의료법 제27조 제1항의 의료행위와 명확성의 원칙 - 헌법법재판소 2008헌가19 등(병합)결정을 중심으로 -
Zum Begriff der medizinischen Behandlungen im § 27 Abs. 1 des Medizinrechtes und das Bestimmtheitsprinzip
김경제(동국대학교)
13권 1호, 281~305쪽
초록
헌법재판소는 의료법 제27조 제1항에 규정된 “의료행위”가 법률명확성의 원칙을 충족한다고 선언하면서 의료행위를 의료법 제1조, 제2조 제2항 그리고 제12조를 통하여 개념 정의하였다. 그러나 의료법 제1조와 제2조 제2항 그리고 제12조는 그 조항들이 동일한 단어(의료)를 사용하고 있기 때문에 의료행위를 개념 정의할 수 없는 조항이었다. 명확성의 원칙은 구성요건과 처벌요건에 대한 명확성의 요구이며 그 정도는 적용대상자의 수준에 맞추어 명확할 것을 요구한다. 그런데 헌법재판관들은 의료법 제27조 제1항이 명확성의 요건을 충족하는지 검토하면서 그 조항의 입법취지가 분명하게 드러났는지 만을 검토하였지 정작 의료행위라는 구성요건이 그 조항을 통하여 행위정형의 형식으로 명확하게 드러났는지는 검토하지 않았다. 이것은 입증대상을 착각한 것이다. 이울러 이렇게 개념 정의할 때 이들은 이 조항들에 한정하여 의료행위를 개념 정의하지 않고 자신들이 “의료행위”라는 것에 대하여 가진 생각을 주입시켜 정의하였다. 이것은 법조항을 해석할 때 허용되지 않는 논리의 비약이 있었다는 것을 의미한다.
Abstract
Das Verfassungsgericht hat § 27 Abs. 1 im Medizinrecht für verfassungsmäßig erklärt, indem es gab zu, dass die medizinische Behandlung von § 27 Abs. 1 im Medizinrecht mit die Voraussetzungen des Bestimmtsheitsprinzips zufrieden war. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Bestimmtheitsgebotes verlangt, gesetzliche Tatbestände so präzise zu formulieren, dass ein Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind. Indessen lässt sich jedes Gesetz noch bestimmter fassen, indem sein Text durch Beispiele oder präzisere Befriffe der zu regelnden Wirklichkeit immer weiter angenähert wird. § 27 Abs. 1 im Medizinrecht kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Die medizinische Behandlung in der § 27 Abs. 1 ist begrifflich in diesem Gesetz nicht erklärt. Weiter gehört das Wort “medizinische Behandlung” nicht zur Umgangssprache sondern zu einem Fachwort. Davon sollte das Medizinrecht eine Begriffklausel über die medizinische Behandlung haben. Darüber hinaus hat die Verfassungsrichter die Bedeutung der Bestimmtheit von Gesetzen verkannt. Das Bestimmtheitsprinzip verlangt von der Klarheit eines Gesetzes im Sinne einer Bestimmbarkeit von Normbegriffen und -inhalten. Damit können die Normadressaten dem Gesetzeswortlaut wenigstens im Umrissen entnehmen, was von ihnen tatbestandlich erwartet und verlangt wird. Aber die medizinische Behandlung im § 27 Abs. 1 des Medizinrechts zeigt in sich keine Tatbestandsmerkmalen und Tatbestandselementen. Damit können die Normadressaten dieses Gesetzes ihre Verhalten nicht ausreichend kontrollieren. Sie verkennen die Ziele zu demonstrieren. Sie haven versucht, von §§ 1, 2 Abs. 2 und 12 des Medizinrechts den Begriff der medizinischen Behandlung im § 27 Abs. 1 zu finden. Aber es ist unmöglich, weil die Klauseln keine näheren Tatbestandselemente als die von § 27 Abs. 1 zeigen. Deswegen haben die Richter dem Begriff der medizinischen Behandlung ihren eigenen Meinungen eingegossen. Darin gibt es eine unzulässige Logikssprung.
- 발행기관:
- 한국비교공법학회
- 분류:
- 법학