보험금청구권에 대한 저당권자의 물상대위 가능성 ―우리나라와 독일의 비교법적인 관점에서―
Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubiger - Rechtsvergleich zwischen in Korea und Deutschland -
유주선(강남대학교)
8권 2호, 195~217쪽
초록
Bei dieser Arbeit geht es um die Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubiger gem. §§93, 94 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Deutschland. Der Anwendungsbereich des §94 VVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eröffnet, wenn der Versicherungsvertrag eine klausel "mit dem in §93 beschriebenen Inhalt" und damit eine sog. einfache Widederherstellungsbzw. -beschaffungsklausel vorsieht. Das Grundpfandrecht und die Reallast müssen vor dem Versicherungsfall entstanden, d.h. im Grundbuch eingetragen oder zumindest vorgemerkt sein. Unerheblich ist hingegen, ob die Hypotheken,Grund- oder Rentenschuld zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder teilweise valutiert war. Sämtlichen Realgläubigern muss mitgeteilt werden, dass der Versicherer die Neuwertspitze an den Versicherungsnehmer auskehren will, bevor die Wiederherstellung bzw. -beschaffung der versicherten Sache gesichert ist. Die Enstschädigungsleistung soll in diesem Fall also vor ihrer Fälligkeit erfolgen. Eine Benachteiligung der Realgläubiger hat ferner zu erfolgen, soweit die Neuwertspitze nicht zu einer vertragsmäßen Wiederherstellung oder -beschaffung verwendet werden soll. Das Gesetz schreibt keine besondere Form der Mitteilung vor. Ihre Rechtswirkungen treten ein, wenn sie entweder vom Versicherer oder vom Versicherungsnehmer an alle im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten oder dem Versicherer bekannten Realgläubiger gerichtet worden ist. Wenn eine Mitteilung einen unangenessenen Aufwand erforderte, dürfen Versicherungsnehmer und Versicherer gem. §94 Abs. 3 Satz 2 von ihr absehen. Das ist der Fall, wenn etwa unver hältnismäßig hohe Kosten oder Schwierigkeiten bei der Ermittlung eines Realgläubiger (z.B. bei unbekanntem Aufenthalt oder unbekannten Erben) zu erwarten. Die Monatsfrist beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Fällgikeit der Entschädigungssumme. Der Versicherer kann die Neuwertspitze mit allseits schuldbefriedigender Wirkung den Versicherungsnehmer leisten, wenn sämtliche Realgläubiger mit der ungesicherten Auszahlung oder deren klauselwidriger Verwendung einverstanden sind. Infolge der Zustimmung entfällt nämlich das schutzbedürfnis. Haben alle Realgläubiger einer ungesicherten Auszahlung der Neuwertspitze oder deren klauselwidriger Verwendung zugestimmt, wird der Versicherer durch Auszahlung der Entschädigungssumme an den Versicherungsnehmer auch gegenüber den Realgläubigern von seiner Leistungspflicht befreit. Die Versicherungsforderung geht durch Erfüllung unter, was zum Erlöschen des an ihr bestehenden Pfandrrechts führt. Zahlt der Versicherer die Neuwertspitze ohne Zustimmung der Realgläubiger aus, wird er diesem Personenkreis gegenüber nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vielmehr kann jeder Realgläubiger, der nicht zugestimmt hat, verlangen, dass der Versicherer seine Leistung nochmals an den Versicherungsnehmer zur Erfüllung der Klausel erbringt. §94 BGB ist halbzwingend ausgestaltet und erlaubt eine Modifikation daher nur zugunsten der Realgläubiger. Im koreanischen Handelsgesetzbuch(KHGB) gibt es keine Vorschriften,die vorhandennnn in Deutschland sind. Ich denkte, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer dem Hypothekengläubiger die Zahlung der Versicherungssumme mitteilen muss. Zugleich muss die Zahlung dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam sein, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat.
Abstract
Bei dieser Arbeit geht es um die Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubiger gem. §§93, 94 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Deutschland. Der Anwendungsbereich des §94 VVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eröffnet, wenn der Versicherungsvertrag eine klausel "mit dem in §93 beschriebenen Inhalt" und damit eine sog. einfache Widederherstellungsbzw. -beschaffungsklausel vorsieht. Das Grundpfandrecht und die Reallast müssen vor dem Versicherungsfall entstanden, d.h. im Grundbuch eingetragen oder zumindest vorgemerkt sein. Unerheblich ist hingegen, ob die Hypotheken,Grund- oder Rentenschuld zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder teilweise valutiert war. Sämtlichen Realgläubigern muss mitgeteilt werden, dass der Versicherer die Neuwertspitze an den Versicherungsnehmer auskehren will, bevor die Wiederherstellung bzw. -beschaffung der versicherten Sache gesichert ist. Die Enstschädigungsleistung soll in diesem Fall also vor ihrer Fälligkeit erfolgen. Eine Benachteiligung der Realgläubiger hat ferner zu erfolgen, soweit die Neuwertspitze nicht zu einer vertragsmäßen Wiederherstellung oder -beschaffung verwendet werden soll. Das Gesetz schreibt keine besondere Form der Mitteilung vor. Ihre Rechtswirkungen treten ein, wenn sie entweder vom Versicherer oder vom Versicherungsnehmer an alle im Grundbuch eingetragenen, vorgemerkten oder dem Versicherer bekannten Realgläubiger gerichtet worden ist. Wenn eine Mitteilung einen unangenessenen Aufwand erforderte, dürfen Versicherungsnehmer und Versicherer gem. §94 Abs. 3 Satz 2 von ihr absehen. Das ist der Fall, wenn etwa unver hältnismäßig hohe Kosten oder Schwierigkeiten bei der Ermittlung eines Realgläubiger (z.B. bei unbekanntem Aufenthalt oder unbekannten Erben) zu erwarten. Die Monatsfrist beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Fällgikeit der Entschädigungssumme. Der Versicherer kann die Neuwertspitze mit allseits schuldbefriedigender Wirkung den Versicherungsnehmer leisten, wenn sämtliche Realgläubiger mit der ungesicherten Auszahlung oder deren klauselwidriger Verwendung einverstanden sind. Infolge der Zustimmung entfällt nämlich das schutzbedürfnis. Haben alle Realgläubiger einer ungesicherten Auszahlung der Neuwertspitze oder deren klauselwidriger Verwendung zugestimmt, wird der Versicherer durch Auszahlung der Entschädigungssumme an den Versicherungsnehmer auch gegenüber den Realgläubigern von seiner Leistungspflicht befreit. Die Versicherungsforderung geht durch Erfüllung unter, was zum Erlöschen des an ihr bestehenden Pfandrrechts führt. Zahlt der Versicherer die Neuwertspitze ohne Zustimmung der Realgläubiger aus, wird er diesem Personenkreis gegenüber nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vielmehr kann jeder Realgläubiger, der nicht zugestimmt hat, verlangen, dass der Versicherer seine Leistung nochmals an den Versicherungsnehmer zur Erfüllung der Klausel erbringt. §94 BGB ist halbzwingend ausgestaltet und erlaubt eine Modifikation daher nur zugunsten der Realgläubiger. Im koreanischen Handelsgesetzbuch(KHGB) gibt es keine Vorschriften,die vorhandennnn in Deutschland sind. Ich denkte, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer dem Hypothekengläubiger die Zahlung der Versicherungssumme mitteilen muss. Zugleich muss die Zahlung dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam sein, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat.
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- 분류:
- 법학