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학술논문민사법학2011.12 발행KCI 피인용 26

한국의 위험책임 현황과 입법 논의 : 유럽의 논의와 경험을 바탕으로

Die spezialgesetzlichen Gefährdungstatbestände und ihre Reformdiskussion in Korea

김상중(고려대학교)

57권, 163~197쪽

초록

Bei der vorliegenden Arbeit geht es aus Anlass des großen Reformvorhabens des koreanischen BGB um die Frage, ob sich eine Vereinheitlichung der verschieden spezialgesetzlichen Vorschriften über die Gefährungshaftung im BGB empfiehlt. Zunächst ist es in Korea sowie in den europäischen Ländern anzuerkennen, dass die moderne Gefährdungshaftung rechtfertigt ist, weil ① die Gesellschaft die besonders hohen Risiken nur um den Preis einer verschuldensunabhängigen Haftung annimmt, und weil ② die Schadenskosten durch die Haftplicht gestreut werden können, dazu weil ③ der Unternehmer der riskanten Aktivität in der Lage ist, ihre Nützlichkeit rational zu beurteilen. Unter dieser Erkenntnis wird es nach wie vor vorgeschlagen, die einzelnen spezialgesetzlichen Gefährungshaftungstatbestände im BGB mit einem allgemeinen Tatbestand zu vereinheiltlichen. Damit wird die unbefriedigende Lage zu vermeiden versucht, die selben Schadensrisiken unabhängig von den spezialgesetzlichen Gefährdungshaftungstatbeständen rechtlich gleich zu regeln. Tortz dieses überlegbaren Vorschlages wird in der vorliegenden Arbeit eine Generalklausel für die Gefährdungshaftung nicht befürwortet, besonders mit den Begründungen, ① der Untrennbarkeit der Gefährdungshaftung von der Verschuldenshaftung, ② der inhaltlichen Verschiedenheit der Gefährdungshaftung je nach den Schadensrisiken, und schliesslich ③ der Unsicherheit eines möglichen Haftungstatbestands“besonderes Risikos”. Es ist doch empfehlenswert, die spezialgesestzlichen Gefährdungstatbestände in Korea mit dem internationalen Niveau nachzuprüfen und gesetzgeberisch zu verbessern.

Abstract

Bei der vorliegenden Arbeit geht es aus Anlass des großen Reformvorhabens des koreanischen BGB um die Frage, ob sich eine Vereinheitlichung der verschieden spezialgesetzlichen Vorschriften über die Gefährungshaftung im BGB empfiehlt. Zunächst ist es in Korea sowie in den europäischen Ländern anzuerkennen, dass die moderne Gefährdungshaftung rechtfertigt ist, weil ① die Gesellschaft die besonders hohen Risiken nur um den Preis einer verschuldensunabhängigen Haftung annimmt, und weil ② die Schadenskosten durch die Haftplicht gestreut werden können, dazu weil ③ der Unternehmer der riskanten Aktivität in der Lage ist, ihre Nützlichkeit rational zu beurteilen. Unter dieser Erkenntnis wird es nach wie vor vorgeschlagen, die einzelnen spezialgesetzlichen Gefährungshaftungstatbestände im BGB mit einem allgemeinen Tatbestand zu vereinheiltlichen. Damit wird die unbefriedigende Lage zu vermeiden versucht, die selben Schadensrisiken unabhängig von den spezialgesetzlichen Gefährdungshaftungstatbeständen rechtlich gleich zu regeln. Tortz dieses überlegbaren Vorschlages wird in der vorliegenden Arbeit eine Generalklausel für die Gefährdungshaftung nicht befürwortet, besonders mit den Begründungen, ① der Untrennbarkeit der Gefährdungshaftung von der Verschuldenshaftung, ② der inhaltlichen Verschiedenheit der Gefährdungshaftung je nach den Schadensrisiken, und schliesslich ③ der Unsicherheit eines möglichen Haftungstatbestands“besonderes Risikos”. Es ist doch empfehlenswert, die spezialgesestzlichen Gefährdungstatbestände in Korea mit dem internationalen Niveau nachzuprüfen und gesetzgeberisch zu verbessern.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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