독일 사업조직법상 파견근로자의 지위
Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Leiharbeitnehmer in Deutschland
김기선(한국노동연구원)
41호, 27~59쪽
초록
Die Leiharbeit in Deutschland wurde durch die „Harzt-Reform“ zum 1. 1. 2003 umfassend dereguliert. Durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurden fast alle gesetzliche Restriktionen aufgehoben. So wurden das besondere Befristungsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG a. F.), das Wiedereinstellungsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AÜG a. F.), das Synchronisationsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG a. F.) und die Beschränkung der Überlassungsdauer (§ 3 Abs. 1 Nr.6 AÜG a. F.) ersatzlos aufgehoben. Erst aufgrund dieser Gesetzesänderung ist es überhaupt möglich geworden, Leiharbeitnehmer zeitlich unbegrenzt ohne Unterbrechung an den denselben Entleiher verliehen werden. Seit länger Zeit wird über die Beurteilung der Betriebszugehörigkeit von Leiharbeitnehmern gestritten. Wird die Betriebszugehörigkeit der Leiharbeitnehmer zum Entleiherbetrieb und damit die davon abhängige Folgefrage seiner Berücksichtigung im Rahmen der Schwellenwerte im Entleiherbetrieb verneint, bringt die Verringerung der Stammbelegschaft durch den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmer für den Entleiher, regelmäßig nicht nur die Personalkostenvorteile, sondern führt auch dazu, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich ihrer Freistellungen und damit auch die von ihm zu tragenden Kosten für die Betriebsratstätigkeit sinken. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die vorliegende Untersuchung mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Leiharbeitnehmer. Dabei steht im Vordergrund die Frage der Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Verleiher- und zum Entleiherbetrieb. Es schließt sich eine Betrachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer im Verleiher- und Entleiherbetrieb an. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob die Betriebsvereinbarung und die betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze für Leiharbeitnehmer anzuwenden sind. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören Leiharbeitnehmer sowohl dem Verleiher- als auch zum Entleiherbetrieb an. Somit entfällt die Möglichkeit, betriebsverfassungsrechtlich verursachte Kosten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmer zu senken. Als betriebszugehörige Arbeitnehmer sind Leiharbeitnehmer im Verleiherbetrieb wahlberechtigt und wählbar. Ihnen steht im Entleiherbetrieb gemäß § 7 S. 2 BetrVG das aktive Wahlrecht zu, wenn sie dort dem Betrieb länger als drei Monate angehören. Der gesetzliche Ausschluss des passiven Wahlrechts der Betriebzugehörigen in § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die betriebsverfassungsrechtlichen Individualrechte nach §§ 39, 42 und 81 bis 86 a BetrVG können auf Leiharbeitnehmer im Verleiher- und Entleiherbetrieb Anwendung finden. Die allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze aus §§ 2 Abs. 1, 75 BetrVG gelten sowohl im Verleiher- als auch im Entleiherbetrieb auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer können sowohl im Verleiher- als auch im Entleiherbetrieb von der normativen Wirkung der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen erfassen werden. Allerdings kommen im Verhältnis zu Leiharbeitnehmer diejenigen Betriebsvereinbarungen des Entleiherbetriebs, die arbeitsvertragliche Bindung voraussetzen, nicht in Betracht.
Abstract
Die Leiharbeit in Deutschland wurde durch die „Harzt-Reform“ zum 1. 1. 2003 umfassend dereguliert. Durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurden fast alle gesetzliche Restriktionen aufgehoben. So wurden das besondere Befristungsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG a. F.), das Wiedereinstellungsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AÜG a. F.), das Synchronisationsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG a. F.) und die Beschränkung der Überlassungsdauer (§ 3 Abs. 1 Nr.6 AÜG a. F.) ersatzlos aufgehoben. Erst aufgrund dieser Gesetzesänderung ist es überhaupt möglich geworden, Leiharbeitnehmer zeitlich unbegrenzt ohne Unterbrechung an den denselben Entleiher verliehen werden. Seit länger Zeit wird über die Beurteilung der Betriebszugehörigkeit von Leiharbeitnehmern gestritten. Wird die Betriebszugehörigkeit der Leiharbeitnehmer zum Entleiherbetrieb und damit die davon abhängige Folgefrage seiner Berücksichtigung im Rahmen der Schwellenwerte im Entleiherbetrieb verneint, bringt die Verringerung der Stammbelegschaft durch den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmer für den Entleiher, regelmäßig nicht nur die Personalkostenvorteile, sondern führt auch dazu, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich ihrer Freistellungen und damit auch die von ihm zu tragenden Kosten für die Betriebsratstätigkeit sinken. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die vorliegende Untersuchung mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Leiharbeitnehmer. Dabei steht im Vordergrund die Frage der Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Verleiher- und zum Entleiherbetrieb. Es schließt sich eine Betrachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer im Verleiher- und Entleiherbetrieb an. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob die Betriebsvereinbarung und die betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze für Leiharbeitnehmer anzuwenden sind. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören Leiharbeitnehmer sowohl dem Verleiher- als auch zum Entleiherbetrieb an. Somit entfällt die Möglichkeit, betriebsverfassungsrechtlich verursachte Kosten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmer zu senken. Als betriebszugehörige Arbeitnehmer sind Leiharbeitnehmer im Verleiherbetrieb wahlberechtigt und wählbar. Ihnen steht im Entleiherbetrieb gemäß § 7 S. 2 BetrVG das aktive Wahlrecht zu, wenn sie dort dem Betrieb länger als drei Monate angehören. Der gesetzliche Ausschluss des passiven Wahlrechts der Betriebzugehörigen in § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die betriebsverfassungsrechtlichen Individualrechte nach §§ 39, 42 und 81 bis 86 a BetrVG können auf Leiharbeitnehmer im Verleiher- und Entleiherbetrieb Anwendung finden. Die allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze aus §§ 2 Abs. 1, 75 BetrVG gelten sowohl im Verleiher- als auch im Entleiherbetrieb auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer können sowohl im Verleiher- als auch im Entleiherbetrieb von der normativen Wirkung der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen erfassen werden. Allerdings kommen im Verhältnis zu Leiharbeitnehmer diejenigen Betriebsvereinbarungen des Entleiherbetriebs, die arbeitsvertragliche Bindung voraussetzen, nicht in Betracht.
- 발행기관:
- 한국노동법학회
- 분류:
- 노동법