sondern auch der Beschränkung seiner Befugnisse.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학