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학술논문법학논총2011.12 발행

유럽연합에 있어서 제3국관련 자본거래의 자유

Untersuchung zur Kapitalverkehrsfreiheit in EU gegenüber Drittstaaten

정성숙(영산대학교)

18권 3호, 367~395쪽

초록

유럽연합에 있어서 영업소 설치ㆍ이전의 자유(정주의 자유), 화물운송의 자유, 여객운송의 자유, 서비스업의 자유 그리고 자본거래의 자유는 어떠한 제한도 없는 역내시장의 완성과 지속을 위해 필수적인 것이다. 이러한 자유들 가운데 자본거래의 자유는 특히 역내시장 뿐만 아니라 또한 3국과의 관계에서도 적용이 가능하기 때문에 경제적ㆍ통합정책적인 관점에서 특별한 의미를 가진다. 그러한 의미에서 이미 1960년에 그리고 역내시장이 완성되기 이전에 공동체 회원국들은 자유로운 자본거래의 정착을 위한 조치를 취하였고, 1988년의 지침을 통하여 유럽연합 회원국들 사이에 일반적인 자유화가 시작되었으며, 유로존지역 내에서 보호조항의 폐지를 통하여 경제ㆍ통화연합도 자유화를 계속 추진하였다. 자본거래의 자유는 회원국들 사이 및 제3국과 회원국들 사이에 자본거래와 관련된 모든 제한을 없애는데 그 목적이 있었고, 다른 기본적인 자유(거주이전의 자유, 화물운송의 자유, 서비스업의 자유)를 촉진시키며 그와 더불어 내부시장의 완성에 공헌하게 되며, 자본을 효과적으로 투자하게 함으로써 경제적인 발전에 기여한다. 그럼에도 불구하고 다른 기본적인 자유에 비하여 자본거래의 자유는 그 실질적인 의미가 경시되었고, 학문적 논의에 있어서도 소홀히 취급된 결과 자본거래와 관련된 법적인 문제들이 분명하게 해결되고 있지 않다. 따라서 이 글에서는 유럽연합 내에서 자본거래의 자유의 역할과 제한가능성을 일견하고, 제3국 관련사례에 있어서 자본거래의 자유의 적용가능성을 구명하였으며 제3국과의 협정의 범주내에서 자본거래의 자유가 어떻게 보장되는지를 논하였다.

Abstract

Freier Kapitalverkehr bedeutet, dass Kapitalbewegungen zwischen den EU- Mitgliedstaaten keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, unabhängig davon, ob der Eigentümer des Kapitals Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist oder nicht. Dies gilt sowohl für Geldkapital wie z.B. Anleihen, Kredite, Wertpapieranleihen, als auch für Sachkapital wie Unternehmensbeteiligungen oder den Grunderwerb bzw. generell für Investitionen in Immobilien. Neben der Niederlassungsfreiheit wird das europäische Gesellschaftsrecht auf der Ebene des Primärrechts durch die Kapitalverkehrsfreiheit geprägt. Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit können nebeneinander anwendbar sein, wobei gemäß Art. 49 Abs. 2 und Art. 65 Abs.2 AEUV bei gleichzeitiger Anwendbarkeit jede der Freiheiten durch im übrigen vertragskonforme Beschränkungen der jeweils anderen Freiheit beschränkt wird. Zum Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne der Bestimmungen zählt auch die grenzüberschreitende Beteiligung an Personen-und Kapitalgesellschaften. Geschützt sind sowohl sog. Direktinvestitionen, d. h. Beteiligunen an Gesellschaften, welche die Möglichkeit bieten, sich an der Verwaltung oder Kontrolle der Gesellschaft zu beteiligen, als auch Portfolioinvestitionen, die auf eine bloße Geldanlage gerichtet sind. Wie die Niederlassungsfreiheit umfasst auch die Kapitalverkehrsfreiheit sowohl ein Diskriminierungs-als auch ein Beschränkungsverbot. Wie bereits erwähnt überschneidet sich die Kapitalverkehrsfreiheit mit der Niederlassungsfreit, soweit es um grenzüberschreitende Beteiligungen geht, die einen sicheren Einfluß auf die Gesellschaft gewähren. Im diesem Überschneidungsbereich differenziert der Gerichthof in seiner neueren Rechtsprechung. Geht es um die Überprüfung einer nationalen Vorschrift, die sowohl Beteiligung, die einen sicheren Einfluß vermitteln, als auch weniger weitreichende Beteiligungen beschränkt, sind Art. 49 AEUV und Art. 63 AEUV nebeneinander anwendbar. Sofern sich die nationale Vorschrift dagegen allein auf solche Beteiligungen bezieht, die einen sicheren Einfluß gewähren. erfolgt eine Prüfung allein anhand der insoweit sachnäheren Niederlassungsfreiheit, nicht anhand der zwangsläufig mitbetroffenen Kapitalverkehrsfreiheit. Bei Sachverhalten innerhalb der Union is die Abgrenzungsfrage angesichts der Tatsache, dass die Prüfungsmaßstäbe der beiden Grundfreiheiten im Wesentlichen übereinstimmen, ohne nennenswerte Bedeutung. Brisanz gewinnt sie aber im Verhältnis zu Investoren aus Drittstaaten, da diese sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit, wohl aber auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können. Da Investoren aus Drittstaaten aber nicht in den personellen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen, bedeutet dies, dass die genannte Beschränkung in Ergebnis an keiner der beiden Grundfreiheiten zu messen und schon deshalb gemeischaftsrechtlich unbedenklich ist.

발행기관:
법학연구원
분류:
비교법학

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