환경민사소송의 최근 동향과 쟁점그리고 향후 과제
Aktuelle Tendenzn und rechtliche Aspekte im Rahmen von privaten Umweltklagen
안경희(국민대학교)
7권, 55~105쪽
초록
Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen einzelner personen zueinander. Eine zivilrechtlicher Umweltschutz beschränkt sich daher auf punktuelle Erscheinungen der Umweltverschmutzung, nämlich auf die konkreten Umweltbelastungen, die zivilrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter verletzen. Bei aktiver Abwehr der Umweltbeeinträchigung handelt es sich um Abwehrrecht des Gestörten und Einwendung des Störers. Bei passiver Abwehr der Umweltbeeinträchigung ist die deliktische Haftung aus § 823 KBGB von besonderer Bedeutung, da sie bei Schäden durch Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzungen eingreifen kann. Der Praxis stellt sich die Frage, welche Ansprüche dem Fluglärm- Betroffenen zustehen, und wie sich diese Ansprüche in das Anspruchsystem des allgemeinen Immissionsrechtes einfügen. In Betracht kommt die Vorschrift über die Haftung des Besitzers oder Eigentümers wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhlatung von Werken nach §758 BGB(§5 Staathaftungsgesetz). Ein Werkmangel liegt normalerweise vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung sog. funktionelle Mängel auch dann an, wenn die Rechtsgüter des Dritten in der Benutzung eines Werks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Unter der Störung der Aussicht wird das Abschneiden von mit einem Grundstück verbundener natürlicher freier Aussicht verstanden. Dazu gehören das Zubauen der freien Aussicht, die Beeinträchtigung der Aussicht durch ein Hochhaus und die Verdeckung von Werbeanlagen durch die Werbeanlagen des Nachbarn. Grundsätzlich bestehen kein Bedenken, dass die relevante Störung der Aussicht verboten werden kann. Streitig ist dabei, unter welchen Voraussetzungen ein Gestörter das Abwehrrecht geltend machen kann.
Abstract
Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen einzelner personen zueinander. Eine zivilrechtlicher Umweltschutz beschränkt sich daher auf punktuelle Erscheinungen der Umweltverschmutzung, nämlich auf die konkreten Umweltbelastungen, die zivilrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter verletzen. Bei aktiver Abwehr der Umweltbeeinträchigung handelt es sich um Abwehrrecht des Gestörten und Einwendung des Störers. Bei passiver Abwehr der Umweltbeeinträchigung ist die deliktische Haftung aus § 823 KBGB von besonderer Bedeutung, da sie bei Schäden durch Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzungen eingreifen kann. Der Praxis stellt sich die Frage, welche Ansprüche dem Fluglärm- Betroffenen zustehen, und wie sich diese Ansprüche in das Anspruchsystem des allgemeinen Immissionsrechtes einfügen. In Betracht kommt die Vorschrift über die Haftung des Besitzers oder Eigentümers wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhlatung von Werken nach §758 BGB(§5 Staathaftungsgesetz). Ein Werkmangel liegt normalerweise vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung sog. funktionelle Mängel auch dann an, wenn die Rechtsgüter des Dritten in der Benutzung eines Werks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Unter der Störung der Aussicht wird das Abschneiden von mit einem Grundstück verbundener natürlicher freier Aussicht verstanden. Dazu gehören das Zubauen der freien Aussicht, die Beeinträchtigung der Aussicht durch ein Hochhaus und die Verdeckung von Werbeanlagen durch die Werbeanlagen des Nachbarn. Grundsätzlich bestehen kein Bedenken, dass die relevante Störung der Aussicht verboten werden kann. Streitig ist dabei, unter welchen Voraussetzungen ein Gestörter das Abwehrrecht geltend machen kann.
- 발행기관:
- 비교법학연구소
- 분류:
- 법학