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학술논문민사법학2011.12 발행KCI 피인용 12

독일 민법상 위자료와 일반적 인격권 침해에 대한 금전배상의 기능상 차이점과 우리 민법에의 도입가능성 검토

Die Differenzierung zwischen dem Schmerzensgeld und der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im deutchen Zivilrecht und Einführungsmöglichkeit an dem koreanischen Zivilrecht

이지윤(한국법제연구원)

56권, 163~224쪽

초록

Der Streit um die Funktionen des Schmerzensgeldes ist alt. Der Anlaßdieser Diskussion kommt nicht nur aus theoretischen, sondern auch aus praxisorientierten Interessen. Nur durch die Herausarbeitung der Funktionen des Schmerzensgeldes kann man das Wesen dieser Institution genau erfassen und erst dann im Einzelfall die Höhe des Schmerzensgeldes in der Weise festsetzen, die nicht willkülich erscheint. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausgleichsgedanke auch bei diesem Anspruch eine wesentliche Rolle spielt. Ob er den Anspruch allein beherescht, ist strittig. Die Tragweite des Ausgleichsgedankens hängt davon ab, wie man ihn im Hinblick auf das Schmerzensgeld versteht. Dem älteren Verständnis lag im wesentlichen die im Pandektenlehrbuch B. Windscheid zu findende Fassung zugrunde, nach der auch das eine Entschädigung(sc. und keine Strafe) sei, >> wenn die dem Verletzten verursachte schmerzliche Empfindung durch Verursachung einer angenehmen Empfindung wieder aufgewogen wird. Danach wäre zu fragen, wie viele und wie starke Unlustgefühle der Geschädigte gehabt hat, und ggf. noch hat und wieviel man ihm geben muß, um ihm die Möglichkeit zu ausgleichender Lebensfreude zu verschaffen. Diese Fragestellung ist im Hinblick auf die Bemessung des Schmerzensgeldes auch durchaus sinnvoll. Aber ihre alleinige Herrschaft,wie sie noch in den Anfängen der Rechtsprechung des BGH angeklungen war, würde den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Geschädigten eine kaum tragbare Bedeutung geben. Sind die Verhältnisse beim Geschädigten ungewöhlich günstig, so ist ein Ausgleich in diesem Sinne nicht möglich. Er ist ferner nicht möglich bei schwersten Schicksalen, die dem Geschädigten den Zugang zur Lebensfreude nahezu völlig versperren, ferner nicht bei solchen Schädigungen, die dem Verletzten zugleich das Empfinden für die Schwere der Verletzung nehmen, insbesondere bei Schädigungen im psychischen und zerebralen Bereich. Die herrschende Rechtsprechung hat seit langer Zeit(1955), namentlich auch wegen der als billig erscheinenden berücksichtigung des Versculdensgrades, dem Schmerzensgeld als zweite Fuktion die der Genugtuung zugesprechen. Diese Genugtuung >>für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat, wird nicht als eine selbständige, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sich in einem gesondert auszuwiesenden Betrag niederschlagende Funktion verstanden. Es handelt sich nach Ansicht der herrschende Rechtsprechung und eines großen Teiles der Rechtslehre vielmehr um zwei einander ergänzende, einer Abgrenzung im einzelnen nicht bedürfenden Wirkungsweisen desselben Anspruchs. Anders als Privatstrafe soll die Genugtuung ihr Schwergewicht nicht in der Person des Schädigers, sondern in der des Geschädigten haben, dem geholfen werden soll, sein beeinträchtigtes Selbstgefühl wiederherzustellen. Auch die Genugtuung sei demzufolge dem Gedanken des Schadensersatzes zuzuordnen. Das Schmerzensgeld muss mit der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterscheiden im Hinblick auf die Faktoren, die jeweils bei der Bemmessung der Höhe der dem Verletzten zuzuprechenden Entschädigung zu Grunde zu legen sind. Beim Schmerzensgeld handelt es sich um die Entschädigung für einen erlittenen Nichtvermögensshchaden. Seine Höhe ist daher ausschließlich nach opferbezogenen, ausgleichorientierten Kriterien zu ermitteln. Im Interesse der Rechtssicherheit verdienen darüber hinaus die objektiven überprüfbaren Bemessungskriterien den Vorzug vor einer Berücksichtigung des subjektiven Schmerzempfindens des Verletzten. Demgegenüber handelt es sich bei der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen um eine pönale Sanktion und eine Präventionsfunktion, für deren Bemessung in erster Linie täterbezogene und tatbezogene Kriterien heranzuziehen sind. Ausschlaggebend sind neben der Schwere der Rechtsgutverletzung also vor allem der Verschuldensgrad und die Vermögensverhältnisse des Täters. Daneben können sich die etwaigen Schäden des Verletzten strafschäffend auswirken, zumal wenn sie keine Schadensersatzansprüche des Opfers auslösen. Die aus diesen abweichenden Bemessungsmaßstäben zwansläufig folgende Diskrepanz zwischen der Höhe der in beiden Fällen ausgeurteilten Beträge ist wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur der beiden Entschädigungsarten unvermeidlich und hinzunehmen. Im Korea sind im Fall der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung die Vorschriften des § 750 KBGB(= Koreanisches Bürgerliches Gesetz) für den Vermögensschaden und des § 751 KBGB für den Nichtsvermögensschaden anzuwenden. Jedoch ist es kaum möglich, mit diesem herkömmlichen Instrumentarium weite Bereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts effektiv zu schützen, weil im Fall der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung der klar zugeordnender Schaden, der über die bloße Rechtsverletzung als solche hinausgeht, oft fehlt, und sich ein eindeutig auf die Verletzungshandlung zurückführender Gewinn oder eine Bereicherung des Verletzers nicht immer nachweisen lassen. Ferner orientieren sich diese Bestimmungen nur an dem Schaden des Verletzten und in anderen Sonderrechten befinden sich kaum die vor der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu schützenden pönale Elemente, so dass es schon schwierig wäre, das allgemeine Persönlichkeitsrecht vollständing zu schützen. Damist ist es erforderlich, die pönale Elemente ins Privatrecht aufzunehmen.

Abstract

Der Streit um die Funktionen des Schmerzensgeldes ist alt. Der Anlaßdieser Diskussion kommt nicht nur aus theoretischen, sondern auch aus praxisorientierten Interessen. Nur durch die Herausarbeitung der Funktionen des Schmerzensgeldes kann man das Wesen dieser Institution genau erfassen und erst dann im Einzelfall die Höhe des Schmerzensgeldes in der Weise festsetzen, die nicht willkülich erscheint. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausgleichsgedanke auch bei diesem Anspruch eine wesentliche Rolle spielt. Ob er den Anspruch allein beherescht, ist strittig. Die Tragweite des Ausgleichsgedankens hängt davon ab, wie man ihn im Hinblick auf das Schmerzensgeld versteht. Dem älteren Verständnis lag im wesentlichen die im Pandektenlehrbuch B. Windscheid zu findende Fassung zugrunde, nach der auch das eine Entschädigung(sc. und keine Strafe) sei, >> wenn die dem Verletzten verursachte schmerzliche Empfindung durch Verursachung einer angenehmen Empfindung wieder aufgewogen wird. Danach wäre zu fragen, wie viele und wie starke Unlustgefühle der Geschädigte gehabt hat, und ggf. noch hat und wieviel man ihm geben muß, um ihm die Möglichkeit zu ausgleichender Lebensfreude zu verschaffen. Diese Fragestellung ist im Hinblick auf die Bemessung des Schmerzensgeldes auch durchaus sinnvoll. Aber ihre alleinige Herrschaft,wie sie noch in den Anfängen der Rechtsprechung des BGH angeklungen war, würde den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Geschädigten eine kaum tragbare Bedeutung geben. Sind die Verhältnisse beim Geschädigten ungewöhlich günstig, so ist ein Ausgleich in diesem Sinne nicht möglich. Er ist ferner nicht möglich bei schwersten Schicksalen, die dem Geschädigten den Zugang zur Lebensfreude nahezu völlig versperren, ferner nicht bei solchen Schädigungen, die dem Verletzten zugleich das Empfinden für die Schwere der Verletzung nehmen, insbesondere bei Schädigungen im psychischen und zerebralen Bereich. Die herrschende Rechtsprechung hat seit langer Zeit(1955), namentlich auch wegen der als billig erscheinenden berücksichtigung des Versculdensgrades, dem Schmerzensgeld als zweite Fuktion die der Genugtuung zugesprechen. Diese Genugtuung >>für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat, wird nicht als eine selbständige, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sich in einem gesondert auszuwiesenden Betrag niederschlagende Funktion verstanden. Es handelt sich nach Ansicht der herrschende Rechtsprechung und eines großen Teiles der Rechtslehre vielmehr um zwei einander ergänzende, einer Abgrenzung im einzelnen nicht bedürfenden Wirkungsweisen desselben Anspruchs. Anders als Privatstrafe soll die Genugtuung ihr Schwergewicht nicht in der Person des Schädigers, sondern in der des Geschädigten haben, dem geholfen werden soll, sein beeinträchtigtes Selbstgefühl wiederherzustellen. Auch die Genugtuung sei demzufolge dem Gedanken des Schadensersatzes zuzuordnen. Das Schmerzensgeld muss mit der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterscheiden im Hinblick auf die Faktoren, die jeweils bei der Bemmessung der Höhe der dem Verletzten zuzuprechenden Entschädigung zu Grunde zu legen sind. Beim Schmerzensgeld handelt es sich um die Entschädigung für einen erlittenen Nichtvermögensshchaden. Seine Höhe ist daher ausschließlich nach opferbezogenen, ausgleichorientierten Kriterien zu ermitteln. Im Interesse der Rechtssicherheit verdienen darüber hinaus die objektiven überprüfbaren Bemessungskriterien den Vorzug vor einer Berücksichtigung des subjektiven Schmerzempfindens des Verletzten. Demgegenüber handelt es sich bei der Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen um eine pönale Sanktion und eine Präventionsfunktion, für deren Bemessung in erster Linie täterbezogene und tatbezogene Kriterien heranzuziehen sind. Ausschlaggebend sind neben der Schwere der Rechtsgutverletzung also vor allem der Verschuldensgrad und die Vermögensverhältnisse des Täters. Daneben können sich die etwaigen Schäden des Verletzten strafschäffend auswirken, zumal wenn sie keine Schadensersatzansprüche des Opfers auslösen. Die aus diesen abweichenden Bemessungsmaßstäben zwansläufig folgende Diskrepanz zwischen der Höhe der in beiden Fällen ausgeurteilten Beträge ist wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur der beiden Entschädigungsarten unvermeidlich und hinzunehmen. Im Korea sind im Fall der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung die Vorschriften des § 750 KBGB(= Koreanisches Bürgerliches Gesetz) für den Vermögensschaden und des § 751 KBGB für den Nichtsvermögensschaden anzuwenden. Jedoch ist es kaum möglich, mit diesem herkömmlichen Instrumentarium weite Bereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts effektiv zu schützen, weil im Fall der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung der klar zugeordnender Schaden, der über die bloße Rechtsverletzung als solche hinausgeht, oft fehlt, und sich ein eindeutig auf die Verletzungshandlung zurückführender Gewinn oder eine Bereicherung des Verletzers nicht immer nachweisen lassen. Ferner orientieren sich diese Bestimmungen nur an dem Schaden des Verletzten und in anderen Sonderrechten befinden sich kaum die vor der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu schützenden pönale Elemente, so dass es schon schwierig wäre, das allgemeine Persönlichkeitsrecht vollständing zu schützen. Damist ist es erforderlich, die pönale Elemente ins Privatrecht aufzunehmen.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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