출생 이전 인간생명의 형법적 지위 — 독일의 논의를 중심으로 —
Die strafrechtliche Stellung des menschlichen Lebens vor der Geburt
최민영(한국형사정책연구원)
37호, 269~295쪽
초록
Um die strafrechtliche Stellung des menschlichen Lebens vor der Geburt betrachten zu können, muss zunächst es festgestellt werden, wann das menschliche Leben beginnt. Drei Theorien über den Anfang menschlichen Lebens und dessen Schutzwürdigkeit sich finden : die Verschmelzungstheorie, die Bewusstseinstheorie und die Abstufungstheorie. Nach der Verschmelzungstheorie haben befruchtete Eizellen und Embryonen denselben Status wie geborene Menschen. Die Bewusstseinstheorie erfasst den Menschen als selbstbewusstes Wesen, so dass das menschliche Leben mit der Geburt oder 1-3 Monate nach der Geburt als selbstständiger Mensch anerkannt wird. Nach der Abstufungstheorie hat der Embryo eine besondere Position als potenzieller Mensch. Deshalb erlangt der Embryo mit seinem stufenartigen Wachstum eine zunehmende moralische Position. Von den drei Theorien scheint die Abstufungstheorie die Vorzugswürdigste zu sein. Da das menschliche Leben weder zu viel noch zu wenig geschützt wird. Die Urteile zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland scheinen das menschliche Leben ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung als selbstständiger Mensch anzuerkennen. Aber dadurch, dass im zweiten Urteil das Beratungsmodell akzeptiert wurde, ist es schwierig geworden, die Interpretation aufrechtzuerhalten. Auch im deutschen Strafrecht wird zwischen Mensch und Leibesfrucht unterschieden. Hierbei kann der Embryo in vitro durch die Vorschriften des deutschen StGB nicht erfasst werden. Die strafrechltliche Stellung des Embryos in vitro wird jedoch im ESchG klar umschrieben. In diesem Gesetz wird der Embryo ab der Kernverschmelzung geschützt. Die Stellung des Embryos im ESchG ist widersprüchlich zur im deutschen StGB, zur im StZG, sogar zur im denselben ESchG. Um das strafrechltiche Stellung des menschlichen Lebens auf stabile Weise festzustellen, bedarf es konsequente Gesetzgebung
Abstract
Um die strafrechtliche Stellung des menschlichen Lebens vor der Geburt betrachten zu können, muss zunächst es festgestellt werden, wann das menschliche Leben beginnt. Drei Theorien über den Anfang menschlichen Lebens und dessen Schutzwürdigkeit sich finden : die Verschmelzungstheorie, die Bewusstseinstheorie und die Abstufungstheorie. Nach der Verschmelzungstheorie haben befruchtete Eizellen und Embryonen denselben Status wie geborene Menschen. Die Bewusstseinstheorie erfasst den Menschen als selbstbewusstes Wesen, so dass das menschliche Leben mit der Geburt oder 1-3 Monate nach der Geburt als selbstständiger Mensch anerkannt wird. Nach der Abstufungstheorie hat der Embryo eine besondere Position als potenzieller Mensch. Deshalb erlangt der Embryo mit seinem stufenartigen Wachstum eine zunehmende moralische Position. Von den drei Theorien scheint die Abstufungstheorie die Vorzugswürdigste zu sein. Da das menschliche Leben weder zu viel noch zu wenig geschützt wird. Die Urteile zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland scheinen das menschliche Leben ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung als selbstständiger Mensch anzuerkennen. Aber dadurch, dass im zweiten Urteil das Beratungsmodell akzeptiert wurde, ist es schwierig geworden, die Interpretation aufrechtzuerhalten. Auch im deutschen Strafrecht wird zwischen Mensch und Leibesfrucht unterschieden. Hierbei kann der Embryo in vitro durch die Vorschriften des deutschen StGB nicht erfasst werden. Die strafrechltliche Stellung des Embryos in vitro wird jedoch im ESchG klar umschrieben. In diesem Gesetz wird der Embryo ab der Kernverschmelzung geschützt. Die Stellung des Embryos im ESchG ist widersprüchlich zur im deutschen StGB, zur im StZG, sogar zur im denselben ESchG. Um das strafrechltiche Stellung des menschlichen Lebens auf stabile Weise festzustellen, bedarf es konsequente Gesetzgebung
- 발행기관:
- 안암법학회
- 분류:
- 법학일반