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학술논문강원법학2012.02 발행KCI 피인용 5

행정종속성과 형법적 환경보호

Verwaltungsakzessorietät und strafrechtlicher Umweltschutz

김성은(강원대학교)

35권, 781~812쪽

초록

Nach dem geltenden Umweltrechtssystem ist das Umweltstrafrecht zum größten Teil mit dem Verwaltungsrecht verbunden. Diese Verknüpfung bedeutet im materiellen Sinne, dass zur Bestimmung der umweltstrafrechtlichen Strafbarkeit jeweils die verwaltungsrechtlichen Wertungen mit herangezogen werden müssen. Die Abhängigkeit der umweltstrafrechtlichen Strafbarkeit von Verwaltungsnormen bzw. Verwaltungsakten wird allgemein als Verwaltungsakzessorietät bezeichnet. Aufgrund der verwaltungsakzessorischen Konstruktion haben die Verwaltungsrechtsnormen und -Behörden, die sich bereits im großen Umfang an der Verwaltung und Kontrolle des ökologischen Umweltbereichs beteiligen, auch im strafrechtlichen Umweltschutzgebiet eine relevante Bedeutung erlangt. Die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts findet weitgehende Zustimmung und Begründungsversuche. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Verwaltungsakzessorietät zugleich so umfangreiche und vielschichtige Probleme auf normativer und auch praktischer Ebene mit sich bringt, dass sie auch als ein Hauptproblem des Umweltstrafrechts viel diskutiert wird. Dies liegt vor allem daran, dass es zwischen beiden Rechtsbereichen große prinzipielle Unterschiede gibt, die jederzeit zur spezifischen Konfliktsituation führen können, während aber bei der verwaltungsakzessorischen Konstruktion des Umweltstrafrechts materielle Voraussetzungen für die harmonische Verbindung zwischen ihnen weitgehend unbeachtet bleiben. Ein weiteres Problem liegt aber auch darin, dass die Gefahr nicht auszuschließen ist, dass Vollzugsdefizite oder Versagen im Verwaltungsrechtsbereich weiterhin auf den Umweltstrafrechtsbereich übertragen werden. Damit erweist sich der strafrechtliche Umweltschutz unter dem Einfluss des Verwaltungsrechts vielmehr als begrenzt und defizitär. In dieser Situation ist es notwendig, auf materiell harmonische Verbindung der beiden Rechtsbereiche abzuzielen, wobei der Aspekt des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes in den Vordergrund treten muss. Diesbezüglich ist es zunächst erforderlich, auf diejenigen Straftatbestände, die die Strafbarkeit an die bloßen Verwaltungswidrigkeiten ohne unmittelbare Rechtsgutsgefahr anknüpfen, weitgehend zu verzichten. Außerdem sollte die Verwaltungsaktsakzessorietät möglichst ausgeschlossen werden, weil die Strafbarkeit des Umweltstrafrechts in dieser Akzessorietätsform von den nach Interessen wechselnden flexiblen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden abhängig gemacht wird. Wünschenswert ist vielmehr eine verwaltungsrechtsakzessorische Ausformung, was für Normstabilisierung und materiellen Rechtsgüterschutz viel angemessener scheint. Es ist aber auch sehr erforderlich, Wirkungsreichweite der verwaltungsrechtlichen Vorgaben und damit Abhängigkeitsgrenzen des Umweltstrafrechts konkret zu bestimmen, um die rechtliche und praktische Konfliktgefahr zwischen den beiden Rechtsbereichen vermeiden zu können. Auf der anderen Seite zum effektiven Umweltschutz durch das verwaltungsakzessorische Umweltstrafrecht sollen aber auch die geltenden Umweltverwaltungsgesetze und ihre Praxis verbessert werden. Diesbezüglich ist zunächst hinzuweisen auf die präzise Normierung der geltenden Verwaltungsgesetze und Umweltkriterien sowie Grundpflichten, und dann auch auf die Stärkung der verwaltungsmäßigen Kontrolle und Überwachung. Ferner ist es auch sehr notwendig, die kooperative Zusammenarbeit zwischen Umweltverwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden auf eine institutionelle Basis zu stellen.

Abstract

Nach dem geltenden Umweltrechtssystem ist das Umweltstrafrecht zum größten Teil mit dem Verwaltungsrecht verbunden. Diese Verknüpfung bedeutet im materiellen Sinne, dass zur Bestimmung der umweltstrafrechtlichen Strafbarkeit jeweils die verwaltungsrechtlichen Wertungen mit herangezogen werden müssen. Die Abhängigkeit der umweltstrafrechtlichen Strafbarkeit von Verwaltungsnormen bzw. Verwaltungsakten wird allgemein als Verwaltungsakzessorietät bezeichnet. Aufgrund der verwaltungsakzessorischen Konstruktion haben die Verwaltungsrechtsnormen und -Behörden, die sich bereits im großen Umfang an der Verwaltung und Kontrolle des ökologischen Umweltbereichs beteiligen, auch im strafrechtlichen Umweltschutzgebiet eine relevante Bedeutung erlangt. Die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts findet weitgehende Zustimmung und Begründungsversuche. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Verwaltungsakzessorietät zugleich so umfangreiche und vielschichtige Probleme auf normativer und auch praktischer Ebene mit sich bringt, dass sie auch als ein Hauptproblem des Umweltstrafrechts viel diskutiert wird. Dies liegt vor allem daran, dass es zwischen beiden Rechtsbereichen große prinzipielle Unterschiede gibt, die jederzeit zur spezifischen Konfliktsituation führen können, während aber bei der verwaltungsakzessorischen Konstruktion des Umweltstrafrechts materielle Voraussetzungen für die harmonische Verbindung zwischen ihnen weitgehend unbeachtet bleiben. Ein weiteres Problem liegt aber auch darin, dass die Gefahr nicht auszuschließen ist, dass Vollzugsdefizite oder Versagen im Verwaltungsrechtsbereich weiterhin auf den Umweltstrafrechtsbereich übertragen werden. Damit erweist sich der strafrechtliche Umweltschutz unter dem Einfluss des Verwaltungsrechts vielmehr als begrenzt und defizitär. In dieser Situation ist es notwendig, auf materiell harmonische Verbindung der beiden Rechtsbereiche abzuzielen, wobei der Aspekt des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes in den Vordergrund treten muss. Diesbezüglich ist es zunächst erforderlich, auf diejenigen Straftatbestände, die die Strafbarkeit an die bloßen Verwaltungswidrigkeiten ohne unmittelbare Rechtsgutsgefahr anknüpfen, weitgehend zu verzichten. Außerdem sollte die Verwaltungsaktsakzessorietät möglichst ausgeschlossen werden, weil die Strafbarkeit des Umweltstrafrechts in dieser Akzessorietätsform von den nach Interessen wechselnden flexiblen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden abhängig gemacht wird. Wünschenswert ist vielmehr eine verwaltungsrechtsakzessorische Ausformung, was für Normstabilisierung und materiellen Rechtsgüterschutz viel angemessener scheint. Es ist aber auch sehr erforderlich, Wirkungsreichweite der verwaltungsrechtlichen Vorgaben und damit Abhängigkeitsgrenzen des Umweltstrafrechts konkret zu bestimmen, um die rechtliche und praktische Konfliktgefahr zwischen den beiden Rechtsbereichen vermeiden zu können. Auf der anderen Seite zum effektiven Umweltschutz durch das verwaltungsakzessorische Umweltstrafrecht sollen aber auch die geltenden Umweltverwaltungsgesetze und ihre Praxis verbessert werden. Diesbezüglich ist zunächst hinzuweisen auf die präzise Normierung der geltenden Verwaltungsgesetze und Umweltkriterien sowie Grundpflichten, und dann auch auf die Stärkung der verwaltungsmäßigen Kontrolle und Überwachung. Ferner ist es auch sehr notwendig, die kooperative Zusammenarbeit zwischen Umweltverwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden auf eine institutionelle Basis zu stellen.

발행기관:
비교법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.18215/kwlr.2012.35..781
분류:
기타법학

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