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학술논문비교형사법연구2011.12 발행KCI 피인용 5

부패범죄의 척결과 예방을 위한 형사절차상 대응방안

Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen für die Korruptionsbekämpfung

류전철(전남대학교)

13권 2호, 833~854쪽

초록

Korruptionsdelikte werden in der Regel heimlich, verdeckt, „diskret“ begangen, beide Seiten sind Täter. Auf das hohe Dunkelfeld wurde bereits vorn hingewiesen. Die Strafverfolgungsorgane sind daher bei Korruption darauf angewiesen, von Verdachtsmomenten zu erfahren, Anhaltspunkte für ihre Nachforschungen zu erhalten und qualifizierte Ermittlungen zu führen. Die Haupterkenntnisquelle für Korruptionsdelikte sind anonyme Anzeigen. Strafrechtliche Ermittlungen in umfangreichen Korruptionsverfahren sind von verschiedenen praktischen Schwierigkeiten geprägt, wie sie aus umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren oder Verfahren der organisierten Kriminalität bekannt sind. Die Verfahren weisen gegenüber normalen Strafverfahren eine Reihe von Besonderheiten auf. Die Verfahren sind aus verschiedenen Gründen kompliziert und langwierig und es gibt praktische Schwierigkeiten, die Vorwürfe zu beweisen. Zusammenfassend betrachtet ist Strafrecht für die Eindämmung der Korruption wichtig und notwendig. Aus der Generalpräventionsforschung ist bekannt, dass Strafrecht gerade bei kalkulierbaren Delikten wie Wirtschaftsstraftaten und Korruption von der Entdeckungswahrscheinlichkeit beeinflusst wird. Es muss also auch die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht werden, was durch eine bessere Vernetzung von Kontrollinstanzen möglich ist. Bei Korruptionsdelikten sollte die Möglichkeit der Strafbefreiung bei Selbstanzeige eingeführt werden. Hierdurch können der für Korruption charakteristische Pakt des Schweigens aufgebrochen, die Informationsgewinnung der Ermittlungsbehörden erleichtert und die wirtschaftlichen Schäden reduziert werden. Zudem forciert die Selbstanzeige die korruptionspräventive Wirkung des Strafrechts. Um Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen, indem zum Beispiel zur Durchsetzung korruptiver Vereinbarungen mit Selbstanzeige gedroht wird, schlagen die Autoren eine strategische Ausgestaltung der Selbstanzeige vor. Ein Bankgeheimnis gibt es im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verdächtige nicht, d.h., Bankkonten und alle wichtigen Informationen die Bankverbindungen und Schließfächer betreffend können mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss eingesehen werden.

Abstract

Korruptionsdelikte werden in der Regel heimlich, verdeckt, „diskret“ begangen, beide Seiten sind Täter. Auf das hohe Dunkelfeld wurde bereits vorn hingewiesen. Die Strafverfolgungsorgane sind daher bei Korruption darauf angewiesen, von Verdachtsmomenten zu erfahren, Anhaltspunkte für ihre Nachforschungen zu erhalten und qualifizierte Ermittlungen zu führen. Die Haupterkenntnisquelle für Korruptionsdelikte sind anonyme Anzeigen. Strafrechtliche Ermittlungen in umfangreichen Korruptionsverfahren sind von verschiedenen praktischen Schwierigkeiten geprägt, wie sie aus umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren oder Verfahren der organisierten Kriminalität bekannt sind. Die Verfahren weisen gegenüber normalen Strafverfahren eine Reihe von Besonderheiten auf. Die Verfahren sind aus verschiedenen Gründen kompliziert und langwierig und es gibt praktische Schwierigkeiten, die Vorwürfe zu beweisen. Zusammenfassend betrachtet ist Strafrecht für die Eindämmung der Korruption wichtig und notwendig. Aus der Generalpräventionsforschung ist bekannt, dass Strafrecht gerade bei kalkulierbaren Delikten wie Wirtschaftsstraftaten und Korruption von der Entdeckungswahrscheinlichkeit beeinflusst wird. Es muss also auch die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht werden, was durch eine bessere Vernetzung von Kontrollinstanzen möglich ist. Bei Korruptionsdelikten sollte die Möglichkeit der Strafbefreiung bei Selbstanzeige eingeführt werden. Hierdurch können der für Korruption charakteristische Pakt des Schweigens aufgebrochen, die Informationsgewinnung der Ermittlungsbehörden erleichtert und die wirtschaftlichen Schäden reduziert werden. Zudem forciert die Selbstanzeige die korruptionspräventive Wirkung des Strafrechts. Um Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen, indem zum Beispiel zur Durchsetzung korruptiver Vereinbarungen mit Selbstanzeige gedroht wird, schlagen die Autoren eine strategische Ausgestaltung der Selbstanzeige vor. Ein Bankgeheimnis gibt es im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verdächtige nicht, d.h., Bankkonten und alle wichtigen Informationen die Bankverbindungen und Schließfächer betreffend können mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss eingesehen werden.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2011.13.2.037
분류:
법학

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