유전자변형생물체의 수입·생산승인제도
Zur Genehmigungsystem gentechnisch veränderter Organismen
이종영(중앙대학교)
34권 1호, 423~459쪽
초록
「유전자변형생물체의 국가간 이동 등에 관한 법률」 제8조에 따른 유전자변형생물체의 수입·생산승인을 함에 있어 관계 중앙행정기관의 장은 환경방출용 유전자변형생물체뿐만 아니라, 식용·사료용·가공용 유전자변형생물체에 대하여서도 처분청의 재량범위가 비교적 넓은 “사회·경제적 영향”을 고려할 수 있도록 하고 있다. 그러나 동법률의 근거가 되는 「바이오안전성 의정서」의 취지나 헌법상 비례의 원칙에 근거할 때에 환경방출용 유전자변형생물체에 대하여는 수입·생산승인을 함에 있어 “사회·경제적 영향”을 고려할 필요성이 있으나 식용·사료용·가공용 유전자변형생물체에도 이를 고려하도록 하는 것은 적합하지 않아서 개정 필요성이 있다. 동법률 제8조는 수입자에게 수입할 때마다 매번 관계 중앙행정기관의 장으로부터 해당 유전자변형생물체의 수입승인을 받도록 하고 있다. 국내에서 처음 수입되는 유전자변형생물체는 그 특성상 인체위해성이나 환경위해성에 관한 검토가 필요하여 수입승인을 받도록 하는 것이 적합하다. 그러나 수입승인을 이미 받은 유전자변형생물체는 인체위해성이나 환경위해성에 대한 특성이 동일하기 때문에 반복하여 수입하는 경우에 보다 간소한 절차로서 수입신고로 변경하는 것이 적합하다. 이미 수입승인을 받은 유전자변형생물체에 대하여 수입승인 대신에 수입신고를 하도록 하는 것은 최소한 국내에 해당 유전자변형생물체의 수입현황을 파악하여 적합한 대책을 강구하는 데에 필요하다.
Abstract
Das Gentechnologiegesetz ist am 1. 1. 2008 in Kraft treten. Es trifft auch zu, daß der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip folgende Vorbehalt des Gesetzes den Gesetzgeber verpflichtet, “in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlichen Regelungen zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung sei “wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheits- und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse und wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung eine grundlegende und wesentliche Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes”. Sie zu treffen sei allein der Gesetzgeber berufen Diese Verpflichtung des Gesetzgebers, die “grundlegenden und wesentlichen Entscheidungen” selbst zu treffen, soweit es um Eingriffe in und gravierende Auswirkungen auf den Grundrechtsbereich der Bürger geht, soll primär die Entscheidungsräume von Legislative und Exekutive abgrenzen. Es handelt sich insoweit um eine aus dem Gewaltenteilungs- und Rechtsstaatsprinzip folgende Forderung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Erlaß eines bestimmten Schutzgesetzes kann dagegen weder mit dem Vorbehalt des Gesetzes noch mit der Wesentlichkeitstheorie begründet werden. Die Schutzpflicht des Staates wird vielmehr aktiviert, wenn Rechtsgüter bedroht sind und nur durch entsprechende gesetzliche Vorschriften Gefährdungen oder Beschädigungen abgewehrt werden können. Insbesondere dann, wenn sich derjenige, von dem diese Gefährdungen ausgehen, seinerseits ebenfalls auf die Ausübung von Grundrechten berufen kann, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, zwischen den betroffenen Rechtsgütern abzuwägen und die Eingrenzungen der Freiräume und Interessen normativ festzulegen. Eine etwaige Handlungspflicht des Gesetzgebers kann jedoch nicht den für einen freiheitlichen Rechtsstaat schlechthin konstitutiven Grundsatz aushebeln und in sein Gegenteil verkehren, daß die Ausübung von Grundrechten solange erlaubt ist, als sie nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist. Die Objektivierung der Grundrechte zu Schutzpflichten darf die Subjektivierung der Grundrechte als Freiheitsrechte nicht überlagern. Auch wenn der Gesetzgeber zum Erlaß von Schutzgesetzen verpflichtet sein sollte, ist bis zum Erlaß entsprechender normativer Beschränkungen die freie Entfaltung unter Berufung auf Grundrechte zulässig und nicht etwa verboten. Insoweit schützt der Vorbehalt des Gesetzes die Betroffenen insbesondere davor, in ihrem allgemeinen Freiheitsrecht, in der freien Berufsausübung, in der freien Ausübung von Forschung und Wissenschaft beschränkt zu werden, solange der Gesetzgeber dies nicht in verfassungskonformer Weise festgelegt hat.
- 발행기관:
- 한국환경법학회
- DOI:
- http://dx.doi.org/
- 분류:
- 법학